Abo Ab 2024 gilt es ernst, gegüllt werden darf dann auf den allermeisten Flächen nur noch mittels emissionsmindernden Verfahren. Emissionsmindernde Dünger-Ausbringung Das Schleppschlauch-Obligatorium steht vor der Tür Wednesday, 13. September 2023 Schleppschlauch, Schleppschuh oder Schlitzdrill sind die Verfahren, die der Bund als emissionsmindernd anerkennt. Ihre Anwendung ist ab 2024 für die Ausbringung von Hofdüngern und flüssigen Vergärungsprodukten vorgeschrieben.

Hangneigung entscheidet

Eine Vollzugshilfe des Bundes definiert die betroffenen Flächen wie folgt:

  • Hangneigung bis 18 Prozent.
  • Diese Flächen müssen auf dem Betrieb insgesamt 3 oder mehr Hektaren umfassen.  

Das Kriterium der Hangneigung ist identisch mit jenem zur Auszahlung von Hangbeiträgen. Damit sind die nötigen Daten bereits vorhanden. In der entsprechenden Online-Karte sind Parzellen, die unter 18 Prozent Gefälle aufweisen, weiss eingezeichnet.

Hier geht’s zur Karte mit Daten zur Hangneigung

3 Hektaren erreicht?

Das zweite Kriterium nennt mindestens 3 Hektaren begüllbare Fläche auf einem Betrieb als Voraussetzung für die Schleppschlauch-Pflicht. Folgendes wird dabei nicht mitgezählt, gilt also neben Flächen mit mehr als 18 Prozent Neigung als nicht begüllbar:

  • Wenig intensiv genutzte Wiesen
  • Reben
  • Permakultur
  • Obstanlagen
  • Hochstammfeldobstbäume QII
  • Einzelflächen von weniger als 25 Aren

Die Kantone können diese Liste mit anderen Kulturen erweitern, die ebenfalls als nicht mit emissionsmindernden Systemen begüllbar gelten. Im Kanton Bern sind dies z. B. Gemüse-, Beeren- und Gewürzkulturen.

Ausnahme beim sofortigen Einarbeiten

Im Ackerbau ist es auch nächstes Jahr gestattet, Gülle und flüssige Vergärungsprodukte mit Breitverteilern auszubringen. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Dünger innerhalb von maximal vier Stunden mindestens 5 cm tief in den Boden eingearbeitet wird. Zur Wahl der Geräte gibt es hierbei keine Vorschriften.

Begründete Einzelfälle

Weitere Ausnahmen vom Schleppschlauch-Obligatorium für bestimmte Flächen können im Einzelfall mit einem schriftlichen Gesuch beim Kanton beantragt werden. Sie müssen technisch oder betrieblich begründet sein:

Sicherheit: Z. B. wegen schlechter Bodenstruktur keine sichere Anwendung möglich.

Erreichbarkeit: Abgelegene oder schwer zugängliche Flächen.

Platz: Falls bestehende, feste Bauten wie Mauern oder Masten oder die Geometrie die Bewirtschaftungsbreite oder den Wenderaum zu stark einschränken.

Mehr Details zu den Vorschriften finden Sie in der Vollzugshilfe Nährstoffe und Verwendung von Düngern.

Theoretisch auch am Hang möglich

Auch wenn steilere Flächen von der Schleppschlauch-Pflicht explizit ausgenommen sind, könnten sie mit moderner Technik durchaus emissionsarm gedüngt werden. In der Vollzugshilfe heisst es dazu, Schleppschlauchsysteme hätten sich auch in Hanglagen bewährt und seien auf Flächen mit mehr als 18 Prozent Neigung ebenfalls funktionssicher anwendbar. Die Verschlauchung erlaube den Einsatz sogar auf über 25 Prozent geneigten Parzellen.

Emissionsmindernde Verfahren verringern Ammoniakverluste aus dem Dünger. Damit bleibt der wertvolle Nährstoff für die Pflanzen erhalten, statt in die Luft zu entweichen. Mit der Einhaltung der neuen Vorschriften werde darüber hinaus ein wichtiger Beitrag geleistet für Boden, Luft und Ökosysteme, gibt man in einem Merkblatt des Kantons Bern zu bedenken. «Die positiven Auswirkungen davon sind zwar nicht unmittelbar ersichtlich, aber messbar und zukunftsorientiert.»

«Die postitiven Wirkungen sind messbar und zukunftsorientiert»

Merkblatt des Kantons Bern zu emissionsmindernden Verfahren

Was gilt als Schleppschlauch?

Ausbringsysteme werden als Schleppschlauch gezählt, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:

Direkt: Gülle und flüssige Vergärungsprodukte werden direkt auf die Bodenoberfläche abgelegt.

Sauber: Sie fliessen ohne Überdruck aus Verteilleitungen auf den Bode und, ohne Verspritzen, das zu grösseren flächigen Verschmutzungen führen würde.

Gezielt: Durch den direkten Ausfluss werden maximal 20 Prozent der Bodenoberfläche begüllt. D. h. die Ausflussöffnungen überdecken maximal 20 Prozent der Ausbringungsbreite.

Genau: Die Verteilgenauigkeit soll innerhalb der begüllten Fläche einen Variationskoeffizienten von maximal 15 Prozent aufweisen.

Mit Schleppschuhsystemen (Applikation mit Schuh oder Schleifkufe), Schlitzdrillverfahren (mit Schneidescheibe oder Stahlmesser) oder Injektionsverfahren (Gülle direkt in den Boden) können laut Vollzugshilfe höhere Emissionsminderungen erreicht werden als mit dem Schleppschlauch.