In den vergangenen Tagen hätten verschiedene Privatpersonen Landwirte verzeigt, welche Hofdünger ausgebracht haben. In einem Fall habe gar die Gemeindeverwaltung einen güllenden Landwirten gemeldet, der dann kontrolliert werden musste, erzählte ein sichtlich enervierter Bänz Moser an einem Gruppenanlass des Inforama und der KUL.
Eigenverantwortung des Bauern
«Ich kann nicht generell sagen, dass man jetzt jede Parzelle güllen darf», betonte er. Jedoch seien vielerorts die Bedingungen zum Güllen gut. Das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern übergibt die Verantwortung darüber, ob Hofdünger ausgebracht werden kann, vollumfänglich den Bewirtschaftenden. Nicht gestattet ist das Ausbringen von Hofdünger dann, wenn der Boden schneebedeckt ist, gefroren ist, sodass sich ein Schraubenzieher nicht in den Boden stecken lässt, oder der Boden aufgrund von Trockenheit oder Nässe nicht aufnahmefähig ist.
Aufnahmefähigkeit der Böden beachten
Grundsätzlich muss jeder Betrieb über so viel Lagerraum verfügen, um den Hofdünger ordnungsgemäss zu verwerten und nur dann auszubringen, wenn die Witterungs- und Bodenverhältnisse dies zulassen. Der Boden muss dafür aufnahmefähig sein. Mistplätze müssen für sechs Monate reichen, temporäre Lager dürfen maximal sechs Wochen bestehen und müssen zugedeckt werden.
9