«Wir werden regelmässig mit Fragen konfrontiert, dass Arbeitgeber ihre Arbeitskraft gelegentlich einem Nachbarn überlassen möchten», sagt Werner Hüsler vom Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverband (LBV). Dabei sei aber einiges zu beachten, arbeitsrechtlich und wegen des Versicherungsschutzes, um keine bösen Überraschungen zu riskieren. Deshalb habe der LBV in Zusammenarbeit mit einem Rechtsberater ein Merkblatt verfasst und auf der Website aufgeschaltet, welches eine erste Hilfestellung bieten könne.

Mehr Ausleihen

Monika Schatzmann, Leiterin Agroimpuls beim Schweizer Bauernverband (SBV), bestätigt die schon seit längerer Zeit anhaltende Tendenz, dass Arbeitskräfte vermehrt ausgeliehen werden. Konkrete Zahlen über das Ausmass gebe es allerdings nicht. Der SBV arbeite diese Thematik derzeit auf, zumal diesbezüglich einige Fragezeichen zu setzen seien, ein gesamtschweizerisches Merkblatt gebe es aber noch nicht. Hingegen würdenje nach Fall individuelle Beratungen angeboten. Agrisano hat für diesen Herbst, am 20. September in Windisch, einen Kurs zum Thema «überbetriebliche Zusammenarbeit und Versicherungen» ausgeschrieben. Dort würden auch die Versicherungsobligatorien und die zulässigen Möglichkeiten für den überbetrieblichen Einsatz von Arbeitnehmenden behandelt. Dass Personalausleihen im Trend seien, hängt für Schatzmann auch mit der Spezialisierung vieler Betriebe zusammen.

Besser auslasten

Es würden gut ausgebildete Fachkräfte gesucht, die seien aber nicht immer das ganze Jahr ausgelastet. Also versuche man diese auszuleihen. Und grundsätzlich spüre eben auch die Landwirtschaft den in vielen Branchen anhaltenden Fachkräftemangel. Wenn es in andern Branchen schwierig ist, geeignete Leute zu finden, so sei das in der Landwirtschaft noch schwieriger, heisst es weiter.

Heikel werde es, wenn landwirtschaftliche Mitarbeiter in andere Branchen vermittelt werden, wo andere arbeitsrechtliche Bedingungen oder die Suva-Unterstellung gelten. Teils seien Arbeitnehmende, die auf zwei Betrieben arbeiten auch schlechter versichert, so für die berufliche Vorsorge. «Wir raten dann, zwei Arbeitsverträge zu machen», sagt Monika Schatzmann. Und monatelange Beschäftigungen ausserhalb des Betriebes gelte ohnehin nicht als «gelegentliches Überlassen.» Darauf weist auch Werner Hüsler hin, und ergänzt: «Auch wenn Lehrlinge oder der ausländische Praktikant an Nachbarn ausgeliehen würden, darf das nur gelegentlich erfolgen.»

Das Gesetz sieht laut LBV-Merkblatt die Möglichkeit vor, ohne Erlaubnis Arbeitnehmende kurzfristig an einen anderen Betrieb zu verleihen. Dies aber nur, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und Arbeitnehmende nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt würden. Und die Arbeitnehmenden müssten der Überlassung zustimmen. «Gelegentlich» wird definiert als seltenes, kurzfristiges, nicht geplantes Zurverfügungstellen einer Arbeitskraft. Der Arbeitende darf nicht zum Zweck des Verleihs angestellt sein. Es wird auch kein Arbeitsvertrag für den Verleih abgeschlossen.

Bedingungen der Branche

Der Entleiher entschädigt dem Verleiher das Überlassen mit einer Entleihgebühr, welche alle Kosten enthält. Eine schriftliche Vereinbarung ist nicht nötig, wird aber empfohlen. Wenn aber gewerbsmässig und regelmässig Arbeitnehmende an Dritte verliehen werden, braucht es eine Bewilligung. Wichtig ist, dass die Arbeitsbedingungen der Branche gelten, wo der entliehene Arbeiter eingesetzt wird. Ausserhalb der Landwirtschaft somit nicht der Normalarbeitsvertrag, sondern allfällige Gesamtarbeitsverträge.