Wie oft kommt es vor, dass Sie bei Agriexpert ein gleichgeschlechtliches Paar bezüglich Hofübernahme beraten?

Martin Goldenberger: Essind klar Einzelfälle. Häufiger kommt es vor, dass die gleichgeschlechtlichen Paare einfach zusammenleben und die Partnerschaft nicht eingetragenist. Bei der Hofübernahme tritt dann wie bei den Hofübergaben von einem Ehepaar wegen des Ertragswertprinzips nur ein Partner als Käufer auf.

Welche Möglichkeiten bietet die eingetragene Partnerschaft und wo sind ihre Grenzen?

Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) wurde per 1. Januar 2007mit Artikel 10a angepasst.Die BGBB-Bestimmungen für Ehegatten sowie für die gemeinsame Wohnung gelten sinngemäss auch für eingetragene Partnerschaften. Im Unterschied zur Ehe gibt es ein paar gewichtige, abweichende Bestimmungen (unvollständige Auflistung):

  • Gütertrennung: Vermögensrechtlich gilt der Güterstand der Gütertrennung. Beim Erwerb eines landw. Gewerbes fällt dieses immer ins Eigengut, auch wenn der Erwerb nach erfolgter eingetragener Partnerschaft erfolgt. Mittels öffent-licher Urkunde kann auch der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gewählt werden, welcher bei Eheleuten im Grundsatz gilt.
  • Kinder: Mit der Eintragung kann keine rechtliche Beziehung zwischen einem Kind und der eingetragenen Partnerin der Mutter oder dem eingetragenen Partner des Vaters begründet werden. Dementsprechend sind im Anwendungsbereich des BGBB Kinder des eingetragenen Partners nicht Nachkommen des Erblassers, des Eigentümers bzw. des Veräusserers. Dementsprechend haben sie auch kein Anrecht, ein landwirtschaftliches Gewerbe zu einem Vorzugspreis (Ertragswert) zu übernehmen.

Was muss man eventuell zusätzlich regeln, was in einer Ehe bereits abgedeckt/geregelt wäre?

Martin Goldenberger: Es ist wie bei einem Ehepaar, es stellt sich die Frage, ob die gesetzliche Regelung genügt oder ob Sonderwünsche berücksichtigt werden sollen. Hauptpunkt dürfte sein, dass allfällige Kinder des eingetragenen Partners nicht als Nachkommen gelten und eine Hofübergabe zum Verkehrswert vorgesehen ist. Werden in dieser Frage Anpassungen gemacht, ist der Pflichtteilsverletzung von gesetzlichen Erben besondere Beachtung zu schenken.

Das Interview wurde schriftlich geführt. 

Weitere Informationen: www.agriexpert.ch

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