Wer kennt das Problem von überlaufenen Mistplätzen nicht. Vor allem in den Wintermonaten wird die erforderliche Mistlagerkapazität von sechs Monaten auf den Betrieben manchmal knapp. Dank Mistzwischenlagern, sogenannte Mieten auf den Feldern, kann für kurze Zeit Abhilfe geschafft werden. Die Mietenstandorte sind aber so zu wählen, dass Sickerwasser oder Nährstoffe nicht dorthin gelangen können wo sie nicht sollen: in Oberflächengewässer, Wälder, Hecken, Feldgehölze, andere Naturschutz- und ökologische Ausgleichsflächen, in denen eine Düngung verboten ist, oder in Weg- und Strassenentwässerungen. Die BauernZeitung hat bei den Kantonen nachgefragt, welche Anforderungen sie an die Miet- und Kompostlager an den Feldrändern stellen. 

Kantone Appenzell Innerrhoden und Ausserrhoden

Eine Mist-Zwischenlagerung im Feld auf gewachsenem Boden ist für maximal sechs Wochen von Mitte Februar bis Mitte November erlaubt. Es darf zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für ein Gewässer entstehen (kein Abfliessen von Mistwasser). Eine Mistlagerung auf drainierten Flächen ist nicht erlaubt. Das Mistlager ist abzudecken (Dach, Vlies).

Kantone Aargau, Basel Land und Stadt, Bern, Freiburg und Jura

Mietenstandorte für Feldrandkompostmieten und Mistkompostmieten sind in diesen Kantonen nicht baubewilligungspflichtig. Sie unterliegen aber den Vorgaben gemäss dem Merkblatt «Mistzwischenlager und Feldrandkompostmieten».Eine Baubewilligung benötigt hingegen ein befestigter, dichter Sammelplatz für Grünabfälle (erforderlich aber einer verarbeiteten Jahresmenge von 100 Tonnen) oder wenn ein bestehender Mistplatz für die Annahme und Verarbeitung von Grünabfällen genutzt werden soll. Reine Mistzwischenlager, die sowieso nur für maximal sechs Wochen angelegt werden dürfen, benötigen in diesen Kantonen ebenfalls keine Baubewilligung.

Kanton Glarus

Mistzwischenlager auf nicht befestigten Flächen abseits des Hofes sind wegen der generellen Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Abschwemmung oder Versickerung grundsätzlich nicht erlaubt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies aus Gründen des Betriebsablaufs für kurze Zeit bis zum Verteilen des Mistes normalerweise im Frühling gestattet. Die maximale Lagerdauer darf in der Regel sechs Wochen nicht übersteigen. Das Zwischenlager ist mit einer Plane oder Vlies abzudecken. Beträgt die Lagerdauer nur wenige Tage, kann auf die Abdeckung verzichtet werden, ebenso bei trockenem, strohreichem Pferdemist. In allen Fällen sind Abstände zum Wald, Hecken, Feldgehölzen, Wegen, Strassen und Gewässer einzuhalten. Auf Drainageflächen darf kein Mist zwischengelagert werden. Weitere Informationen dazu sind in der Bundesvollzugshilfe "Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft", Kapitel 5.4 abrufbar.

Kanton Graubünden

Die Vorschriften lehnen sich im Kanton Graubünden grundsätzlich an diejenigen des Bundes an (Vollzugshilfe Modul Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft). Es wird weder für die kurzfristige Zwischenlagerung von Mist auf dem Feld noch für die Feldraumkompostierung eine Bau- oder Betriebsbewilligung vorgeschrieben. Es müssen jedoch die Mietenstandorte im Wiesenkalender oder Mietenjournal mit Angabe des Anfangs- und Enddatums der Miete aufgezeichnet werden.

Kantone Luzern, Uri und Zug

Bei Grüngut brauchen Mengen über 100 Tonen eine spezielle Bewilligung. Mist darf in der Regel sechs Wochen auf Feld zwischengelagert werden. Der Misthaufen ist mit einem Vlies abzudecken. Es darf kein Mistwasser wegfliessen und der Standort muss sich in genügender Distanz zu Gewässern, Einlaufschächten und Drainagen befinden. Die Standorte der Zwischenlager sind jedes Jahr zu wechseln, um eine Nährstoffanreicherung zu vermeiden. Geflügelmist darf nicht auf dem Feld zwischengelagert werden. Die Zwischenlagerung im Feld ist kein Ersatz für einen Mistplatz beim Stall.

Kanton Nidwalden

Zwischenlagerung von Mist auf dem Feld maximal sechs Wochen möglich. Zwischenlagerstandort auf ebenem und nicht drainiertem Gelände. Das Zwischenlager ist Abzudecken. Der Standort ist jedes Jahr zu wechseln. Keine Zwischenlagerung von Geflügelmist. Die Mindestabstände zu den Gewässern sind einzuhalten. 

Kanton Obwalden

Für kurze Zeit kann ein Zwischenlager vor dem Verteilen des Mists auf der Verwendungsfläche angelegt werden, aber nur an einem Ort, wo keine Gefahr für die Gewässer besteht. Ebenso ist die Zwischenlagerung auf Pufferstreifen und  in  Gewässerschutzzonen  verboten (dies gilt auch für die Lagerung  von Siloballen und Kompost). Empfohlen wird  die  Abdeckung des Mist- und Zwischenlagers mit einem Vlies.

Kanton Schaffhausen 

Mist und Kompost darf in der Regel nur auf befestigten und dichten Plätzen gelagert werden. In Ausnahmefällen wird im Feld oder auf gewachsenem Boden die Lagerung von Mist und Kompost unter bestimmten Bedingungen toleriert. Das Einhalten der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach Gewässerschutzgesetz Art. 3 gilt als vorausgesetzt. Die Lagerdauer von trockenem Mist und Kompost im Feld oder auf gewachsenem Boden darf ohne Abdeckung sechs Wochen nicht überschreiten. Abgedeckt im Feld oder auf gewachsenem Boden beträgt die max. Lagerdauer höchstens sechs Monate. Keine Zwischenlagerung von Geflügelmist. Sickersäfte dürfen nicht abfliessen oder versickern. Mindestabstände zu Wald, Hecken, Gewässer, Naturschutzflächen, Sickerleitungen, Strassen und Wege müssen eingehalten werden. Um eine Anreicherung des Bodens mit Nährstoffen zu vermeiden, sind Zwischenlager von Mist und Kompost auf Acker und Wiese jedes Jahr zu verlegen. Dauerplätze sind nicht erlaubt. Die Zwischenlagerung von Mist und Kompost auf ökologischen Ausgleichsflächen und Pufferstreifen gemäss Direktzahlungsverordnung ist nicht erlaubt und führt zur Kürzung der Direktzahlungsbeiträge.

Kanton Schwyz

Vorübergehend ist die Lagerung von Mist auf gewachsenem Boden möglich. Trockener Mist darf ohne Abdeckung bis maximal sechs Wochen im Feld zwischengelagert werden. Für eine Lagerdauer von mehr als sechs Wochen sind folgende Bedingungen einzuhalten: Der Misthaufen muss mit einem Vlies abgedeckt werden; die Lagerdauer am selben Standort beträgt maximal sechs Monate; der Standort muss jährlich gewechselt werden; die Mistlagerung darf nicht in Mulden oder an Hängen sowie nicht auf humusarmen oder stark durchlässigen (Kies, Karst, Sand) Böden erfolgen; der Lagerplatz muss ausserhalb von Gewässerschutzzonen und Wasserfassungen liegen; zu oberirdischen Gewässern, Einlaufschächten, Drainagen, entwässerten Strassen, Waldrändern und ökologischen Ausgleichsflächen muss ein Abstand von mindestens zehn Meter eingehalten werden; Es dürfen keine Mistsäfte auf Strassen und Plätze auslaufen.

Kanton Solothurn

Hier geht es zum Artikel.

Kanton St. Gallen

Der Sammelplatz, der Aufbereitungsplatz und die Standorte der Feldrandmieten sind baubewilligungspflichtig nach Art. 22 des Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt ROPG) in Verbindung mit Art. 136 ff. des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG). Durchzuführen ist stets das ordentliche Verfahren nach Art. 138 f. PBG. Baubewilligungen bedürfen nach Art. 25 Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 112 PBG und Art. 9 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV) der Zustimmung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG). Die Bewilligungspflicht der Kompostieranlagen gründet darauf, dass es sich um künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen handelt, die zum Erdboden in bestimmter fester Beziehung stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten und die Umwelt beeinträchtigen können.

Kanton Thurgau

Die Zwischenlagerung von Mist auf dem Feld (Lagerung ausserhalb des befestigten Mistlagers) ist wegen der generellen Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Abschwemmung oder Versickerung grundsätzlich nicht erlaubt. Aus Gründen des Betriebsablaufs kann sie jedoch für kurze Zeit, bis zum Verteilen des Mistes, (normalerweise im Frühling) auf der düngerbaren Nutzfläche erfolgen, wenn dadurch keine konkrete Gefahr einer Gewässerverschmutzung entsteht. Die Zwischenlagerung ist in Grundwasserschutzzonen verboten. Die maximale Lagerdauer beträgt in der Regel sechs Wochen.

Wallis

Vom Grundsatz der Hofdüngerlagerung auf einer Mistplatte kann abgewichen werden, wenn es sich um eine Lagerung auf offenem Feld von kurzer Dauer handelt (max. drei Monate) und zwar aufgrund von landwirtschaftlichen Arbeiten, einer Schlechtwetterperiode, einer Betriebsänderung oder eines Bauvorhabens. Die oben erwähnten Möglichkeiten einer Lagerung auf offenem Feld dürfen keinesfalls als Langzeitlösung bei zu kleinen Mistplatten dienen. Die Hofdünger- oder Kompostlagerung ist in folgenden Fällen verboten: Im Winter (schneebedeckter und gefrorener Boden); in Grundwasserschutzzonen (Zonen S und Grundwasserschutzperimetern); in der Nähe von Oberflächengewässern, auf öffentlichen Plätzen, Strassen- und Wegrändern an Waldrändern, in Gebüschen und Gehölzen, in Naturreservaten, auf ökologischen Kompensationsflächen und allen Flächen, auf denen die Verwertung von Hofdünger unter sagt ist.

Kanton Zürich

Für Kompostieranlagen gilt: Alle Kompostieranlagen, die über 100 Tonnen biogene Abfälle pro Jahr verarbeiten, benötigen eine kantonale Bewilligung. Für den Aufbereitungsplatz ist eine baurechtliche Bewilligung der Gemeinde nötig und für die gesamte Anlage eine abfallrechtliche Bewilligung der Baudirektion. In Gewässerschutzzonen (S1, S2, S3) und -arealen, in Naturschutzgebieten und auf ökologischen Ausgleichsflächen sind Feldrandkompostieranlagen verboten. Zwischenlagerung von Mist auf dem Feld ist wegen einer generellen Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Abschwemmung oder Versickerung grundsätzlich nicht erlaubt. Aus Gründen des Betriebsablaufs kann sie jedoch für kurze Zeit bis zum Verteilen des Mistes (normalerweise im Frühling) auf der düngbaren Nutzfläche er-
folgen, wenn dadurch keine konkrete Gefahr einer Gewässerverschmutzung entsteht. Die maximale Lagedauer des Mistes auf dem Feld beträgt in der Regel sechs Wochen.