Jetzt ist es so weit. Eine neue Generation von jungen Landwirtinnen und Landwirten steht in den Startlöchern und will den Betrieb übernehmen. Dafür muss sie einiges an Kapital aufbringen – in Zukunft noch mehr. «Durch die Teilrevision des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB), die bis Anfang Januar in der Vernehmlassung war, ist eine Erhöhung des Übernahmepreises zu erwarten», sagt Ruedi Streit von Agriexpert. Die Botschaft soll Ende 2025 erstellt werden. Danach erfolgt die Beratung im Parlament.

Schulden, kein Geschenk

Unerschwinglich soll eine Betriebsübernahme aber nicht sein. So unterstützt der Bund mit Starthilfedarlehen die erstmalige Betriebsübernahme als Eigentümer und Pächter. Auch bei einer Generationengemeinschaft kann der Junior die Starthilfe auslösen. Diese steht dann allerdings für die definitive Betriebsübergabe nicht mehr zur Verfügung. Die Voraussetzungen für die Starthilfe sind:

  • eine abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung
  • maximal 35 Jahre alt
  • Erfüllung des Ökologischen Leistungsnachweises
  • das Starthilfedarlehen wie auch der Übernahmepreis müssen tragbar sein.

Die Starthilfe ist kein Geschenk, sondern ein zinsloser, aber amortisationspflichtiger Kredit. Die Höhe richtet sich nach den Standardarbeitskräften (SAK). Ab einer SAK erhält der Jungbauer Fr. 125 000.–. Liegen die SAK höher, steigt die Starthilfe je halbe SAK um Fr. 25 000.–. Im Durchschnitt zahlte der Bund 2024 pro Fall rund 196 000 Franken aus.

«Die Starthilfe wird nach unserer Einschätzung von zirka drei Viertel der neuen Betriebsleiter beansprucht», sagt Ruedi Streit. Das restliche Viertel setzt sich hauptsächlich zusammen aus Übernehmern, die eine günstigere innerfamiliäre Finanzierung erreicht haben und deshalb auf rückzahlbare Investitionshilfen verzichten können. Oder auch Übernehmern, bei denen allenfalls die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, beispielsweise, dass sie die Altersgrenze von 35 Jahren überschritten haben oder die Tragbarkeit nicht gegeben ist.

«Es gibt keine Vorgaben für die Verwendung. Diese Gelder müssen aber im Betrieb eingesetzt werden, beispielsweise für den Inventarkauf bei der Betriebsübernahme», erklärt Streit. So könne der junge Betriebsleiter auch den Bedarf an flüssigen Mitteln decken, bis die ersten Erlöse aus dem Verkauf von Produkten eingehen. Die Starthilfe kann der Sohn oder die Tochter auch für ein bauliches Vorhaben verwenden. Den Erwerb von landwirtschaftlichen Nutzflächen oder den Kauf von Betrieben durch Pächterfamilien unterstützt der Bund ebenfalls. 2024 profitierten davon dreissig Betriebe, die im Durchschnitt rund 650 000 Franken an Investitionshilfen erhielten.

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In vierzehn Jahren abzahlen

Die maximale Rückzahlungsfrist beträgt vierzehn Jahre. Die Tilgung des Darlehens beginnt spätestens zwei Jahre nach dem Starthilfebezug – also relativ rasch nach der Übergabe. Die Rückzahlungsraten bei grossen Betrieben oder für Land- bzw. Betriebskäufe kann dann gut und gerne mehrere Zehntausend Franken betragen. «Aber weil die Tragbarkeit vor dem Beitragsgesuch schon überlegt werden musste, kommen die neuen Betriebsleiter in der Regel mit den Tilgungsraten gut zurecht», so Ruedi Streit. Sollten trotzdem unerwartete Schwierigkeiten auftreten, könne der Betriebsleiter dann eine Stundung der Rückzahlung bei der Kreditkasse beantragen.

Tragbar und liquide bleiben

Im Rahmen der Tragbarkeitsberechnung prüft der Treuhänder und die Kreditkasse, ob der Betriebsübernehmer genügend Einkommen erwirtschaften kann, um die nachfolgenden Schuldenverpflichtungen zu erfüllen. Auch muss die Bauernfamilie zahlungsfähig bleiben, um die laufenden Ausgaben, die monatlich für Betrieb und Familien anfallen, zu decken. «Das fällt einem Milchproduzenten leichter, der monatlich sein Milchgeld hat», sagt Ruedi Streit von Agriexpert. Aber ein junger Obstproduzent, der eine neue Anlage setzt, muss länger warten, bis er einen Ertrag einfahren kann.

«Deshalb ist es wichtig, dass die Treuhänder im Rahmen der Tragbarkeitsberechnung die Liquiditätsplanung besonders gut unter die Lupe nehmen», ergänzt Streit.