Am 1. Januar 1966 trat das Ergänzungsleistungsgesetz in Kraft. Dank ihm haben Rentenbezügerinnen und -bezüger genug zum Leben, auch wenn das Geld knapp ist. Am 1. Januar diese Jahres trat die Reform der Ergänzungsleistungen (EL) in Kraft. Mit der Revision wird eine Senkung der EL-Ausgaben erwartet.
Die Beobachter Edition nahm die Revision zum Anlass, ihren sehr übersichtlichen und ausführlichen Ratgeber zu denEL komplett zu überarbeiten. Wir haben den Ratgeber durchgeblättert und ein paar interessante Aspekte zu den EL herausgepickt.
Der Ratgeber ist hier erhältlich:
Anita Hubert, «Ergänzungsleistungen – Wenn die AHV oder IV nicht reicht», Beobachter Edition, 184 Seiten, Fr. 28.–.
Die Zahl der EL-Bezüger steigt
Weder bei der Einführung vor 55 Jahren noch heute können alle mit ihren Renten den Lebensunterhalt bestreiten. Zahlen im Ratgeber belegen, dass 48,5 % der Invalidenrentner und 12,7 % der Altersrentnerinnen auf die Zuschüsse aus den EL angewiesen sind. Und die Tendenz ist steigend. Gemäss Anfrage bei der Agrisano zu Jahresbeginn sind Personen aus der Landwirtschaft im gleichen Mass EL-Bezüger, wie der restliche Durchschnitt der Schweizerbevölkerung auch.
EL sind keine Sozialhilfe, sondern Versicherungsleistungen, die nicht zurückbezahlt werden müssen, noch werden Verwandte dafür belangt. Trotzdem, viele Menschen machen ihren Anspruch auf EL nicht geltend, weil sie entweder nicht oder falsch informiert sind – oder sich dafür schämen.
Wer hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen?
Wer hat denn nun aber Anspruch auf EL? Als Grundvoraussetzungen braucht es eine Rente und einen Wohnsitz in der Schweiz. Wer für mehr als 90 Tage ins Ausland verreist, verliert seinen Anspruch auf EL. Ausserdem muss das Vermögen bei Einzelpersonen tiefer als 100'000, bei Ehepaaren tiefer als 200'000 Franken sein.
Die EL werden als Aufstockung ausgerichtet, ohne Rente kann man sie deshalb nicht beantragen. Anspruch auf EL hat man als
- AHV- oder IV-Rentner,
- Bezüger einer Hilflosenentschädigung,
- Bezüger von Taggeldern der IV,
- Bezüger von Witwen-, Witwer- und Waisenrenten,
wenn die Einkünfte nicht reichen, um den minimalen Lebensstandard zu finanzieren. Für Einzelpersonen, die ein Einkommen unter 40'000 Franken haben und für Ehepaare mit einem Einkommen zwischen 40'000 und 60'000 Franken lohnt es sich, zu überprüfen, ob sieAnspruch auf die Leistungenhaben.
Den Anspruch auf Ergänzungsleitungen muss man beantragen
Ergänzungsleistungen müssen beantragt werden. Der Antrag umfasst fünf bis sechs Seiten, er muss wahrheitsgetreu ausgefüllt werden. Die EL-Stelle verlangt Angaben über Wohnsituation, Vermögen und Einkommen. Es lohnt sich, den Antrag möglichst früh zu stellen. Das Anmeldedatum ist wichtig, denn ab dem ersten Tag des Antragsmonats besteht das Recht auf Leistungen.
Je nach Kanton heissen die Stellen anders, welche für die Ergänzungsleistungen (EL) zuständig sind. Bei den Gemeinden sind es meist die AHV-Zweigstellen, die kantonalen Stellen heissen Sozialversicherungsanstalt, Sozialversicherungszentrum oder Ausgleichskasse. Im Ratgeber findet sich im Anhang eine Liste mit den Kontaktdaten aller kantonalen Ausgleichskassen sowie weitere nützliche Adressen.
Hilfreiche Links
- Merkblätter zu den Ergänzungsleistungen (Sozialversicherungen, Ergänzungsleistungen)
www.ahv-iv.ch - Gesetzessammlung des Bundes; das Ergänzungsleistungsgesetz finden Sie mit dem Suchwort «ELG» (Bundesrecht, Systematische Rechtssammlung)
www.admin.ch - Dachorganisation der Freiwilligenarbeit
www.benevol.ch - Mitteilungen zu den Ergänzungsleistungen, etwa über die anrechenbaren Heimkosten, den Betrag für die persönlichen Auslagen, den Vermögensverzehr (AHV, Mitteilungen)
https://sozialversicherungen.admin.ch/de/ - Gesetzessammlung der Kantone; hier finden Sie die kantonalen Einführungsgesetze für die Ergänzungsleistungen
www.lexfind.ch - Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe; Richtlinien für die Sozialhilfe
www.skos.ch
Kantonale Ausgleichskassen
Die kantonalen Ausgleichskassen sind für die EL in Ihrem Kanton zuständig.
Weitere Informationen zum Thema Ergänzungsleistungen finden Sie auf der AHV-IV Website.