Eine Scheidung stellt die ganze Familie vor Herausforderungen und offene Fragen. Zu regeln sind insbesondere die elterliche Sorge und Obhut für die Kinder, die Unterhaltsbeiträge, die güterrechtlichen Folgen sowie die Aufteilung der Altersvorsorge.
Der Weg zur Scheidung
Sind sich die Ehegatten darüber einig, sich scheiden zu lassen, können sie jederzeit und ohne Einhaltung einer Trennungszeit das Scheidungsbegehren einreichen. Besteht Einigkeit bezüglich aller Scheidungsfolgen, können die Ehegatten dies in einer Scheidungsvereinbarung festhalten und die Vereinbarung beim zuständigen Gericht zur Genehmigung einreichen.
Auch wenn sich die Ehegatten nicht in allen Punkten einigen können, ist die Scheidung auf gemeinsames Begehren möglich. Über Fragen, zu welchen die Ehegatten keine Einigung finden konnten, entscheidet das Gericht. Für die Ausarbeitung einer Scheidungsvereinbarung ist es empfehlenswert, eine Fachperson beizuziehen.
Wo wohnen die Kinder?
Solange die Kinder minderjährig sind, stehen sie grundsätzlich unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Elternteile, und zwar unabhängig davon, ob diese verheiratet oder geschieden sind. Die gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass die Eltern gemeinsam die wichtigen Entscheidungen bezüglich der Kinder treffen. Dazu gehört u. a. die Frage, wo die Kinder wohnen. Unter der Obhut wird die tägliche Betreuung verstanden.
Lebt ein Kind ausschliesslich bei einem Elternteil, steht diesem die alleinige Obhut zu. In diesem Fall wird dem anderen Elternteil ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht zugesprochen. Gerade auf einem landwirtschaftlichen Betrieb, wo oft mehrere Generationen zusammenleben und der Arbeitsort gleichzeitig auch Wohnort ist, besteht die Möglichkeit, dass die Kinder bei beiden Elternteilen wohnen (alternierende Obhut) oder dem Betriebsleiter bzw. der Betriebsleiterin die Obhut ganz übertragen wird.
Einkommen versus Bedarf
Die Festlegung der Unterhaltsbeiträge und deren Höhe hängt von den konkreten Einkommens- und Bedarfsverhältnissen ab. Bei Selbstständigerwerbenden wird auf das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Jahre abgestellt. Wurden wirtschaftlich nicht notwendige Abschreibungen getätigt, können diese aufgerechnet werden. Dem Einkommen wird der familienrechtliche Bedarf gegenübergestellt.
Berücksichtigt wird dabei ein Grundbetrag gemäss den Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, die Wohnkosten, die obligatorischen Krankenkassenbeiträge, besondere Gesundheits-, Berufs-, Schul- und allfällige Fremdbetreuungskosten. Erst wenn diese Kosten gedeckt sind, können weitere Kosten, wie z. B. die Steuern berücksichtigt werden. Besteht auch nach der Berücksichtigung von weiteren Kosten ein Überschuss, ist dieser nach bestimmten Kriterien auf die Eltern und Kinder zu verteilen.
Befristung als Option
Auch wenn einer der Ehegatten Eigentümer(in) des Betriebes ist, kann dem anderen Ehegatten ein befristetes Wohnrecht gegen Entschädigung eingeräumt werden, wenn dieser wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung angewiesen ist.
Sind sich die Ehegatten nicht einig, wer in der ehelichen Wohnung verbleiben soll, entscheidet das Gericht nach einer Abwägung der Interessen. Dabei wird das Interesse der Kinder, in der gewohnten Umgebung zu verbleiben, den Interessen der Berufsausübung der Betriebsinhaberin gegenübergestellt. Meist verlässt jedoch der Nichteigentümerehegatte bei der Trennung die Wohnung.
Güterstand auflösen
Die meisten Ehepaare in der Schweiz stehen unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Bei der Auflösung des Güterstandes nimmt jeder Ehegatte sein Eigengut zurück, während die Errungenschaft jedes Ehegatten hälftig geteilt wird. Grundsätzlich wird für die Aktiven der Verkehrswert eingesetzt und die Schulden werden zum Nennwert einer Gütermasse zugeordnet.
Ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des bäuerlichen Bodenrechts wird zum Ertragswert berücksichtigt, sofern der Eigentümer das Gewerbe nach der Scheidung selbst weiterbewirtschaftet. Das Inventar wird in einem solchen Fall zum Nutzwert berücksichtigt.
Neben dem vorhandenen Vermögen und den Schulden müssen bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung auch die Investitionen und Schuldentilgung berücksichtigt werden. Die während der Ehe angesparten Guthaben der 3. Säule sind ebenfalls bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu teilen. Die während der Ehe angesparten Guthaben der 1. und 2. Säule werden bei der Scheidung hälftig geteilt.