Wir müssen uns zuerst bewusst machen, dass die stationären Spitalkosten einen erheblichen Anteil der Gesamtkosten des Schweizer Gesundheitswesens ausmachen. Von den 82 Milliarden Franken entfallen nämlich knapp 20 Prozent auf diesen Kostenbereich. Wir reden hier also von 15,5 Milliarden Franken. Diese Kosten haben sich von 2008 bis 2018, also innert zehn Jahre, um 60 Prozent erhöht. Entsprechend widerspiegelt sich das auch in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), die 30 Milliarden Franken der Gesamtkosten ausmacht. Hier schlugen die stationären Spitalkosten im Jahr 2018 mit 6,6 Milliarden Franken zu Buche. Das entspricht in der OKP ebenfalls einem Anteil von 20,3 Prozent.
Patienten sparen Ausgaben für ihre Verpflegung zu Hause ein
Nun ist wichtig zu wissen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung, das heisst die Grundversicherung, die Kosten bei einem stationären Spitalaufenthalt in der Schweiz übernimmt, und zwar für die Behandlung, die Unterkunft und die Verpflegung. Da aber Patienten während ihres Aufenthalts im Krankenhaus die Ausgaben für ihre Verpflegung zu Hause einsparen, sind sie gesetzlich verpflichtet, sich an den Verpflegungskosten im Spital zu beteiligen. Das ist der Spitalbeitrag, der im Krankenversicherungsgesetz festgehalten ist. Er beträgt 15 Franken pro Aufenthaltstag und ist für alle Spitäler gleich, also auch bei Aufenthalten in einer Rehabilitations- oder psychiatrischen Klinik. Befreit davon sind Kinder bis 18 Jahre und Erwachsene bis 25 Jahre, die sich noch in der Ausbildung befinden.
Gleichzeitig müssen Selbstbehalt und Kostenbeteiligung bezahlt werden
Zusätzlich zum Spitalbeitrag müssen Versicherte, gleich wie bei einer ambulanten Behandlung, eine Kostenbeteiligung (Franchise) und einen Selbstbehalt bezahlen. Zur Erinnerung: Der Selbstbehalt beträgt zehn Prozent des Rechnungsbetrages nach Ausschöpfung der Franchise, jedoch maximal 700 Franken pro Jahr. Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre beträgt der maximale Selbstbehalt 350 Franken (ab drei Kindern maximal 1000 Franken). Der Spitalbeitrag muss bei jedem Aufenthalt bezahlt werden, unabhängig davon, ob die Franchise oder der Anteil am Selbstbehalt bereits erschöpft ist. Vollständig von der Kostenbeteiligung befreit sind Behandlungen von schwangeren Frauen ab der 13. Schwangerschaftswoche bis längstens dem 56. Tag nach der Geburt (ausgenommen Präventions- oder Zahnbehandlungen).