Ausnahmeregelungen, die Schweizer Bauern in Grenznähe die Nutzung von Flächen im nahen Ausland erleichtern sollten, führten in der Vergangenheit zu Wettbewerbsverzerrungen. Dies stellt das Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (BAZG) fest und bestätigt damit entsprechende Gerichtsurteile. Die Bestimmungen für den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (LBV) werden deshalb geändert. Wer seine im Ausland angebauten Erzeugnisse zollfrei importieren will, darf diese nicht im Ausland einlagern, keine Gebäude im Ausland nutzen, keine im Ausland registrierten Maschinen nutzen und kein Personal nach ausländischem Recht beschäftigen. Auch der Einsatz von ausländischen Lohnunternehmen sei nicht zulässig, so das BAZG. Schweizer Lohnunternehmen dürfen über die Grenze, aber nur, wenn alle Maschinen und Mitarbeitenden in der Schweiz registriert sind.

Keine Maschinenhallen im Ausland erlaubt

Anschaffungs- oder Unterhaltskosten von Gebäuden wie auch die Löhne im Ausland seien entscheidend tiefer als in der Schweiz, so die Begründung des BAZG. Ziel sei es, eine Bevorteilung gegenüber rein inländischen Betrieben zu verhindern. Noch sei schwer abzuschätzen, was die neue Praxis für die betroffenen Landwirte bedeute, sagt dazu Michel Darbellay vom Schweizer Bauernverband (SBV). «Die bisher erhaltenen Informationen sind sehr grob.» Problematisch sei das Verbot der Nutzung von Gebäuden im Ausland. Ein Landwirt, der im Grenzgebiet über eine Maschinen- oder Futtermittelhalle verfüge, solle diese auch nutzen können, sagt Darbellay.

Erzeugnisse müssen nach der Ernte gleich über die Grenze

«Ein Wirtschaftsgebäude ist jedes Gebäude, das für die landwirtschaftlichen Tätigkeiten eingesetzt wird», sagt dagegen das BAZG. Die Nutzung dieser Gebäude habe in der Vergangenheit «verschiedentlich zu unrechtmässigen Vorteilen für einzelne LBV-Betreiber geführt». Betroffen sind demnach auch Scheunen. Denn auch bei der Lagerung sieht das BAZG eine strenge Interpretation vor. Die Einlagerung von Ernteerzeugnissen im Ausland sei allgemein nicht mehr zulässig. Lediglich «das kurzzeitige Liegenlassen der Ernteerzeugnisse auf dem Feld» sei zukünftig noch erlaubt. Der SBV will die Frage der Gebäudenutzung nun mit den betroffenen kantonalen Verbänden analysieren und das Gespräch dem suchen.