Es passierte vergangene Woche in Bülach in der Nacht vom Donnerstag auf den Freitag. 13 ordentlich aufeinander gestapelte Siloballen, die Jürg Menzi ausserhalb des Betriebs lagerte, wurden zerschnitten.

Dann geschah es in der Nacht darauf beim 2 km entfernten Betrieb von Daniel und seinem Vater René Hiltebrand nochmals. Dort zerschnitten Vandalen 30 Siloballen.

Gezielte Zerstörungswut

Jürg Menzi erzählt: «Ganz früher lagerte ein Landwirt auf dieser Parzelle Maschinen. Dann wurden ihm die Pneus des Motormähers und des Kreiselheuers zerschnitten. Aber seit wir dort Siloballen lagern, ist noch nie etwas passiert, bis letzten Freitag.» Da sei pure Zerstörungswut am Werk gewesen.

Der Vandale hätte nicht nur die untersten Siloballen zerstochen, sondern sei bis auf die oberste Siloballe geklettert und habe mehrfach darauf eingestochen – sogar die Mantelfolie sei beschädigt worden. «Mit einem Sackmesser ist so etwas gar nicht möglich», so Menzi. Die Ballen waren für den Verkauf gedacht gewesen. Nachfolgend kam der Landwirt, der die Ballen kaufen wollte, mit dem Ballenwickler vorbei und musste alles neu wickeln. «Mein Sohn führte dann die Ballen auf dessen Betrieb», erzählt Menzi.

Anzeige gegen Unbekannt

Die 30 zerstörten Siloballen bei Daniel und seinem Vater René Hiltebrand hingegen waren für den Eigengebrauch und seine Milchkühe gedacht. «Wir haben die Grassilage neu gewickelt. Das war nicht optimal, weil noch Herbstsilage darunter war.» Die Siloballen lagern jetzt auf dem Hof. Daniel Hiltebrand klärt noch ab, ob die Betriebshaftpflicht den Schaden übernimmt. «Hoffentlich bleiben wir darauf nicht hocken. In einem Jahr wie diesem mit den schlechten Erträgen könnten wir so etwas überhaupt nicht brauchen», hält Hiltebrand fest.

Beide Betriebsleiter haben Anzeige erstattet. «Anzeige gegen Unbekannt – ich habe also nicht viel Hoffnung, dass die Täterschaft gefunden wird», sagt Daniel Hiltebrand bedrückt. Er überlegt sich, bei abgelegenen Ballenlagern jeweils eine Wildkamera aufzustellen.

Videobeweis ist zulässig

Dazu sagt Rechtsanwalt Michael Ritter von der Anwaltskanzlei Ritter-Koller: «Oftmals rät die Polizei von Strafanzeigen ab. Aber man darf sich nicht abwimmeln oder einschüchtern lassen.» Die Polizei habe die Aufgabe, bei einer Anzeige das Videomaterial auszuwerten, um so den Tätern auf die Spur zu kommen. Videoaufnahmen seien als Beweismittel in der Strafverfolgung zugelassen.

«Man darf aber nur das private Areal filmen. Öffentliches Areal, wie Trottoirs oder die öffentliche Strasse, dürfen nicht zu sehen sein», fügt Michael Ritter an. Ausserdem müsse die Videoüberwachung klar erkennbar sein, weshalb ein Plakat beziehungsweise eine Plakette mit dem Hinweis «Areal videoüberwacht» anzubringen sei.


Zürich führt bei Fällen, Appenzell bei Aufklärung

Vandalismus beschreibt mutwillige Sachbeschädigungen, die aus reiner Zerstörungswut ohne Zweck begangen werden.

Geldstrafe oder Haft

Vandalismus fällt unter Artikel 144 des Strafgesetzbuches (StGB), der Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren vorsieht. Ab einem Schaden von 10'000 Franken drohen bis zu fünf Jahre. Auch kleine Schäden gelten als gross, wenn sie Kunstwerke, Denkmäler oder wichtige Infrastruktur mit ideellem oder gesellschaftlichem Wert betreffen.

Wie die Polizeistatistik 2023 zeigt, unterscheidet sich die Anzahl Fälle in den Ostschweizer Kantonen.

Kantone im Vergleich

Während Zürich mit 4466 gemeldeten Fällen klar an der Spitze steht, verzeichnet St. Gallen 1610 Fälle und Thurgau 727. In kleineren Kantonen wie Appenzell Ausserrhoden (23 Fälle) und Appenzell Innerrhoden (83 Fälle) bleibt die Zahl gering. Die Aufklärungsraten unterscheiden sich ebenfalls stark: Appenzell Innerrhoden erreicht mit 47 % die höchste Quote, während Zürich mit 11,4 % am unteren Ende liegt. Interessant ist die Fallbelastung im Verhältnis zur Bevölkerung. So kommen in Zürich 278 Vandalismusfälle auf 100'000 Einwohner, in Appenzell Innerrhoden sind es 519. Kleinere Kantone haben trotz geringer absoluten Zahlen eine höhere Fallbelastung und zeigen effizientere Ermittlungsarbeit.