Kürzlich veröffentlichten wir versehentlich bei einem Artikel ein Bild eines zu langen Anhängers, der so gar nicht auf der Strasse unterwegs sein dürfte. Aber wie lang darf ein landwirtschaftlicher Anhänger überhaupt sein? «Ein einzelnes Fahrzeug wie ein Anhänger darf maximal 12 m lang sein, dies inklusive der Deichsel. Die Gesamtzuglänge (Traktor plus max. zwei Anhänger) beträgt 18,75 m», erklärt Hansjörg Furter vom Landwirtschaftlichen Zentrum Liebegg auf Anfrage. Er ist dort Fachspezialist Landtechnik.
Transport- und Arbeitsanhänger
Bei der vorgeschriebenen maximalen Länge besteht zwischen den beiden Kategorien Transportanhänger und Arbeitsanhänger kein Unterschied. Unterschiede bestehen im Bereich Fahrzeugbreite und der Anhängemöglichkeit. Transportanhänger dürfen Ladung transportieren, Arbeitsanhänger nicht. Als Arbeitsanhänger gelten auch alle Geräte, die in den Unterlenkern angebaut sind und auf der Strasse auf einem eigenen Fahrwerk laufen (aufgesattelt).
Ausnahmeregelungen
Die Gesetzgebung erlaubt maximale Abmessungen:
- Anhängerlänge, wie bereits erwähnt, inklusive Anhängedeichsel: 12 m
- Anhängerbreite: 2,55 m
- Anhängerhöhe, inkl. Ladung: 4 m
Die Landwirtschaft profitiert von Ausnahmeregelungen:
Transportanhänger: Bei der Verwendung von bodenschonenden Breitreifen darf die Fahrzeugbreite auf Grund der Bereifung maximal 3 m betragen. Dazu gehörende Kotflügel müssen aus flexiblem Material bestehen. Der Laderaum und andere festmontierte Bauteile dürfen die Breite von 2,55 m nicht überschreiten. Ein solches Transportfahrzeug darf nur mit einer Sonderbewilligung in Betrieb genommen werden (braune Nummer). Vom Anhänger muss eine Variante mit maximaler Breite von 2,55 m existieren. In beiden Fällen muss die Überbreite gegen vorne und hinten gut sichtbar markiert sein. Das Zugfahrzeug muss mit Breitreifen oder Doppelbereifung ausgerüstet sein und die Anhängerbreite muss vorne am Traktor gut sichtbar markiert sein. Als Breitreifen gelten Reifen, deren Breite mindestens ein Drittel des Durchmessers oder mindestens 600 mm betragen. Transportanhänger für gewerbliche Transporte dürfen maximal 2,55 m breit sein.
Arbeitsanhänger: Dürfen maximal 3,50 m breit sein und benötigen eine Sonderbewilligung (braune Nummer). Ab einer Breite von 3 m muss das Zugfahrzeug oder der Arbeitsanhänger mit einem Drehlicht ausgerüstet sein. Die Überbreite muss am Anhänger nach vorne und hinten gut sichtbar markiert sein.
Zusätzliche Markierungen
Bei langen Anhängern gibt es zusätzliche Markierungsvorschriften.
- Länger als 5 m: Mindestens je ein seitwärts wirkender, runder oder rechteckiger Rückstrahler, Farbe Orange. Oberer Rand ab Boden maximal 90 cm, in Ausnahmefällen 150 cm.
- Länger als 7 m: Möglichst weit hinten ein nach vorne wirkendes weisses Markierlicht oder je zwei seitlich wirkende Markierlichter. Die Markierlichter dürfen maximal von vorne 3 m und von hinten 1 m Abstand haben. Oberer Rand ab Boden max. 150 cm, in Ausnahmefällen 210 cm.
Die Angaben stammen aus einem Merkblatt der Liebegg zu Anhängern