Der Boden, und alles was darauf gedeiht, ist des Bauern Hab und Gut. So scheint es umso erstaunlicher, dass gerade diese Ressource von keiner spezifischen Versicherung abgedeckt ist. «Eine spezielle ‹Bodenversicherung› gibt es nicht», lässt sich Andreas Stucki, Leiter Versicherung der Emmental Versicherung, zitieren.
«Wir versichern keine Kulturen auf dem Feld. Die Genossenschaft ‹Schweizer Hagel› bietet jedoch gegen gewisse Gefahren Deckungen an», erklärt Stucki. Kommt es aber bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten zu Schäden, welche an Dritten verursacht werden, greift die Betriebshaftpflichtversicherung, sagt Andreas Stucki. Wenn beispielsweise antibiotikahaltige Milch Fremdmilch kontaminiert. «Es wird dringend empfohlen, die Betriebshaftpflichtversicherung abzuschliessen. Obligatorisch ist sie jedoch nicht», so Stucki.
Auf die Frage, ob sich eine Landwirtin gegen Schäden auf dem Feld durch Dritte versichern lassen kann, hält Andreas Stucki fest: «Vermutlich kaum bis gar nicht. Versicherbar sind lediglich die Ernteerzeugnisse. Gibt es einen Haftpflichtigen, muss dieser für den Schaden aufkommen. Ist dieser nicht bekannt (z. B. ein Vandale), bleibt der Landwirt wohl auf dem ungedeckten Schaden sitzen», erklärt Stucki.
«Man kann sich vermutlich kaum bis gar nicht gegen Landschaden versichern.» Andreas Stucki, Leiter Versicherung bei der Emmental Versicherung
Die «Landwirtehaftpflicht»
Bei der Mobiliar spricht man von der sogenannten Landwirtehaftpflichtversicherung: «Für Ansprüche aus Schäden, die vom Landwirt beauftragte selbstständige Unternehmer verursachen, bietet die Landwirtehaftpflichtversicherung den notwendigen Versicherungsschutz», so eine Sprecherin der Mobiliar. Weil der Boden indirekt von vielen Interessensvertretern genutzt wird, ist deren Recht dementsprechend vielschichtig. «Wenn Sie vom ‹Boden› sprechen, könnte auch ein Fall gemeint sein, bei dem ein Dieseltank rinnt und Diesel im Boden versickert und Grundwasser gefährdet. Solche Schäden sind dann über die erwähnte Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt. Dies, weil es sich bei einem Umweltschaden nicht mehr um einen Eigenschaden, sondern um einen Drittschaden handelt», erklärt Andreas Stucki gegenüber der BauernZeitung.
Was ist die Schadensursache?
Die Ursache von Feldschäden können vielfältig sein. Kommt es beispielsweise zu Schäden, die durch ein Lohnunternehmen verursacht werden, würde die Haftpflicht des entsprechenden Lohnunternehmens greifen, erklärt Cadio Pericin von der Beratungsstelle Agriexpert. Dies bestätigt auch Andreas Stucki von der Emmental Versicherung: «Im Grundsatz haftet derjenige, der den Schaden verursacht, also in diesem Beispiel der Lohnunternehmer. Hier liegt zwar eine vertragliche Haftung vor (OR 97), im Grundsatz orientiert sich die Haftpflicht aber an OR 41: ‹Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet›. Allerdings muss ihm der Landwirt die nötigen Informationen oder Instruktionen zukommen lassen. Läuft bei der Beauftragung etwas schief, kann dies die Ausgangslage verändern», erläutert Andreas Stucki. Kommt es zu Schäden durch Unbekannte in Form von mutwilligem Vandalismus oder Fahrlässigkeit, stehen die Chancen auf Schadenersatz schon schlechter.
Wenn Unbekannte Schaden am Feld anrichten: «Grundsätzlich kann im Rahmen eines Strafverfahrens gegenüber der angeschuldigten Person ein Schadenersatz geltend gemacht werden, für den Schaden, der aufgrund der Straftat entstanden ist (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO)», so die Staatsanwaltschaft des Kantons Baselland. Dazu müsse der oder die Täterin aber erst gefunden werden, heisst es.
Jüngstes Beispiel zeigt ein Vorfall in Zeglingen (wir berichteten). Dort richteten Unbekannte auf einem Feld von Stephan Kunz erheblichen Schaden an. Der Samen seines Winterweizens sei freigelegt und er wisse nicht, ob auf der Fläche noch etwas wachsen würde, so Kunz gegenüber dem Fernsehsender Tele M1. Auf Anfrage der BauernZeitung schrieb die Staatsanwaltschaft des Kantons Baselland, man habe noch keine Anzeige zu diesem Fall erhalten und habe daher noch keine detaillierten Angaben zu Sachverhalt und Tatperson. Somit könne man noch nichts zu möglicherweise erfüllten Strafbeständen und eventuellen Sanktionen sagen. Wer einem solchen Schaden begegne, sei angehalten, die Polizei schnellstmöglich zu benachrichtigen, so die Kantonspolizei Baselland (siehe Kasten).
Der Wildschadenfonds deckt teilweise ab
Auch Wildschäden sind mittlerweile keine Seltenheit mehr. Die Entschädigung ist aber kantonal unterschiedlich organisiert.
Wenn jagdbares Wild Schaden anrichtet: kommt je nach Kanton die Jagdkommission für Schäden auf. In Bern beispielsweise besteht auch Anspruch auf Entschädigung bei Schäden durch geschützte Arten wie Wolf, Luchs, Bär, Biber, Fischotter, Adler oder Goldschakal, heisst es bei der Umweltdirektion des Kantons Bern.
Wenn unjagdbares Wild Schaden anrichtet: handelt es sich um Schäden durch Tiere, gegen die Selbsthilfemassnahmen gestattet sind, wird nicht entschädigt.
Was tun bei Rechtsfragen
Für rechtliche Fragen dient die Beratungsstelle Agriex- pert des Bauernverbands, welche sie unter der Nummer 056 462 52 71 erreichen.
Wer auf seinem Feld einen Schaden entdeckt, der durch ein Auto entstanden ist, soll sich umgehend bei der Polizei melden, heisst es bei der Kantonspolizei. Das heisst: Entweder die Notrufnummer 112 wählen oder einen nahegelegenen Polizeiposten kontaktieren. Anschliessend werde eine entsprechende Anzeige aufgenommen.
Hier finden Sie das Interview zum richtigen Vorgehen bei Landschaden mit dem Leiter Agriexpert, Martin Goldenberger.
Ein Fall aus der Praxis
Der Rübenpflanzer Thomas Walther liess im Jahr 2019 195 Tonnen Rüben durch den Rübenring verladen und nach Aarberg BE liefern. Daraufhin kam der Bericht, dass Walthers Lieferungen einen durchschnittlichen Fremdbesatz von 27 aufwiesen. Ende der letzten Kampagne betrug der durchschnittliche Gesamtabzug in der Fabrik Aarberg 9,7 . Der hohe Fremdbesatz führte zu Abzügen von mehreren tausend Franken.
Noch keinen Sündenbock
Nun ist nach mehr als einem Jahr immer noch nicht klar, wer für den hohen Fremdbesatz verantwortlich ist. Thomas Walther und Ueli Brauen von der Rüben GmbH sind der Meinung, dass ein unsachgemässes Verladen der Zucker-
rüben die Ursache des hohen Fremdbesatzes war. Dies bestätigten auch andere Zeugen. «Die Rüben waren nach der Rodung sauber», betonte Brauen. Nach Einreichung einer Einsprache und eines Rekurses bei der Schlichtungskommission des Rübenrings erhielt Thomas Walther im November 2020 ein juristisches Schreiben im Auftrag des Rübenrings.
Landwirt will Schadenersatz
Im Schreiben begründet die Anwältin der Genossenschaft, warum der Rübenring gegenüber Thomas Walther keine vertraglichen Pflichten verletzt habe. Auch wird die Forderung auf Schadenersatz, der aus den Abzügen durch den hohen Fremdbesatz zusammengesetzt ist, zurückgewiesen.
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So traf der Landwirt nach dem Verlad der Rüben sein Feld an. Dies hat schliesslich einen Rechtsstreit zwischen dem verantwortlichen Lohnunternehmen und dem Landwirt entfacht. (Bild Thomas Walther)