Ganz allgemein ist zu bedenken, dass allein der Schutz aus der Unfallversicherung nie ausreicht, denn Krankheitsereignisse treten viel häufiger auf und sind in der Unfallversicherung grundsätzlich nicht gedeckt – ausgenommen sind Berufskrankheiten.
Ausserdem ist die Unfallversicherung zwar eine sehr umfassende Versicherung, indem sie beispielsweise Heilungskosten übernimmt, Taggelder ausschüttet oder im Invaliditäts- und Todesfall Rentenleistungen erbringt, aber Altersvorsorge wird mit der Unfallversicherung auch nicht betrieben.
Versicherungsschutz für Arbeitnehmende
Der obligatorischen Unfallversicherung gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) sind alle Arbeitnehmenden unterstellt. Ausschliesslich Selbstständigerwerbende sind nicht unterstellt. Versichert sind die finanziellen Folgen von Berufsunfällen (BU) und Nichtberufsunfällen (NBU) sowie Berufskrankheiten.
Zu den Berufsunfällen zählen alle Unfälle, welche dem Versicherten während der Ausübung von Arbeiten zustossen, die er auf Anordnung des Arbeitgebers ausführt. Alle übrigen Unfälle gelten als Nichtberufsunfälle.
Hofunfälle sind Nichtberufsunfälle
Bei Erwerbskombinationen wie im vorliegenden Fall gelten somit die Unfälle, die dem Landwirt während der Arbeit auf seinem Hof zustossen als Nichtberufsunfälle. Aber Achtung: Nichtberufsunfälle sind erst gedeckt, wenn bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden pro Woche gearbeitet wird. Besteht sowohl Berufsunfall- als auch Nichtberufsunfall-Deckung, kann das Unfallrisiko in der Grundversicherung der Krankenkasse ausgeschlossen werden, was eine Prämienreduktion zur Folge hat.
Lohnausfall ist nur aus der Anstellung versichert
Bezüglich Taggeld- und Rentenleistungen im unfallbedingten Invaliditäts- oder Todesfall gilt es zu beachten, dass die Unfallversicherung auch bei gegebener Nichtberufsunfall-Deckung nur den Lohnausfall aus der Anstellung versichert. Um das auf dem Betrieb erzielte selbstständige Erwerbseinkommen abzusichern, ist somit eine zusätzliche Taggeld- und Risikoversicherung notwendig. Die Agrisano bietet dazu ideale Versicherungslösungen an. Bei Saisonanstellungen besteht die Unfalldeckung nur während der Dauer der Anstellung sowie einer Nachdeckungsfrist von 31 Tagen. Ist ein Landwirt also nur im Winter am Skilift angestellt, besteht nach der Nachdeckungsfrist für die Zeit bis zur erneuten Anstellung im Folgewinter kein Schutz über die Unfallversicherung.
Bei Fragen stehen die landwirtschaftlichen Versicherungsberatungsstellen, die den kantonalen Bauernverbänden angegliedert sind, oder der Beratungsdienst der Agrisano in Brugg AG gerne zur Verfügung.