Verkaufsläden dürfen Montag bis Freitag nur bis 19 Uhr, Samstag und vor Feiertagen nur bis 17 Uhr und an Ruhetagen gar nicht geöffnet sein. Diese Zeiten gelten derzeit im Kanton Luzern, mit wenigen Ausnahmen. Nicht zu den Ausnahmen gehören Selbstbedienungsgeschäfte ohne Verkaufspersonal, beispielsweise auch unbediente landwirtschaftliche Hofläden.(BauernZeitung berichtete ).

Gegen diese strenge Regelung im Luzerner Ruhetags- und Ladenschlussgesetz (RLG) gab es aber diesen Frühling Widerstand. Weil ein Verkaufscontainer mit Selbstbedienung in der Stadt Luzern mit einer Beschwerde gegen die Regelung der Öffnungszeiten abblitzte.

Motion und Postulat

In der Folge wurden eine Motion und ein Postulat im Kantonsrat eingereicht, beide Vorstösse verlangten Lockerungen. In der Motion von Ursula Berset (GLP) wird verlangt, dass Geschäfte mit Selbstbedienung nicht den reglementierten Öffnungszeiten unterstellt sind. Im Postulat von Rolf Bossart (SVP) wird angeregt, eine Regelung zur Legalisierung von unbedienten Hofläden, welche lokal produzierte Waren verkaufen, zu prüfen. Nun nahm die Luzerner Regierung zu beiden Vorstössen Stellung.

In der Antwort wird etwa darauf hingewiesen, dass die Ladenöffnungszeiten im Kanton Luzern seit vielen Jahren ein Thema sind und in der Vergangenheit kontrovers diskutiert wurden. In den letzten Jahren seien Anläufe zur Revision des strengen Luzerner Gesetzes meist an der Urne gescheitert. 2020 kam eine kleine Anpassung durch, worin die Ladenöffnungszeiten nur sehr geringfügig ausgedehnt wurden.

Bedürfnis nachkommen

Das aktuelle Gesetz entspreche einem sorgfältig ausgehandelten Kompromiss. Neue Formen des Verkaufs, wie Selbstbedienungsläden, seien bisher beim Erlass des RLG noch kein Thema gewesen. Die geforderte Öffnung würde es ermöglichen, aktuelle Entwicklungen nachzuvollziehen, schreibt die Regierung. Eine Ausnahmeregelung müsse aber so konzipiert sein, dass sie nicht zu einer versteckten Mehrarbeit während der Nacht oder zu grösseren Emissionen ausserhalb der definierten Öffnungszeiten führe. Zudem dürfen bestehende Verkaufsgeschäfte, welche sich an die Öffnungszeiten halten müssten, nicht übermässig konkurrenziert werden.

«Dem Bedürfnis, kleine Selbstbedienungsläden und Hofläden auch ausserhalb der zulässigen Öffnungszeiten zu betreiben, soll mit einer adäquaten Flächenbeschränkung und zeitlich grosszügigeren, aber trotzdem klar definierten Rahmenbedingungen entsprochen werden», schreibt die Regierung weiter.

Hofläden bis 30 m2

Bezüglich der flächenmässigen Begrenzung mache eine Anlehnung an die raumplanerischen Vorlagen in der Landwirtschaftszone Sinn. Damit der Verkauf ab Hof zonenkonform sei, werden derzeit Hofläden bis maximal 30 m2 Fläche bewilligt. Dabei müssten die Produkte in der Region und zu mehr als die Hälfte auf dem bodenabhängigen Standortbetrieb erzeugt worden sein. Heute ist der Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten direkt ab Hof nur in offenen Verkaufsständen ohne Einschränkungen hinsichtlich Öffnungszeiten möglich.

In anderen Kantonen wie beispielsweise Zug sind Verkaufsautomaten und Hofläden auf Bauernhöfen vom Geltungsbereich der Öffnungszeiten gemäss dem kantonalen Zuger Ruhetags- und Ladenschlussgesetz explizit ausgenommen.

Keine generelle Öffnung

Eine generelle Ausnahmebestimmung im RLG für Selbstbedienungsgeschäfte ohne Einschränkungen bezüglich Schliessungszeiten lehnt die Regierung hingegen ab. Die Motion Berset wird deshalb als nur teilweise erheblich erklärt werden. Zum unverbindlicheren Postulat Bossart wird hingegen beantragt, dieses als erheblich zu erklären. Dieses will unbediente Hofläden auch ausserhalb der zulässigen Öffnungszeiten legalisieren, allerdings unter klar definierten Bedingungen. Eine Regelung müsse dem Sinn und Geist des RLG entsprechen, schrieb Bossart.

Mit den Geschäften hat sich nun der Luzerner Kantonsrat in einer nächsten Session zu befassen.