«Die Pacht ist eine Beziehung, Beziehungsarbeit bedingt Anstrengung», sagt Benjamin Pulver, Geschäftsführer des Schweizerischen Pächterverbands (SPV). An der GV referierte der Meisterlandwirt und landwirtschaftliche Berater zum Thema Konflikte mit der Verpächterschaft.
Erst mal Auslegeordnung
Am besten sei es natürlich, «Problemfälle in Friedenszeiten» zu regeln, so Benjamin Pulver. Er empfiehlt ausserdem dringend eine schriftliche Vereinbarung. «Die Zeit des Handschlags ist langsam vorbei, es geht um immer mehr Geld.» Wenn es zu einem Problem kommt, rät der Agrotechniker HF zu folgendem Vorgehen:
- Zuerst einmal eine Auslegeordnung machen: Was ist die Ursache respektive der Treiber des Problems (persönliche / Interessenkonflikte)?
- Wie lautet die Vereinbarung, wie ist die gesetzliche Grundlage?
- Wird fremde Hilfe benötigt (persönliche oder fachliche)?
- Wer könnte weiterhelfen / ab wann ist der Beizug einer externen Person angezeigt?
«Es kann vorkommen, dass die Verpächterschaft überrumpelt ist und dann auf stur schaltet.»
Nicht immer ist es laut Benjamin Pulver zu früh ratsam, eine externe Person an den Verhandlungstisch zu holen.
Mündlich oder schriftlich?
Danach geht es um die Wahl des Kommunikationsmittels. Kontaktiert man den Verpächter mündlich, besteht die Gefahr hochkochender Emotionen, aber man hat einen gewissen Spielraum in der Diskussion. Kommuniziert man schriftlich, stellt man die Gegenseite allenfalls vor vollendete Tatsachen. Wofür man sich auch entscheidet, «die Art der Kommunikation wird von der Gegenseite fast immer kritisiert».
Kostenlose Beratung
Mitglieder des Schweizerischen Pächterverbands können sich durch Benjamin Pulver kostenlos erstberaten lassen. Weitere Infos: www.fermier.ch
Nicht immer sei es ratsam, früh eine externe Person an den Tisch zu holen. «Es kann vorkommen, dass die Verpächterschaft überrumpelt ist und dann auf stur schaltet.» Wenn man einen externen Berater dazu holt, sei ein vorbereitendes Gespräch zwischen Beratungsperson und Pächterschaft wichtig. Vorteilhaft ist, wenn sich die Parteien auf eine Beratungsperson einigen können und diese auch je zur Hälfte bezahlen.
Einsprachefrist einhalten
Wenn man die Kündigung des Pachtvertrags erhalten hat (oder ein befristeter Vertrag ausläuft), muss man unbedingt die Einsprachefrist einhalten. Bei einer Pacht auf unbestimmte Dauer kann bis 3 Monate nach Erhalt der Kündigung eine Klage auf Pachterstreckung eingereicht werden. Bei einer Pacht auf bestimmte Dauer bis spätestens 9 Monate vor Ablauf. Der Richter erstreckt die Pacht (um 3 bis 6 Jahre), wenn dies für den Beklagten zumutbar ist. [IMG 2]
Allenfalls ein Investitionsvertrag
Weiter gilt:
- Pachtzinse für Gewerbe sind vom zuständigen kantonalen Amt zu bewilligen.
- Pachtzinse für Einzelparzellen sind nicht bewilligungspflichtig.
- Die Berechnung des höchstzulässigen Pachtzinses ist in der Pachtzinsverordnung geregelt. Gegen überhöhte Pachtzinse bei Gewerbepachten kann beim kantonalen Amt Einsprache erhoben werden.
- Die parzellenweise Verpachtung eines Gewerbes ist bewilligungspflichtig.
- Wenn der Pächter bei Bauten Eigenleistungen erbringt, rät Benjamin Pulver zu einem Investitionsvertrag. Würde die Pacht vor Ablauf des Investitionsvertrags frühzeitig aufgelöst, hätte der Pächter eine Entschädigung zugute.