«Gratis liefern wir Asphaltgranulat …» – dies war kürzlich in einem Inserat in der BauernZeitung zu lesen. Das lockt landwirtschaftliche Bauherren, zumal ein günstig erstellter Hofplatz, die Sanierung von Feldwegen oder Waldstrassen mit solchem Gratismaterial interessant erscheinen mögen. Aber Vorsicht: Gerade Asphaltgranulat ist nur unter sehr restriktiven Auflagen einsetzbar. So darf solches Recyclinggranulat aus dem Strassenbau zur Aufkofferung ohne Deckschicht je nach Kanton seit Jahren nicht mehr verwendet werden, der Kanton Bern zum Beispiel kennt ein entsprechendes Verbot bereits seit 2018.
Es drohen Strafen
Es drohen sonst saftige Bussen und Strafverfahren. Darüber berichtete die BauernZeitung schon 2022 aufgrund von aktuellen Fällen mehrmals. In einer aktualisierten Vollzugshilfe mit dem Titel «Verwertung mineralischer Rückbaumaterialien» von 2023 des Bundesamts für Umwelt (Bafu) ist geregelt, unter welchen Bedingungen solches Recyclingmaterial verwendet werden darf. Mit der Publikation der Bafu-Vollzugshilfe ist der Einsatz von Asphaltgranulat ohne Deckschicht in der gesamten Schweiz nicht mehr zugelassen. Die Kantone haben ihre Merkblätter entsprechend angepasst und aktualisiert. Offenbar sei das aber vielen Bauherren zu wenig bewusst, berichten Umweltämter. Allerdings haben die Bauherren mit Konsequenzen zu rechnen, wenn sie solches Material übernehmen und unrechtmässig einsetzen. Und sie müssten auch die Kosten von Sanierungen tragen.
Merkblatt regelt Einsatz
Zwar sei der Einsatz qualitätsgeprüfter Recyclingbaustoffe sinnvoll und schone Ressourcen, heisst es beispielsweise im Luzerner Merkblatt. Allerdings müssten die Vorschriften bezüglich stofflicher Zusammensetzung, Qualität und Verwendung solcher Materialien beachtet werden, und dies sei zu deklarieren. So sind nur Korngrössen von maximal 45 mm erlaubt, der Gehalt von polyzyklischen aromatischen Kohlewasserstoffen (PAK) ist limitiert, ebenso wie der Anteil an Fremdstoffen. Die Qualität müsse vom Hersteller oder Händler mit einer Qualitätsprüfung nachgewiesen werden. Und bei jeder Lieferung müsse die Qualität schriftlich bestätigt sein und Empfänger seien auf die zulässigen Verwendungsmöglichkeiten hinzuweisen. Grundsätzlich sei Asphaltgranulat ohne Deckschicht nicht zulässig. Solches dürfe in loser Form ausserhalb von Grundwasserzonen nur als Planiematerial unter einer bituminösen Deckschicht verwendet werden.
Luzerner Merkblatt zum Einsatz von Fräsasphalt und Asphaltgranulat