Die Höhe der Altersrente hängt vom durchschnittlichen Jahreseinkommen und der Anzahl der Beitragsjahre ab. Die vollständige Beitragsdauer ist erfüllt, wenn die AHV-Beiträge lückenlos bezahlt wurden. Das heisst, ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Lebensjahres bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters (bei Männern 65 Jahre, bei Frauen 64 Jahre), also während insgesamt 44 beziehungsweise 43 Jahren. Für jedes Jahr, in dem keine AHV-Beiträge geleistet wurden, wird die Rente um mindestens 1/44 gekürzt.

Beitragslücken entstehen durch fehlende Beitragspflicht

Wurde die minimale jährliche Beitragspflicht – 503 Franken für 2021 – in einem Jahr nicht erfüllt, entsteht durch dieses Fehljahr eine Beitragslücke. Mögliche Gründe dafür sind:

Auslandsreisen/Auslandsaufenthalte: Selbst wenn sich Schweizer Reisende in der Schweiz abmelden und ein paar Jahre ohne festen Wohnsitz im Ausland sind, befindet sich ihr zivilrechtlicher Wohnsitz in der Schweiz. Reisende müssen sich aktiv um die Zahlung ihrer minimalen AHV-Beiträge kümmern.

Studium: Wer studiert und somit nicht erwerbstätig ist,ist ab Erreichen des Alters 21 beitragspflichtig.

Scheidung/Pensionierung: Während einer Ehe bezahlt der erwerbstätige Ehepartner die AHV-Beiträge des nicht erwerbstätigen Partners automatisch mit, sofern er den doppelten Mindestbeitrag an die AHV leistet. Wird die Ehe geschieden oder der erwerbstätige Ehepartner pensioniert, muss sich der bisher nicht erwerbstätige Partner selbstständig bei der AHV-Ausgleichskasse anmelden und sich um die Bezahlung seiner Minimalbeiträge kümmern. Weitere Gründe können viele kurze Arbeitseinsätze ohne AHV-Beitragspflicht sein, oder wenn es der Arbeitgeber versäumt, die Beiträge für seinen Arbeitnehmer einzubezahlen.

Beitragslücken durch IK-Auszug festellen

Beitragslücken können von jedem Versicherten leicht selbst festgestellt werden, indem er bei der Ausgleichskasse (www.ahv-iv.ch) einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bestellt. Auf diesem Auszug sind sämtliche, für die Beitragspflicht massgebenden Einkommen im entsprechenden Jahr ersichtlich.

Bestehen Fehljahre, kann es sich um eine Beitragslücke handeln. Stellt ein Ehepartner ohne eigenes Erwerbseinkommen in seinem IK-Auszug Jahre ohne Einkommenseintrag fest, ist zu prüfen, ob der andere Ehepartner im selben Jahr auch wirklich den doppelten Mindestbeitrag einbezahlt hat.

Fehlende AHV-Beiträge können nachgezahlt werden

Das Schliessen von Lücken ist möglich, indem die fehlenden AHV-Beiträge innerhalb von fünf Jahren nachgezahlt werden. Somit lohnt es sich, seinen Auszug alle fünf Jahre zu bestellen und zu prüfen. Wer Beiträge zwischen dem 17. und 20. Lebensjahr bezahlt hat – z. B. während einer Lehre –, kann sich diese sogenannten «Jugendjahre» anrechnen lassen.

Allfällige Fragen zu Beitragslücken in der AHV beantwortet die landwirtschaftliche Versicherungsberatungsstelle, die dem kantonalen Bauernverband angegliedert ist, oder der Beratungsdienst der Agrisano in Brugg AG.

 

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Benjamin Keller ist Berater der Agrisano Stiftung. Die Agrisano ist das Kompetenzzentrum rund um das Versicherungswesen in der Landwirtschaft und eine Dienstleistung des Schweizer Bauernverbands.