Benötigt der Staat Landwirtschaftsland für öffentliche Infrastrukturen, so kann das verhältnismässig sehr günstig beschafft oder enteignet werden. Jedenfalls viel günstiger, als wenn schon eingezontes Bauland dafür benötigt wird. Aufgrund des bisherigen Luzerner Enteignungsgesetzes aus dem Jahr 1970 ist vom Staat benötigtes Land zum Verkehrswert zu entschädigen.
Tiefer Verkehrswert
Land, das für landwirtschaftliche Nutzung geeignet ist, untersteht allerdings dem bäuerlichen Bodenrecht (BGBB) aus dem Jahr 1991. Der hier geltende viel tiefere Ertragswert, der sich im Kanton Luzern zwischen drei und neun Franken pro Quadratmeter bewegt, soll den bäuerlichen Selbstbewirtschafter stärken.
Von der bisherigen Abgeltungspraxis für Landwirtschaftsland profitierte somit die öffentliche Hand bei Landbedarf für Infrastrukturen, obwohl dieses der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird und der Bezug auf das Bodenrecht somit fragwürdig ist.
Bund zahlt mehr
Auf diesen Missstand macht der Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverband (LBV) seit Jahren aufmerksam und forderte eine Anpassung beim Landerwerb. Auch auf Bundesebene gab es Vorstösse zu diesem Thema und 2021 wurde eine Gesetzesänderung beschlossen. So wird bei Bundes-Infrastrukturprojekten für Landwirtschaftsland das Dreifache des gemäss BGBB zulässigen Höchstpreises bezahlt. Einige weitere Kantone haben diese Praxis bereits übernommen, andere verzichten darauf und einzelne Kantone leisten eine deutlich grosszügigere Abgeltung. So Zug, wo bis zu 80 Franken pro Quadratmeter entschädigt werden.
Positive Stellungnahmen
Im Kanton Luzern wurden in der Folge im Kantonsrat ebenfalls Vorstösse eingereicht, so von Martin Birrer, FDP, Emmen, und Marlis Krummenacher-Feer, Mitte, Root, welche eine bessere Landabgeltung forderten. Und Kantonsrat Pius Kaufmann, Mitte, Escholzmatt, beantragte einen früheren Einbezug der Landeigentümer in die Landerwerbsverfahren. Die Vorstösse wurden vom Kantonsrat 2021 angenommen.
Die Luzerner Regierung legte in der Folge im Januar 2023 einen Gesetzesentwurf für die Anpassung des Luzerner Enteignungsgesetzes vor und schickte diesen in die Vernehmlassung. Nun liegt die Botschaft zum revidierten Gesetz vor, nachdem die Stellungnahmen grossmehrheitlich positiv waren, wie es in der Medienmitteilung vom Dienstag heisst. Das Gesetz soll im Herbst vom Kantonsrat behandelt werden und könnte frühestens 2024 in Kraft treten.
Betroffene einbeziehen
Darin ist nun vorgesehen, dass auch Luzern wie der Bund den dreifachen Höchstpreis gemäss BGBB zahlt, somit bis 27 Franken pro Quadratmeter. Die neue Praxis soll zudem nicht nur für Land gelten, das vom Kanton für seine Projekte beansprucht wird, sondern auch von Gemeinden oder Energie- und Wasserversorgern.
Und Betroffene sollen grundsätzlich von Anfang an und nicht erst bei der öffentlichen Auflage in die Verfahren einbezogen werden. Zudem sind die Landerwerbsverträge grundsätzlich und nicht nur, wie im Entwurf noch vorgesehen, «in der Regel» den Grundeigentümern zu unterbreiten.
Entschädigung nach Nutzen
Der LBV begrüsst den früheren Einbezug, weil dies Vertrauen schaffe und die Zusammenarbeit erleichtere. Bezüglich Abgeltung von Land hätte der LBV eine «mutigere Lösung erwartet», in der Vernehmlassung wurde denn auch eine Entschädigung von 50 Franken pro Quadratmeter gefordert. «Die Entschädigung sollte sich nach dem effektiven Wert der Fläche für die Gesellschaft richten. Die Anwendung der Ertragswertsystematik ist systemfremd», betont Geschäftsführer Raphael Felder. Eine auf dem Nutzen basierende Entschädigung würde auch den Kulturlandverbrauch reduzieren. Der LBV wolle nun versuchen, für die Beratungen im Kantonsparlament Mehrheiten für seine Haltung für eine bessere Abgeltung zu finden.