«Wir begrüssen es, wenn bereits Kinder eine positive Einstellung zum Wald aufbauen können», sagt Benno Schmid vom Verband der Waldeigentümer, Wald Schweiz. Grundsätzlich stehe man aufseiten der Waldbesitzer Anfragen von Waldspielgruppen positiv gegenüber. Waldbesitzer, die von einer Betreiberin um einen Platz angefragt werden, sollten sich aber zuerst informieren und einige Abklärungen treffen.

«Den Waldzustand im Beisein eines Försters kontrollieren und sein Okay erhalten», rät Beatrice Bollinger. Sie ist Ausbilderin bei der IG Spielgruppen Bildung und dort zuständig für das Ressort Wald. «Die Sicherheit muss gewährleistet sein», sagt sie. Auch solle der Waldbesitzer immer erst nachfragen, ob die Leiterin eine naturpädagogische Basisausbildung absolviert habe. Bevor die Waldspielgruppe startet, sei es unbedingt notwendig, eine klare Vereinbarung zu treffen, so Bollinger.

Verantwortung für Sicherheit liegt am Anfang beim Waldbesitzer, danach bei der Betrieberin

Wichtig ist Letzteres, weil der Waldbesitzer bis zu einem gewissen Grad mitverantwortlich für die Sicherheit der Kinder im Wald ist. Zwar sei der Besitzer der Waldparzelle in der Schweiz grundsätzlich nicht haftbar für «waldtypische Gefahren» wie etwa herunterfallende Äste oder umstürzende Bäume, führtDominic Vogel von Agriexpert, dem Kompetenzzentrum des Schweizer Bauernverbandes (SBV), aus.«Für Waldbesuchende gilt deshalb der Grundsatz der Eigenverantwortung», sagt er. Es gebe aber einen Haken: «Der Grundsatz der Eigenverantwortung kann nicht mehr gelten, wenn jemandem die Nutzung des Waldgrundstücks über längere Zeit gestattet wird.»

Über Risiken informieren und Gefahrenstellen absichern

In diesem Falle sprechen die Juristen von einer «Garantenstellung». Soweit zumutbar, muss der Waldbesitzer also dafür sorgen, dass den Kindern auf seinem Grundstück keine Gefahren drohen. Konkret heisst dies laut Vogel: Der Waldeigentümer muss die Betreiberinnen über besondere Gefahrenquellen in seinem Wald mindestens aufklären. Noch besser sei es, Gefahrenstellen wie sumpfiges Gebiet oder gefährliche Geländemulden gleich ganz gegen das Betreten durch Kinder abzusichern.

Anspruch auf Schutz vor Fallholz

Noch weiter geht die Verantwortung, wenn für die Waldspielgruppe feste Einrichtungen erstellt werden. Dazu gehört etwa eine feste Feuerstelle oder ein sogenanntes «Waldsofa» – eine aus Ästen und anderen Naturmaterialien gebaute improvisierte Sitzgelegenheit im Wald. «Laut einem Gerichtsurteil des Kantonsgerichts Baselland betreffend einen Grillplatz sind die umliegenden Bäume und deren Äste regelmässigen Sichtkontrollen vom Boden aus zu unterziehen», sagt Vogel. Da auch Feuerstellen oder «Waldsofas» juristisch als «Werk» gelten, haben die Benutzer Anspruch auf Schutz vor Fallholz.

Detailliertes Protokoll schützt bei Haftungsfragen

Wie häufig diese Kontrollen notwendig sind, hängt laut Vogel vom Alter und vom Gesundheitszustand der Bäume ab. Benno Schmid von Wald Schweiz empfiehlt diese mindestens jährlich. «Aber auch nach Sturmereignissen oder grösseren Gewittern sind Überprüfungen angezeigt», sagt er. Am besten werden Zeitpunkt und Ergebnisse der Prüfung dabei gleich in einem Protokoll festgehalten. «Wird dies sorgfältig gemacht und werden die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen angewandt, ist im Schadensfall eine Haftung unwahrscheinlich», sagt Schmid.

Waldspielgruppen brauchen eine eigene Versicherung

Wer für diese Kontrollen zuständig ist, halten die beiden Parteien am besten gleich vertraglich fest. So könne Missverständnissen vorgebeugt werden, sagt Dominic Vogel: «Im Vertrag kann unter anderem bestimmt werden, in welchem Bereich des Waldgrundstücks sich die Kinder aufhalten dürfen.» Vogel fügt hinzu: «Ebenso kann geregelt werden, dass die regelmässigen Sichtkontrollen an den Bäumen von der Betreiberin durchzuführen und allfällige Instandhaltungsarbeiten zu vergüten sind.»

Für Beatrice Bollinger von der IG Spielgruppen Bildung ist klar: «Grundsätzlich ist der Waldbesitzer nicht für die Sicherheit verantwortlich, nur am Anfang.» Nachher sei es Aufgabe der Nutzerin, nach alten Bäumen oder dürren Ästen Ausschau zu halten. «Das ist unbedingt vertraglich festzuhalten», sagt Bollinger. Auch die Versicherung liege in der Verantwortung der Waldspielgruppenleiterin. «Die IG Spielgruppen Schweiz bietet eine solche Haftpflichtversicherung an», sagt Bollinger.

Benno Schmid von Wald Schweiz rät, im Vertrag alles präzise und unmissverständlich aufzuführen. Schriftlich festgehalten werden können zum Beispiel auch die genauen Koordinaten der Einrichtungen im Wald. Falls eine Feuerstelle oder ein Waldsofa gebaut werden oder eine Materialkiste im Wald platziert wird, sollte dies ebenfalls schriftlich im Vertrag vermerkt werden.

Feste Installationen widersprechen pädagogischen Grundsätzen

Beatrice Bollinger von der IG Spielgruppen empfiehlt, fixe Bauten zu untersagen. Diese entsprächen ohnehin nicht den naturpädagogischen Prinzipien. «Weniger ist mehr», sagt sie: «Ein Sitzkreis und eine Feuerstelle reichen völlig aus.» Gesetzlich erlaubt sind ohnehin nur einfache Feuerstellen und improvisierte Einrichtungen ohne Dach. «Weitere Materialien sind nach jedem Tagesgebrauch wieder aus dem Wald mitzunehmen», so Schmid. «Sofern dies nicht zumutbar ist, ist für die Materialaufbewahrung eine einfache, abschliessbare Truhe zulässig.»

Im Vertrag sollte laut Schmid auch stehen, welche Einschränkungen mit der Betreiberin der Spielgruppe vereinbart worden sind. So kann zum Beispiel festgehalten werden, dass die umstehende Vegetation nicht beeinträchtigt werden darf oder dass die Nutzung des Waldplatzes während Holzarbeiten eingeschränkt wird. Teil der Vereinbarung sind laut Schmid auch Gründe für eine Vertragsauflösung und Regelungen zu einem allfälligen Rückbau von festen Einrichtungen.

Aufwand und Werminderung abgelten lassen

Waldbesitzer können von den Betreiberinnen auch ein angemessenes Entgelt verlangen. Zwar ist in der Schweiz das Betreten des Waldes im ortsüblichen Umfang allen unentgeltlich gestattet. «Im Fall von pädagogischen Angeboten im Wald entstehen aber Kosten für die Sicherheitsprüfung durch einen Förster, das Fällen von Bäumen, die Totholzentfernung und die Arbeitsleistung als solche», gibt Schmid zu bedenken. Weiter könne die Verjüngung in der direkten Umgebung des Platzes beeinträchtigt werden.

300 Franken Entschädigung empfohlen

Falls es wegen der Waldspielgruppe zu Mindererträgen durch Schäden an Bäumen oder durch eine angepasste waldbauliche Zielsetzung komme, könnten diese ebenfalls einberechnet werden, sagt Vogel. Weiter könnten Schäden an Stämmen und Wurzeln entstehen. Wenn diese das Eintreten von Pilzen ermöglichen, kann dies zu einer Wertminderung des Stammes führen.

«Allfällige Schäden am bestehenden Bestand und an der Verjüngung sollten in der Entschädigung enthalten sein», so die Empfehlung von Wald Schweiz. Einen pauschalen Betrag zu nennen, sei aber schwierig, so Schmid: «Die Kosten sind auch von regionalen Gegebenheiten abhängig.» In der Praxis werde in den meisten Fällen nichts verlangt, sagt dazu Beatrice Bollinger. «Wenn doch eine Entschädigung verlangt werden sollte, finden wir 300 Franken pro Jahr angemessen.» Diese Entschädigung beinhalte Feuerholz und eine Begutachtung durch den Förster einmal im Jahr.

Keine pädagogischen Angebote im Wildschutzgebiet

Wichtig ist sowohl für die Betreiberinnen als auch die Waldbesitzer, dass alle beteiligten Stellen informiert und einbezogen werden. Ansprechpersonen sind der zuständige Förster und der kantonale Forstdienst, die Standortgemeinde und gegebenenfalls auch die regionale Jagdgesellschaft.

Auch planerische Aspekte müssen berücksichtigt werden: «Pädagogische Einrichtungen sollten möglichst in Waldgebieten liegen, die in den kantonalen Waldentwicklungsplänen als ‹Vorrang Erholung› ausgeschieden sind», sagt Schmid. Nicht erlaubt wäre etwa eine Waldspielgruppe in einer Wildruhezone oder einem Naturschutzgebiet. Aber auch bisher wenig gestörte Waldgebiete könnten problematisch sein.