Das Luzerner Ruhetags- und Ladenschlussgesetz (RLG) bleibt sehr restriktiv und einengend. Auch nach der vorgesehenen Lockerung für Selbstbedienungsgeschäfte ohne Verkaufspersonal, dazu gehören auch viele Hofläden von Bauernhöfen. Immerhin sollen die nun künftig täglich von 6 bis 22 Uhr offen halten dürfen. Bisher waren legale Öffnungszeiten Montag bis Freitag bis 19 Uhr und vor Feiertagen bis 17 Uhr, während an Sonn- und Feiertage selbst Hofläden geschlossen sein mussten. Das führte in der Vergangenheit immer wieder zu Kritik und letztes Jahr auch zu politischen Vorstössen. So, weil der Ladenschluss selbst für unbediente Selbstbedienungsläden, Verkaufscontainer und gar automatisierte Verkaufsschränke so ausgelegt wurde.

Eine Mikrorevision

Der Kantonsrat forderte in den überwiesenen Vorstössen eine Revision des RLG, die Regierung schickte einen Entwurf für eine Anpassung einiger weniger Gesetzesartikel Anfang Jahr in die Vernehmlassung.

«Dem Bedürfnis, kleine Selbstbedienungsläden und Hofläden auch ausserhalb der zulässigen Öffnungszeiten zu betreiben, soll mit einer adäquaten Flächenbeschränkung und zeitlich grosszügigeren, aber trotzdem klar definierten Rahmenbedingungen entsprochen werden», schrieb die Regierung dazu.

Ende April endete die Vernehmlassungsfrist, das geänderte Gesetz soll Anfang 2026 in Kraft treten. In vielen Stellungnahmen gab es kritische Bemerkungen, von mutlos war die Rede. Von den Parteien winkten die Mitte und SVP, aber auch der Verband Luzerner Gemeinden den Vorschlag der Regierung durch. Bedauern zu den nur geringfügigen Lockerungen äusserten FDP und GLP, wie die «Luzerner Zeitung» berichtete. Auch der Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverband (LBV) stimmt der Lockerung der Öffnungszeiten für Hofläden zwar «eher» zu, kritisiert aber die Flächenbeschränkung auf 30 m2.

Kritik wegen Ladenfläche

«Das RLG soll sich ausschliesslich auf die Regelung der Öffnungszeiten konzentrieren und nicht zusätzlich festlegen, was ein Hofladen ist oder wie gross dieser sein darf», schreibt der LBV. In der Luzerner Wegleitung zum Bauen ausserhalb Bauzonen der Luzerner Dienststelle Raum und Wirtschaft ist die zulässige Grösse eines Hofladens definiert mit 30 m2. Grössere Flächen seien allerdings je nach Bedarfsnachweis möglich, heisst es dort.

Eine Flächenlimitierung im RLG würde deshalb eine innovative landwirtschaftliche Entwicklung behindern, was widersprüchlich zur Haltung des Kantons sei, alternative Betriebskonzepte zu fördern, findet der LBV. Wenn schon regionale Wertschöpfungsketten in der Landwirtschaft gestärkt werden sollen, dürfe ihnen nicht mit unnötigen Einschränkungen der Boden entzogen werden.

Die Definition eines Hofladens sei deshalb nicht über das RLG zu regeln, sondern allein über die Raumplanung, findet der LBV. Wenn die Regierung an einer Flächenregelung im Zusammenhang mit Direktvermarktung festhalten wolle, so sei es nur folgerichtig, wenn Hofläden wie Tankstellenshops behandelt würden, dort gilt eine Flächenbegrenzung im RLG auf 100 m2. «Alles andere wäre eine unverständliche Ungleichbehandlung.»

Ungleiche Spiesse

Ungleich sind die Spiesse der Läden im Kanton Luzern auch gegenüber solchen in den Nachbarkantonen. Aargau kennt kein Ladenschlussgesetz. Im Kanton Zug gelten für «Warenverkaufsautomaten und Hofläden auf Bauernhöfen» nicht die Öffnungszeiten gemäss dem dortigen grosszügigeren Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz. Auch in Nidwalden und Schwyz sind die Öffnungszeiten für Läden liberaler geregelt, dort können Kunden länger als im Kanton Luzern einkaufen, was grundsätzlich einem Konsumbedürfnis entspricht. In Schwyz dürfen beispielsweise eigene Frischprodukte vom Landwirtschaftsbetrieb auch sonntags verkauft werden.

Milchautomat schliessen?

Nicht dem Luzerner Ruhetags- und Ladenschlussgesetz unterstehen offene Verkaufsstände, so auch für Landwirtschaftsprodukte. Unklar ist hingegen die Handhabung von (geschlossenen) Verkaufsautomaten an Standorten ausserhalb Bauzone. Ob solche Automaten überhaupt als Hofladen zu definieren sind und für solche auch die Ladenöffnungszeiten gemäss RLG gelten, darüber gehen die Meinungen in der Verwaltung, sogar innerhalb der Dienststellen, auseinander, weiss der LBV. Es ist somit offen, ob streng rechtlich die während 24 Stunden zugänglichen Milchautomaten auf Bauernhöfen ab 22 Uhr «geschlossen» werden müssten. Im Zweifelsfalle entscheide die Luzerner Polizei, ob eine Verkaufsstelle unter dieses Gesetz falle, heisst es im noch aktuellen RLG.