[IMG 2] Sind mehrere Kinder gleichzeitig jünger als 16 Jahre, werden die Erziehungsgutschriften nicht kumuliert. Die Höhe einer Erziehungsgutschrift entspricht der dreifachen jährlichen AHV-Minimalrente, aktuell somit 43'020 Franken pro Jahr.
Werden erst bei einer späteren Rentenberechnung berücksichtigt
Erziehungsgutschriften sind fiktive Einkommen (ohne Beitragspflicht), die erst bei einer späteren Rentenberechnung berücksichtigt werden. Sie erhöhen das massgebende durchschnittliche Einkommen für die Rentenberechnung und somit direkt die Höhe der Renten. Dieser Effekt darf nicht unterschätzt werden, wie nachfolgendes Beispiel einer alleinerziehenden Frau mit zwei Kindern zeigt: Zwischen dem ältesten und dem jüngsten Kind liegen zehn Jahre, womit im AHV-Alter ein Anspruch auf 26 Erziehungsgutschriften besteht. Diese erhöhen das durchschnittliche Einkommen der Frau bei 43 anrechenbaren Jahren um rund 26'000 Franken (26 Jahre × Fr. 43'020.–/43 Jahre). Das entspricht gemäss aktueller Rentenskala 44 einer lebenslangen Mehrrente von über 6000 Franken pro Jahr.
Aufteilung der Erziehungsgutschrift
Bei der Aufteilung bei Ehepaaren und bei Scheidung oder Konkubinat wird die Erziehungsgutschrift wie folgt aufgeteilt:
Ehepaare: Bei Ehepaaren werden die Erziehungsgutschriften während der Kalenderjahre der Ehe zwingend hälftig geteilt. Unerheblich ist bei verheirateten Eltern, ob es sich um eigene oder um Stiefkinder handelt.
Scheidung: Bei einer Scheidung einigen sich geschiedene Ehepaare idealerweise über die Anrechnung der Gutschriften. Gradmesser ist dabei, wer die Betreuungsleistung erbringt. Wenn die Betreuungsleistung von beiden Eltern ungefähr in gleichem Umfang erbracht wird, ist ihnen die Erziehungsgutschrift hälftig anzurechnen. Solange weder ein Entscheid eines Gerichts oder der Kesb, noch eine Vereinbarung der Eltern über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften vorliegt, werden die Erziehungsgutschriften in vollem Umfang der Mutter angerechnet.
Konkubinat: Im Konkubinat gilt der analoge Grundsatz, das heisst, ohne Einigung unter den Eltern werden die Gutschriften der Mutter zugesprochen.