Die Ammoniakemissionen aus der Luzerner Landwirtschaft sollen bis 2030 gegenüber dem Jahr 2014 um 20 Prozent reduziert werden. Das hat der Luzerner Regierungsrat im Rahmen des kantonalen Massnahmenplans Luftreinhaltung und Teilplan Ammoniak schon vor Jahren beschlossen. Die Massnahme M2 sieht vor, dass bei Baugesuchen nachgewiesen werden muss, wie die Ammoniakemissionen vermindert werden.
Systemwechsel schon 2022
Mit der Einführung des totalrevidierten Merkblattes per Juli 2022 wurde ein Systemwechsel vollzogen. Seither erfolgt der Nachweis der Reduktionen nicht mehr über das Berechnungstool Agrammon, sondern mittels Nachweis von baulichen emissionsmindernden Massnahmen. Dafür steht eine ganze Liste zur Auswahl. Der Umfang ist abhängig vom Bauvorhaben und der Tierintensität des Betriebes. So haben Betriebe mit mindestens fünf GVE Raufutterverzehrer mindestens fünf Punkte zu erreichen, wenn viele Tierplätze betroffen sind, und bei hohem Tierbesatz pro Hektare aber auch mehr. Fünf Punkte sind beispielsweise möglich, wenn erhöhte und abgetrennte Fressstände (zwei Punkte) und eine Harnrinne und seitliches Gefälle mit Schieber oder Entmistungsroboter (drei Punkte) realisiert werden. Bereits beim Inkrafttreten dieses Merkblattes 2022 sei in einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Bauberatern und der Branche, auch der Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverband ist vertreten, vereinbart worden, dass je nach Bedarf innert eines Jahres Anpassungen dieses Merkblattes erfolgen sollen. Die Arbeitsgruppe habe denn auch in den vergangenen Monaten einige Anpassungsvorschläge eingebracht, welche nun ins Merkblatt eingeflossen seien, erklärt Nadine Brunner, Fachbearbeiterin landwirtschaftliche Baugesuche bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (Lawa). Deshalb gilt seit 1. Juli 2023 eine aktualisierte Version, die auf der Website der Lawa aufgeschaltet ist. Angepasst wurde unter anderem die Anforderung an die Standortgebundenheit bei Raufutterverzehrern. Der minimale Anteil eigenes Futter und die differenzierte Anrechnung des Pachtlandes würden nicht mehr im Rahmen des Merkblattes, sondern bei der Prüfung der Zonenkonformität beurteilt.
Pachtflächen eintragen
Pachtflächen, welche für die Zonenkonformität benötigt werden, müssten zeitlich befristet im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Öreb-Kataster) eingetragen werden. Weiter gilt neu, dass bei Umbauten in bestehenden Ställen auch Massnahmenpunkte geltend gemacht werden können. So auch für Laufhöfe ausserhalb des Stallgebäudes, nicht aber für Fressplätze ausserhalb. Eine Lockerung gibt es im Berggebiet. Wird bei einem Bauvorhaben der Tierbestand nicht erweitert und kann der Betrieb die Hofdünger vollständig auf dem eigenen Betrieb verwerten, sind die fünf nötigen Punkte anrechenbar.
Die gemachten Anpassungen könnten nicht als Verschärfungen bezeichnet werden, betont Brunner. Im Übrigen sei es auch möglich, dass künftig neue emissionsmindernde und praxistaugliche Massnahmen berücksichtigt würden, somit auch künftig Anpassungen des Merkblattes möglich sein sollen.
Auflagen auch anderswo
Massnahmen zur Ammoniakreduktion würden die allermeisten Kantone verlangen, erklärt auf Anfrage Markus Bucheli, der Luzerner Fachexperte Ammoniak. So auf Grundlage von kantonalen Massnahmenplänen oder aufgrund der Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft. «Die Anforderungen im Kanton Luzern sind hoch, aber nicht strenger als in anderen Kantonen mit einer vergleichbaren Tierdichte», sagt Bucheli. In einem wesentlichen Punkt würden sich aber die Reduktionsmassnahmen im Kanton Luzern unterscheiden: Sie könnten für jedes Bauprojekt individuell zusammengestellt werden und berücksichtigten auch vorangegangene Investitionen zur Reduktion von Ammoniak.