Ein politisches Reizthema sei das Bauen ausserhalb der Bauzone, meinte Kantonsrat Ruedi Amrein an der gut besuchten Informationsveranstaltung der Luzerner FDP am BBZN Hohenrain vergangenen Dienstag. Die Einschränkungen für landwirtschaftliche Wohn- und Ökonomiebauten würden oft nicht verstanden, wenn mit Bauprojekten in der Bauzone verglichen werde. Und auch Spezialbewilligungen oder Geruchsabstände stiessen teils auf Kopfschütteln. Amrein mahnte aber einleitend, die unterschiedlichen Rollen zu sehen. Die Verwaltung mache die Gesetze nicht, sondern die Politik. Und im Vollzug könne der gesetzliche Rahmen nicht gesprengt, sehr wohl aber der Spielraum ausgenutzt werden. Einschränkend seien auch die immer strengeren Gerichtsurteile.
Kantone sprechen sich ab
Das bestätigte Roland Emmenegger, Abteilungsleiter Baubewilligungen bei der Luzerner Dienststelle Raum und Wirtschaft (Rawi). Schon die Bundesverfassung regle die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet und das Raumplanungsgesetz unter anderem die Zonenkonformität. Zudem werde die Rechtsprechung immer restriktiver und dynamischer. Die Kantone würden sich sehr wohl absprechen, der Handlungsspielraum sei aber gering. Und es gebe nur Feinheiten an Unterschieden beim Vollzug in den Kantonen. Das Rawi bearbeite jährlich mit 23 Mitarbeitenden 7000 Geschäfte, davon die Hälfte Baugesuche und davon 900 solche ausserhalb der Bauzone.
Zonenkonform oder -fremd
Wichtiger Grundsatz sei die Zonenkonformität, und bei zonenfremden Bauten habe der Kanton zu klären, ob eine Baubewilligung überhaupt möglich sei. «Den Wohnbauten sieht man aber nicht an, ob sie zonenkonform oder zonenfremd bewilligt wurden, mit unterschiedlichen Auflagen, das gibt dann eben Diskussionen.» Emmenegger erinnerte auch daran, dass zonenfremde Ökonomiebauten, also beispielsweise leere Scheunen, zwar als Lagerräume weitergenutzt werden dürften, bauliche Anpassungen darin aber bewilligungspflichtig seien. Auf Bundesebene werde derzeit eine Abbruchprämie für nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Gebäude diskutiert.
Emmenegger ging aufgrund von Fragen auch auf Themen wie Swimmingpools, Balkone oder Wesensgleichheit von Bauten ein. Zonenkonform gemäss Bundesrecht seien eben nur Bauten, die für die landwirtschaftliche Nutzung nötig seien. Und bei Swimmingpools habe das Bundesgericht entschieden, dass solche in der Landwirtschaftszone nicht landwirtschaftlich nötig seien. Im Kanton Luzern wurde daraufhin in der Planungs- und Bauverordnung geregelt, dass zumindest «saisonal aufgestellte Gartenpools von maximal 10 m2 Fläche und 1,5 m Höhe» toleriert werden.
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Wesensgleiche Ersatzbauten
Der Begriff «wesensgleich» müsse bei altrechtlichen, aber zonenfremden Bauten beurteilt werden. Bezüglich Erscheinungsbild (wie Volumen, Geschosse, Dach, Material und Umgebung) dürfe in der Gesamtheit «nichts Neues» entstehen. Balkone müssten gut eingebunden sein, Auskragungen seien unerwünscht, aber nicht unmöglich. Grundsätzlich könne diesbezüglich bei zonenkonformen Wohnbauten mehr toleriert werden als bei zonenfremden. Franz Stadelmann von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (Lawa) orientierte über die Beurteilung landwirtschaftlicher Baugesuche bezüglich Zonenkonformität, innere Aufstockung, Gewässerschutz und Ammoniakreduktion. Die Überprüfung der Mindestabstände sei hingegen Sache der Dienststelle Umwelt und Energie. Allein von Januar bis September wurden der Dienststelle 300 Gesuche zur Beurteilung zugeteilt, am häufigsten für Remisen, gefolgt von Wohnbauten, Stallbauten, Dach/Fassaden und Futterlagern.
Remisen nicht für Camper
Stadelmann wies auch darauf hin, dass sehr eng mit Planern und Stallbauern zusammengearbeitet werde und alle Unterlagen für Beurteilungen transparent auf der Website aufgeschaltet seien. «Wir machen keine Schattenbeurteilungen.» Häufig zu Diskussionen führe das Kriterium Zonenkonformität, so bei Remisen. Die seien ohnehin ein heisses Eisen, und übermässige Flächen müssten reduziert werden, wenn sich zeige, dass die Richtwerte für SAK, Flächenbedarf oder Stroh- und Heulager nicht eingehalten würden. Stadelmann mahnte, dass eben Einstellhallen nur für landwirtschaftliche Zwecke bewilligt werden könnten, aber nicht für Wohnwagen, Camper oder Oldtimer-Fahrzeuge. Auch die Beurteilung, ob der Betrieb längerfristig existenzfähig sei, werde oft als einengend empfunden, diese Auflage sei aber vom Bund eingefordert worden. Auch die nötige Beurteilung der Bodenabhängigkeit mit Deckungsbeitrag- und Trockensubstanzbilanz ge-he auf einen Gerichtsentscheid zurück.
Nicht alle Daten offenlegen
In der intensiven Diskussion, moderiert von Kantonsrat Martin Birrer, wurden auch komplexe Einzelfälle und Themen wie die Sistierung von Baugesuchen, Haltung zu Fahrsilo-Überdachungen, die begrenzten Möglichkeiten für Speziallandwirtschaftszonen oder Anschlüsse von Kleinbetrieben an das Abwassernetz angesprochen.
Kritisiert wurde auch die Einschränkung der Tierbestände. Das sei sicher nicht Ziel des Vollzuges, meinte dazu Franz Stadelmann. In der Tat sei es aber bei Betrieben mit hoher Tierintensität schwierig, bei Neubauten die Ammoniakauflagen einzuhalten – ohne Reduktion des Tierbestandes. Kein Verständnis haben Bauherren, dass je nach Gemeinde sehr persönliche Daten wie Verträge und Finanzdaten bei Baugesuchen veröffentlicht würden. Roland Emmenegger wies darauf hin, dass da die Gemeinden sehr wohl einen Riegel schieben könnten, damit nicht mehr alle Unterlagen für alle Leute einsehbar seien, so durch Passwortschutz.
Tipps für erfolgreiche Baugesuche
Gelobt wurde in der Diskussion die Einführung von Sprechstunden für Planende beim Rawi für den Bereich Raumplanung. Überhaupt seien frühzeitige Vorabklärungen sehr wichtig, um zu erkennen, was überhaupt bewilligungsfähig sei. Dazu dienen Unterlagen wie die Wegleitung für das Bauen ausserhalb Bauzonen oder der Leitfaden für die Gestaltung von Bauten. Bauherren sollten Planende mit Kompetenz im Baurecht ausserhalb Bauzone beiziehen, zumal ganz andere Rahmenbedingungen gelten. Bei bestehenden Bauten und Nutzungen sei zu prüfen, ob die je bewilligt wurden. Ansonsten sei ein nachträgliches Baugesuch empfehlenswert, auch um Rechtssicherheit gegenüber Hofnachfolgern zu schaffen. Und es sollten vollständige Unterlagen eingereicht werden. Stadelmann erwähnte, dass die Hälfte aller Baugesuche nicht komplett seien. Die Folge sind Sistierungen der Gesuchsbehandlung. Allerdings werde auch die Komplexität und der Umfang der Unterlagen immer grösser. Es sei somit für die Verwaltung im Kanton und in den Gemeinden herausfordernd, die erwünschte Frist von vierzig Tagen für die Behandlung von Baugesuchen einzuhalten.