Erst seit der Woche vom 11. September 2023 dürfen Wahlplakate am Feldrand stehen. Sechs Wochen vor den Parlamentswahlen geht der Abstimmungskampf nun auch auf den Feldern los. Aus Überzeugung oder für einen kleinen finanziellen Zustupf machen dabei immer wieder Landbesitzer und Landbesitzerinnen mit. Dabei gilt es aber einiges zu beachten, wie auch Tiefbauämter einiger Kantone diese Woche vermeldeten.
Wo ist mein Plakat?
Beim Tiefbauamt des Kantons Thurgau erkundigen sich demnach aktuell verschiedene Parteivertreterinnen und Parteivertreter nach dem Verbleib von Wahlplakaten, die am Strassenrand aufgestellt worden waren, schreibt die kantonale Verwaltung.
«Der Grund für ihr Verschwinden: Wahlplakate, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, müssen von den Mitarbeitern des Tiefbauamts des Kantons Thurgau oder der betroffenen Gemeinden entfernt werden», erklärt der Kanton. Im Strassengesetz (§ 52 Abs. 3 StrWG) heisst es hierzu explizit: «Widerrechtlich errichtete Strassenreklamen im Strassenraum sowie solche, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, können von der Gemeindebehörde und vom Kanton ohne weiteres und entschädigungslos entfernt werden.»
Ohne Einverständnis
Teilweise melden sich aber auch Privatpersonen bei Tiefbauämtern, so geschehen im Kanton Thurgau, weil beispielsweise ein Wahlplakat ohne ihr Einverständnis auf ihrem Privatgrund oder in ihrer Einfahrt angebracht worden sei.
Das Tiefbauamt des Kantons Thurgau habe deshalb sämtliche Parteien per E-Mail an die geltenden Vorschriften erinnert. «Es sind dies die Signalisationsverordnung, die Richtlinien über Strassenreklamen im Kanton Thurgau und die Vorschriften der Gemeinden betreffend Anbringen von Reklamen für Wahlen und Abstimmungen», heisst es auf der Website der kantonalen Verwaltung Thurgau. Den genannten Vorschriften hatten alle im Grossen Rat vertretenen Parteien zugestimmt.
Das gilt es zu beachten:
- Die Wahlplakate dürfen frühestens sechs Wochen vor dem Wahldatum aufgestellt werden.
- Wahlplakate dürfen innerhalb des Baugebiets ohne Bewilligung aufgestellt werden. Auf privatem Grund braucht es dazu das Einverständnis des Eigentümers.
- Ausserhalb des Baugebiets sind temporäre Reklamen grundsätzlich untersagt, ebenso an Nationalstrassen.
- Der Name der werbenden Partei muss klar ersichtlich sein.
- Die Wahlplakate müssen einen Mindestabstand vom Fahrbahnrand und vom Trottoir einhalten. Dieser ist abhängig von der Plakatgrösse.
- Untersagt sind Wahlplakate unter anderem im Lichtraumprofil der Strasse (siehe Abbildung in der Richtlinie), im Bereich von Signalen und Fussgängerstreifen, im Zentrum eines Kreisels sowie im Bereich von Verzweigungen, Kreuzungen, Bahnübergängen oder unübersichtlichen Kurven.
- In einigen politischen Gemeinden sind Reklamen an Kandelabern untersagt. Wo sie zulässig sind, muss der Abstand zwischen dem Boden und dem Plakat drei Meter betragen.
- Der Mindestabstand zwischen zwei Wahlplakaten beträgt vierzig Meter.
- Bis spätestens Samstag nach der Wahl oder der Abstimmung sind die Reklamen und Plakate abzuräumen.
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