Was tun, wenn man in einem abgelegenen Bergdorf ohne öffentlichen Verkehr wohnt? Die BauernZeitung hörte kürzlich vor einer Berner Bauerntochter im Teenageralter, die mangels Alternative mit dem 30er-Jeep mit grüner Nummer zu ihrer Lehrstelle fährt. Doch dann stoppte sie die Polizei und machte diesen Fahrten ein Ende.

Nur landwirtschaftlich

Denn: Nach Artikel 86 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) dürfen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen nur landwirtschaftliche Fahrten durchgeführt werden. So dürfen zum Beispiel Güter transportiert werden, wenn es einen Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Land- oder Forstbetriebs gibt. Die Fahrt in die Landi ist also sicher kein Problem, auch generelles Einkaufen ist erlaubt. Auch Personentransporte im selben Zusammenhang sind zulässig.

Fahrt in den Ausgang oder das Restaurant nicht erlaubt

Generelle Ausfahrten zu anderen Zwecken wie Ausgang, Sport, Schule oder der Restaurantbesuch sind nicht zulässig. Den Land- und Forstwirtschaftsbetrieben gleichgestellt sind Gemüsebau-, Obstbau- und Weinbetriebe, Gärtnereien und Imkereien.

«Machen wir Feststellungen, die nicht in Einklang mit diesen gesetzlichen Bestimmungen stehen, erfolgt eine Rapportierung an die Staatsanwaltschaft», sagt Jolanda Egger, Sprecherin der Kantonspolizei Bern, auf Anfrage. Diese entscheidet über die Höhe der Strafe. Über die Häufigkeit solcher Fälle kann Egger keine Angaben machen.

Es gibt Ausnahmen

Es gibt die Möglichkeit, beim kantonalen Strassenverkehrsamt eine Ausnahmebewilligung einzuholen. Diese sind in Artikel 90 der VRV geregelt.

Möglich sind beispielsweise Fahrten für Staat und Gemeinde, namentlich für Bau und Unterhalt von Strassen und Wegen, für Kehrichtabfuhr und Schneeräumung; zu anderen einem allgemeinen Bedürfnis entsprechenden Fahrten, wie Einsammeln der Milch und Transport von der Sammelstelle zur Bahn.

Festumzüge brauchen Bewilligung

Solche Bewilligungen dürfen aber nur für Orte erteilt werden, wo gewerbliche Fahrzeuge für eine «zweckmässige Ausführung der Fahrten» nicht zur Verfügung stehen. Voraussetzung ist, dass die land- und forstwirtschaftliche Verwendung des Fahrzeugs überwiegt. Auch z. B. für Festumzüge braucht es eine Sonderbewilligung.