Was ist Wald, was ist Sömmerungsgebiet, was ist landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) und damit beitragsberechtigt? Nicht immer ist das so klar. Weil es verboten ist, Wald zu roden, kann die Waldfläche nicht kleiner werden, hingegen grösser. Allerdings sei die Bodenbedeckung in der amtlichen Vermessung nicht überall aktuell und korrekt abgebildet, weiss Josef Wüest von der Luzerner Dienststelle Landwirtschaft und Wald (Lawa). So sei es in Einzelfällen durchaus möglich, dass «geschlossener Wald» eingetragen ist, wo in Wirklichkeit seit über 30 Jahren kein Wald vorhanden ist.
«Waldfeststellungen hat es schon vor Jahren immer wieder gegeben.»
Josef Wüest, Dienststelle Landwirtschaft und Wald, Luzern
Luftbilder lügen nicht
Seit diesem Jahr erfolgt die Betriebsdatenerhebung in sämtlichen Luzerner Gemeinden georeferenziert. So sind nun alle Bewirtschaftungseinheiten aufgrund des aktuellsten Luftbildes vermerkt und wurden, wo nötig, an die effektive Bewirtschaftung angepasst. Dabei ging es neben Hofräumen und Wegen auch um bestockte Flächen, welche nicht mehr zur LN zählen. So haben einige Bauern festgestellt, dass ihre LN im Datenportal Agate zu klein beziehungsweise der Waldbestand in der amtlichen Vermessung zu gross eingetragen ist.
Waldfeststellungen habe es schon vor Jahren immer wieder gegeben, sagt Josef Wüest, jährlich seien das jeweils 100 bis 150 Fälle gewesen, die jeweils direkt über die Revierförster erledigt wurden.
Fotos entscheiden
Im Rahmen der flächigen georeferenzierten Erhebung können Bauern ihre LN selbst einzeichnen, diese wird dann vom Lawa überprüft. «Die Fotos entscheiden, ausser bei Wald.» Gibt es nämlich Abweichungen, welche Waldfläche tangieren, ist das weiterhin zusammen mit den Revierförstern zu klären. Dazu ist ein Gesuch um informelle Waldfeststellung zu stellen. Das waren gemäss Wüest dieses Jahr mit 250 Gesuchen deutlich mehr als in anderen Jahren. Die meisten wurden bis Ende November behandelt, die Resultate seien bereits in die Schlussabrechnung der Direktzahlungen eingeflossen. Nur in einzelnen Fällen habe es aufgrund der grossen Anzahl noch nicht für die Erledigung gereicht. Diese Gesuche würden von den Revierförstern nächstes Jahr im Rahmen eines Augenscheines geklärt. Dabei werde auf das Luftbild 1998 abgestellt; war die Fläche schon damals Wald, bleibt sie Wald und es könne nicht LN geltend gemacht werden. Wo gerechtfertigt, werde auch die amtliche Vermessung angepasst.
Meist gehe es bei den Gesuchen nur um Bagatellflächen von ein bis zwei Aren, sagt Josef Wüest, in wenigen Fällen seien aber auch 10 bis 20 Aren betroffen. Wurde Wald gerodet, entscheidet der Revierförster über allfällige Aufforstungen.
Im Talgebiet kaum Thema
Betroffen sei meist das Berggebiet. Dort seien die Grenzen zwischen Wald und LN nicht immer so klar. So, weil allenfalls wegen vernachlässigter Pflege in Vorjahren der Wald ins Land einwuchs und bei einem Bewirtschafterwechsel nun wieder zurückgedrängt werden soll. Vereinzelt würden aber auch Rodungen zu Diskussionen führen, weiss Josef Wüest. Im Flachland hingegen sei die Nutzung meist so ausgereizt, dass kaum noch Wald in die Landwirtschaftliche Nutzfläche einwachse. So wurden denn auch kaum Gesuche aus dem Talgebiet eingereicht. Zudem sei hier die amtliche Vermessung häufig aktueller als im Berggebiet.
Josef Wüest geht davon aus, dass auch in den nächsten Jahren noch solche Gesuche um Waldfeststellungen eingehen werden, wohl aber immer weniger. Teils würden die Bauern schlicht übersehen, dass die bei der Datenerhebung eingezeichnete Nutzfläche nicht ganz genau der Realität entspreche. Und andererseits gebe es auch einige Bauern, welche versuchten, ihre LN zu optimieren.
Statische Waldgrenzen
Im Gegensatz zu anderen Kantonen wie Aargau oder Zug ist Wald im Kanton Luzern nur angrenzend an Bauzonen statisch und verbindlich in den kommunalen Nutzungsplanungen festgelegt. Zum Landwirtschaftsland ist diese Grenze dynamisch, was eben je nach Bewirtschaftung zu Veränderungen führen kann. Deshalb gibt es auf politischer Ebene Bemühungen, dass diese Waldgrenzen künftig generell scharf, also statisch und dauerhaft festgelegt werden. So im Rahmen von künftigen Ortsplanungen.
Viele Alpen noch überprüfen
Grundsätzlich ist Weiden im Wald nicht erlaubt. Und was als Wald gilt, ist im kantonalen Waldgesetz definiert: 800 m2 gross, 12 m breit und seit
20 Jahren bestockt. Dabei verläuft die Waldgrenze in der Regel 2 m ausserhalb der äussersten Waldbäume und Sträucher.
Ausnahmen geregelt
In Sömmerungsgebieten, wo bereits seit Langem Wald beweidet wird, können traditionelle Weidenutzungen aber weitergeführt werden, wenn der Wald in seinen Funktionen nicht beeinträchtigt wird. Die Ausnahmen vom Weideverbot sind in einem Merkblatt geregelt. Dazu gehört auch die Auszäunung von Wald in Sömmerungsweiden. Das war 2017 ein Thema, und damals wurde ein Projekt gestartet, um alle 250 Luzerner Alpen durch die Revierförster zu kontrollieren und den Weidezaunverlauf zu klären (die BauernZeitung berichtete). Dann machten aber Sturm Burglind und die vielen Waldschäden einen Strich durch den Terminplan, sagt Urs Felder, Leiter Waldregion Entlebuch. In den letzten drei Jahren konnten erst 30 Alpen beurteilt werden, die Vereinbarungen würden demnächst erlassen. Es hätten aber nach anfänglicher Skepsis der Älpler stets einvernehmliche Lösungen gefunden werden können, und man habe den Spielraum auch ausgenutzt, betont Felder. Er hofft, dass das Projekt in den nächsten Jahren nun weitergeführt und abgeschlossen werden könne.
Zäune am Wald
Eine Lawa-Richtlinie regelt auch Zäune am Wald. Feste und dauernde Viehzäune bis 1,5 m Höhe müssen demnach einen Abstand von 5 m zum Waldrand einhalten. Direkt an den Waldrand gesetzt werden dürfen nur einfache Zäune und temporäre Weidenetze.