Viele Lenkerinnen und Lenker kennen die Situation: Kaum ist man auf der Strasse unterwegs, klingelt und vibriert das Handy in der Hosentasche. Der Impuls, den Anruf entgegenzunehmen ist stark; wer aber keine Freisprechanlage im Fahrzeug verbaut hat, tut besser daran, das Telefon stecken zu lassen, wo es ist. Andernfalls droht eine Busse oder Schlimmeres.
Kein Multitasking am Steuer
Gemäss einer Studie, die der Touring Club Schweiz (TCS) auf seiner Website zitiert, benutzen rund 40 Prozent der Schweizerinnen und Schweizer ihr Handy auch während der Fahrt. Wer aber gleichzeitig am Steuer sitzt und telefoniert, kann nicht beiden Tätigkeiten volle Aufmerksamkeit zukommen lassen.
Der TCS schreibt dazu, dass das Bedienen eines Handys die Aufmerksamkeit um 30 bis 50 Prozent verringere. Dieser Tatsache wird auch in der Schweizer Verkehrsregelnverordnung (VRV) Rechnung getragen. Die Verordnung gilt für alle Verkehrsteilnehmer, seien sie in PKWs oder landwirtschaftlichen Fahrzeugen unterwegs.
Wer also am Steuer seines Traktors telefoniert, muss gemäss der Ordnungsbussenverordnung (OBV) mit einer Geldstrafe von 100 Franken rechnen. Auch das Telefonieren mit einer Freisprechanlage ist nicht unproblematisch. Obwohl die Anlagen in allen modernen Fahrzeugen standardmässig verbaut und grundsätzlich erlaubt sind, stellen sie laut dem TCS eine Ablenkungsquelle dar. Kommt es zu einem Unfall, wird das Benutzen einer Freisprechanlage entsprechend gewertet.
So werden SMS richtig teuer
Mehr noch als ein Telefonat nimmt das Schreiben von SMS oder die Musikauswahl die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmenden ein. Gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV müssen Lenkerinnen und Sorge tragen, dass ihre «Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird». Wer während der Fahrt bloss ein Auge auf die Strasse richtet und das andere auf sein Handy, riskiert denn auch eine höhere Strafe, als wer mit dem Telefon am Ohr erwischt wird. Wie der TCS schreibt, wird das Verfassen einer SMS am Steuer seit 2009 als grobe Verkehrsregelverletzung gewertet und je nach Fall mit einer hohen Geldbusse oder sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet.
Andere Regeln auf eigenem Boden
Anders als auf öffentlichen Strassen sieht die Lage auf privatem Grund und Boden aus. «Abseits der öffentlichen Verkehrsfläche gilt das Strassenverkehrsgesetz nicht», bestätigt Hans Stadelmann, Sicherheitsingenieur bei der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL). «Abseits der Strassen gelten die Grundsätze für die Bedienung von Fahrzeugen und Maschinen; die Betriebsanleitung gibt dabei die massgebende Anweisung», fährt er fort. Auf dem Acker hat das Telefonieren oder das Bedienen eines Handys erst dann Konsequenzen, wenn es zu einem Selbstunfall oder zur Beeinträchtigung Dritter kommt. Dann muss der Fahrzeughalter sein Tun vollumfänglich selber verantworten und bei grobem Fehlverhalten mit einem Regress seiner Versicherung rechnen. Gemäss der BUL ereignen sich in der Schweizer Landwirtschaft jährlich etwa zehn tödliche Unfälle im Umgang mit Fahrzeugen (siehe auch S. 7 dieser Ausgabe). Dabei würden sich mehr Unfälle im Gelände als auf der Strasse ereignen, sagt Stadelmann.
Angestellte und Kinder richtig instruieren
Führten Angestellte einen Traktor, komme das Unfallversicherungsgesetz zum Tragen, erklärt Hans Stadelmann. Dieses regle die Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Angestellte müssten ihr Handeln grundsätzlich selbst verantworten, fährt er fort. Dem Fahrzeughalter bzw. dem Arbeitgeber obliege es aber, seine Angestellten ausreichend zu instruieren und ihre Fahrtüchtigkeit abzuklären. Dies müsse ein Arbeitgeber im Falle eines Falles auch nachweisen können, andernfalls könne eine Versicherung auf Regress plädieren.
Was für Angestellte gilt, gilt indes auch für Kinder und Familienangehörige: Auch sie müssen fahrtüchtig und richtig instruiert worden sein, bevor sie sich auf privatem Land ans Steuer eines Fahrzeugs setzen. Ein Fahrzeughalter muss zudem beurteilen, ob ein Kind überhaupt die nötige Fahrfähigkeit hat, um einen Traktor sicher zu führen.