Die Covid-19-Verordnung sieht im Bereich des internationalen Personenverkehrs vor, dass alle eingereisten Personen aus Staaten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko zehn Tage in Quarantäne müssen. Zu den «kritischen» Ländern gehören auch Polen, Rumänien und Bulgarien, während Portugal gestrichen wurde. In diesen Wochen reisen wie jedes Jahr zahlreiche Arbeitskräfte aus solchen Ländern in die Schweiz, um im Gemüse- und Obstbau oder generell in der Landwirtschaft zu arbeiten.

Luzern mit Maskenpflicht

Gemäss der Covid-19-Verordnung können die Kantone in begründeten Fällen aber Ausnahmen von der Quarantäne- und Testpflicht gewähren. Und gemäss einem Schreiben des Bundesamts für wirtschaftliche Landesversorgung sind Landwirtschaftsbetriebe systemrelevant für die Versorgung mit Lebensmitteln.

«Deshalb sollten die eingereisten ausländischen Arbeitnehmenden sofort arbeiten können, ohne vorher zehn Tage in Quarantäne gehen zu müssen», beantragte die Personalvermittlung des Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverbands in einem Schreiben an die zuständige kantonale Dienststelle Gesundheit und Sport schon Anfang März. Die Antwort kam prompt schon tags darauf. Unter Bedingungen könne die Quarantänepflicht aufgehoben werden. Es seien aber nur Arbeiten mit der Schutzmaske erlaubt, bei den Arbeiten müsse ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden und ausserhalb der Arbeit sei die Quarantäneregel einzuhalten.

Gesuch im Aargau gestellt

Wie in Luzern seien auch im Aargau sehr viele Betriebe derzeit wieder auf Arbeitskräfte aus dem Ausland angewiesen, erklärt Ralf Bucher vom Bauernverband Aargau (BVA). Deshalb bemüht sich der BVA um eine generelle Lösung mit möglichst wenig administrativem Aufwand für die Betroffenen. So wurde Mitte März ein Gesuch an den zuständigen kantonsärztlichen Dienst gestellt. Dies stellvertretend für die Mitglieder des BVA und der Aargauer Obstproduzenten, wie auch der Aargauer Sektion des Verbands Gemüseproduzenten. Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden seien von der Quarantänepflicht zu befreien, dazu sei das Thurgauer Modell anzuwenden.

Dort erteilt der Führungsstab Thurgau zwar keine formellen Ausnahmeregelungen in Form von Bewilligungen. Bei einer allfälligen Stichprobe muss die Arbeitgeberin aber belegen können, dass der Arbeitnehmer unter die Ausnahmeregelung fällt. Dazu genügt allerdings das Vorweisen eines Schreibens, welche das BBZN Arenenberg Mitte März an die Thurgauer Landwirte versandte. Den Betrieben wird darin empfohlen, alle Mitarbeitenden am Tag der Einreise auf Corona testen zu lassen. Bei einem positiven Testresultat muss die Person zehn Tage in Quarantäne, bevor sie arbeiten darf. Ansonsten kann die Arbeit sofort aufgenommen werden.

Antwort noch offen

Die Antwort auf das Gesuch des BVA ist bisher noch offen, Ralf Bucher ist aber zuversichtlich, dass es auch im Aargau zu einer pragmatischen Lösung für die Ausnahme von der generellen Quarantänepflicht kommt.