Bei einer Scheidung geht es in den wenigsten Fällen um eine Steueroptimierung. Primär ist der Unterhalt zu regeln und der wegziehende Partner erhält vom wohnhaft bleibenden Partner (unter Anrechnung von allfälligen weiteren Einkommen) einen Unterhalt ausbezahlt. Derjenige Partner, welcher die Unterhaltszahlung erhält, muss diese auch versteuern, während der bezahlende Partner diese vom Einkommen in Abzug bringen kann. Bei der Gütertrennung werden die Vermögenswerte in der Liegenschaft gemäss bäuerlichem Bodenrecht lediglich zum Ertragswert angerechnet, womit in der Regel keine oder nur geringe Gewinne anfallen. Anders kann dies beim Inventar aussehen, welches zum Zeitwert bewertet und aufgeteilt wird. Der ausscheidende Partner kann in diesem Fall unter Umständen einen beträchtlichen Gewinn erzielen, welcher sich für seinen hälftigen Anteil aus der Differenz des Buchwerts zum Zeitwert ergibt. Dieser Liquidationsgewinn kann steuerlich allenfalls durch eine Einzahlung in eine Vorsorgeeinrichtung aufgefangen werden. Dies bedingt jedoch zusätzliche Geldmittel, welche für diese Zwecke eingesetzt werden können, was häufig nicht der Fall ist. 

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