«Das Einhalten des Gewässerschutzes ist auf Alpen genauso wichtig wie auf den Talbetrieben», hiess es auf der Einladung von Hans Siegenthaler, Lehrer und Berater und beim BBZN Ansprechperson für die Luzerner Alpwirtschaft. Die spezifischen Rahmenbedingungen auf Alpen würden jedoch die Umsetzung in vielen Fällen erschweren, wird sogleich nachgeschoben. Gewässerschutz auf den Alpen hat nebst dem rechtlichen auch einen starken Öffentlichkeitscharakter. An vielen Alpen führen Wanderwege vorbei.

52 Alpen kontrolliert

Der Gewässerschutz auf den Sömmerungsbetrieben wurde in den Jahren 2020 und 2021 auf insgesamt 52 Luzerner Alpen kontrolliert. Dabei kam es zu sechs «Nichtkonformitäten», erklärte Franz Stadelmann, Lawa, den Älplerinnen und Älplern Ende April in Schüpfheim an einem entsprechenden Infoanlass. Wenig überraschend ging es dabei in vier Fällen um Mist (Lagerung, Zwischenlagerung) und je einmal um den Laufhof und um die Lagerung von Treibstoffen und Fetten.

Dies ist eine geringe Zahl an Abweichungen. Bekanntlich wird den Bewirtschaftern eine Frist zur Behebung der Situation zugestanden, bevor der Mangel im Bereich Gewässerschutz zu einer Kürzung führt. Auch im Vergleich mit den Ganzjahresbetrieben, wo in Luzern in den Jahren 2020 und 2021 insgesamt 2223 Betriebe kontrolliert wurden und es zu über 1500 Abweichungen kam. Wobei auf den Alpen natürlich ungleich weniger Kontrollpunkte vorhanden sind.

Zuständig für den Vollzug Gewässerschutz in der Landwirtschaft ist das Lawa, welches seinerseits die Kontrollstellen beauftragt, diese Grundkontrollen durchzuführen. Die erwähnten Grundkontrollen werden vom Lawa «finanziert». Nachkontrollen gehen zu Lasten der Bewirtschafter.

Ausnahmsweise mit Holz

Zurück zum Mist. Dieser könne auf Sömmerungsbetrieben mit erschwerter Zufahrt auch auf einer Mistplatte aus Holz deponiert werden, vorausgesetzt, es tritt kein Mistsaft aus. Die maximale Mistzwischenlagerungszeit im Feld von sechs Wochen gilt auch im Sömmerungsgebiet, genauso wie die erforderliche Abdeckung.

Bei nicht permanenten Laufhöfen, wie sie im Berg- und Sömmerungsbetrieben mit verbreiteter Anbindehaltung häufig anzutreffen sind, gilt bezüglich Gewässerschutz und gemäss Franz Stadelmann Folgendes:

  • Wenn befestigt, dann Entwässerung breitflächig über Schulter möglich, kein Eintritt in Schächte
  • Kein punktueller Abfluss ins Gelände, in Oberflächengewässer oder in Regenabwasserleitungen
  • Kein Morast und keine Kotansammlung

Peter Zihlmann, Lawa, informierte, dass es für den Alpsommer 2022 seitens Bund keine Änderungen gibt. Das Agrarpaket 2022 dagegen betrifft auch die Sömmerung. Das Lawa werde informieren, sobald die Umsetzung auch definitiv ist. Bekanntlich wird das Paket erst im Herbst verabschiedet werden. Seit 2014 wird die Alpwirtschaft im Rahmen der Direktzahlungen deutlich besser unterstützt. Waren es im Kanton Luzern 2013 noch insgesamt rund 2 Millionen Franken, fliessen heute mit den höheren Sömmerungsbeiträgen und den neuen Biodiversitätsbeiträgen und Landschaftsqualitätsbeiträgen (LQB) über 3,5 Millionen in die Luzerner Alpwirtschaft.

LQB-Beratung ist Pflicht

Dieses Jahr laufen erste QII-Atteste aus. Die Bewirtschafter würden informiert, welche Flächen neu beurteilt werden, informierte Peter Zihlmann weiter. Apropos LQB: Genauso wie die Ganzjahresbetriebe haben auch die Sömmerungen mit LQB bis Ende August für die Periode 2014 bis 2021 die erforderliche Beratung zu absolvieren. Ohne Beratung würden die erhaltenen Grundbeiträge zurückgefordert und eine Teilnahme am Programm wäre nicht mehr möglich.

Weitere Informationen: www.lawa.lu.ch/Landwirtschaft/Ressourcen_Phosphor_Gewaesser