Das Bundesrecht regle abschliessend, dort müssten Anpassungen erfolgen, es liege nicht in der Kompetenz des Kantons. Dies die Antwort der Luzerner Regierung auf die Frage des Luzerner Kantonsrats Ruedi Amrein (FDP), ob denn bei landwirtschaftlichen Bauvorhaben nicht zwischen raumplanerischen, ernährungspolitischen und wirtschaftlichen Kriterien abgewogen werden könnte.

Amrein stellte zahlreiche Fragen zur Raumplanungspraxis ausserhalb der Bauzone im Kanton Luzern. Im Rahmen von Bauprojekten sind vor allem die Landwirte mit zahlreichen Auflagen konfrontiert, welche nicht selten auf Unverständnis stossen, wie auch eingehende Meldungen bei der Bauberatung des Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverbands zeigen.

Zonenfremde Scheunen

Zu reden geben beispielsweise Nutzungen in zonenfremd gewordenen Ökonomiegebäuden. Die Regierung weist darauf hin, dass die sogenannt befristeten Baubewilligungen sich auf die zonenkonforme Nutzung beziehen. Wenn die Zonenkonformität nicht mehr gegeben sei, komme es zu einer Rückbauverfügung. Solche Bauten sind im Grundbuch vermerkt. Ausnahmsweise könnten altrechtliche zonenfremd gewordene (Wohn-)Bauten unter Auflagen aber auch ersetzt werden.

Grundsätzlich geniessen zonenfremde Bauten Bestandesgarantie. Der betriebliche Unterhalt sei bewilligungsfrei, beispielsweise Dacheindeckung in gleicher Farbe und Materialisierung oder Ersatz von einzelnen Fassadenbrettern. Wertvermehrende bauliche Eingriffe wie Veränderung der Tragkonstruktion seien aber bewilligungspflichtig. Und wenn die zonenkonforme Nutzung entfalle, bedürfe die neue zonenfremde Nutzung auch ohne bauliche Massnahmen einer Bewilligung. Beispielsweise das Einstellen von Wohnwagen oder die Hobbytierhaltung in ehemals landwirtschaftlich genutzten Scheunen und Remisen.

Hürden für Hofläden

Hinterfragt wird von Amrein auch die Flächenbeschränkung für Hofläden.Gemäss Regierung würden die Zentralschweizer Kantone Grössen von 15 bis 30 m2 und Aufbereitungsräume von zusätzlich 50 m2 bewilligen, was andere Kantone bereits als zu gross erachten würden. Das von Amrein angeführte Beispiel des Kantons Zürich, wo Hofläden von 200 m2 bewilligt würden, gelte aufgrund des dortigen Merkblattes nicht für zonenkonforme Hofläden, sondern für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe, sofern der Einbau im bestehenden Gebäudevolumen erfolge.

Folientunnel beschränkt

Spezialkulturen sollen zwar im Kanton Luzern gefördert werden, die nötigen Schutzeinrichtungen unterstehen aber strengen Auflagen. So werden Wandertunnel nur bis zu drei Monaten ohne Bewilligung toleriert. Für den Gemüsebau sei es möglich, Folientunnel länger – während der ganzen Vegetationszeit – zu belassen, aber nur mit Bewilligung.