«Es kann doch nicht sein, dass jeder Kleingewerbler und Landwirt seinen Teilzeitangestellten Ferienentschädigung auszahlen muss, eine Institution im sozialen Bereich ihren Angestellten das aber nicht gewährt», kritisierte Bauer x und wandte sich mit seinem Fall an die Redaktion.

Eine Recherche ergab nun aber, dass die erwähnte soziale Institution ihren Teilzeitangestellten den Ferienanspruch sehr wohl gewährte, es aber unterliess, diesen auf der Lohnabrechnung explizit aufzuführen. Auf den einzelnen schriftlichen Lohnabrechnungen sei aber der für Ferien bestimmte Lohnanteil zwingend auszuweisen, betonten auf Anfrage mehrere Rechtsberater.

Gastfamilien sind angestellt

Die im Kanton Bern und den umliegenden Kantonen tätige soziale Institution bietet Menschen in Krisensituationen Plätze bei Gastfamilien auf Bauernhöfen an. Dafür wird mit den Gastfamilien ein Rahmenvertrag abgeschlossen. Dieser regelt die Zusammenarbeit und Entschädigung. Der Tarif pro Kalendertag wird gemäss Geschäftsführer y (Name der Redaktion bekannt) von den Kantonen festgelegt. Die Entschädigung setze sich zusammen aus den Vergütungen für Verpflegung und Unterkunft sowie für die Betreuung.

Die Tätigkeit der Gastfamilie entspreche somit einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Gemäss Rahmenvertrag rechnet die Arbeitgeberin monatlich die gesetzlichen Versicherungen für den Teilbetrag für die Betreuung ab. Auch wird der Gastfamilie pro Jahr Anspruch auf vier Wochen Ferienabwesenheit gewährt, dies für Platzierungen ab drei Monaten. Der Anspruch bemisst sich nach Rahmenvertrag pro rata. Und: «Die Ferienentschädigung wird als Zuschlag von 8,33 Prozent auf die Vergütung für die Betreuung ausgerichtet.» Dies gilt bei vier Wochen geregelten Ferien.

Das Gestürm mit reger schriftlicher Korrespondenz – beide Parteien zogen ihre Rechtsversicherungen bei – entstand, weil auf der Lohnabrechnung der Ferienanspruch nicht explizit aufgeführt war und Bauer x deshalb den Eindruck hatte, dieser werde gar nicht gewährt. Dem widerspricht Geschäftsführer y. «Wir hätten wohl den Ferienzuschlag von der Betreuungspauschale als Bruttolohn abziehen und auf der Abrechnung als Zuschlag wieder separat aufführen müssen, diese Unterlassung war ein formeller Fehler.» An der Gesamtsumme der Vergütung ändere sich deswegen nichts. Inzwischen sei die schriftliche Lohnabrechnung mit den Gastfamilien entsprechend angepasst worden. Darauf werden der Monatslohn und die Ferienentschädigung nun separat aufgeführt. Es habe deswegen auch keine weiteren Diskussionen mit anderen Gastfamilien gegeben. Und der Rechtsfall mit Bauer x wegen der Ferienentschädigung konnte aussergerichtlich erledigt werden.

Arbeitsrecht beachten

Gemäss Arbeitsrecht, geregelt im Obligationenrecht (OR), haben Arbeitgeber ihren Angestellten einen Ferienanspruch zu gewähren. Dieser ist sowohl im Arbeitsvertrag wie auf der Lohnabrechnung auszuweisen. In der Regel dürfen gemäss OR die Ferien nicht durch Geldleistungen abgegolten werden.

Das Bundesgericht hat allerdings in Abweichung vom Gesetzestext Ausnahmen zugelassen. So müsse es sich um eine unregelmässige Beschäftigung handeln, und der für die Ferien bestimmte Lohnanteil müsse ausdrücklich separat ausgeschieden sein, sofern ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliege, so die angefragte Rechtsberatung. Der blosse Hinweis «Ferienlohn inbegriffen» genüge nicht.

Beratung nutzen

Der Fall zeige beispielhaft, dass auch in der Landwirtschaft Arbeitgeber und Arbeitnehmer unbedingt darauf achten sollten, dass sowohl Arbeitsverträge wie Lohnabrechnungen korrekt erstellt werden. So auch, wenn es um saisonale Anstellungen oder Abrechnungen im Stundenlohn gehe. Unterstützung bieten jeweils die kantonalen Bauernverbände mit ihren Versicherungsberatungen.