Die Schäden an Gebäuden sind wegen der Unwetter mit massiven Hagelschlägen in den letzten Wochen gross. So auch im Aargau, Zugerbiet und Luzern, wo in einigen Gemeinden teils Hagelkörner in der Grösse von Golfbällen auf die Dächer prasselten. Gerechnet wird inzwischen allein im Kanton Luzern mit 14 000 Schäden an Gebäuden, die Behebung dürfte sich über zwei Jahre erstrecken.
Schäden gab es auch an Scheunen und Remisen, welche mit Ziegeln oder häufig Eternitplatten gedeckt sind.
Beratung beiziehen
Bei einigen Bauern war der Unmut allerdings gross, als ihnen bei der Schadenabklärung mitgeteilt wurde, dass nicht der Neuwert eines Daches entschädigt werde. So gelangten einige an die Versicherungsberatung des Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverbands (LBV) und erkundigten sich nach der Sachlage. Zuständig für Feuer- und Elementarschäden an Gebäuden ist allerdings im Kanton Luzern die kantonale Gebäudeversicherung (GVL). Wobei häufig bei den Schäden abzuklären ist, ob auch Hausrat oder Inventar betroffen sind, wie Michael Kaufmann von der LBV-Versicherungsberatung erklärt. In diesem Fall muss auch eine Meldung an diese betroffenen Versicherer erfolgen. Generell dürfen sich betroffene Landwirt(innen) jederzeit an die LBV-Versicherungsberatung wenden.
Alte Eternitdächer
Konkrete Diskussionen gibt es derzeit um die Entschädigung von älteren Eternitdächern. Die würden nur mehr teilweise vergütet, kritisieren Landwirte. Im Kanton Luzern gilt gemäss Gebäudeversicherungsgesetz (GVG), dass im Grundsatz sämtliche Schäden zum Neuwert versichert sind. Übersteigt allerdings die Entwertung des Gebäudes im Zeitpunkt des Schadens 50 Prozent, so beschränkt sich die Entschädigung bei Vollschaden und Wiederherstellung auf den doppelten Zeitwert. Peter Sidler, Abteilungsleiter Versicherung bei der GVL, bestätigt die Handhabung, dass bei «sehr alten» Kunststoff- oder Eternitdächern, welche komplett zerstört sind, diese Minderentschädigung nach Art. 26.2 des GVG angewendet werde. Sehr alt heisse in der Regel mehr als 30- bis 35-jährige Dächer. «Bei Ziegeldächern, oder ebenso wenn bloss Teilschäden an Kunststoff- oder Eternitdächern bestehen, werden keine Kürzungen seitens GVL vorgenommen». Wie hoch der «doppelte Zeitwert» sei, müsse von Fall zu Fall individuell berechnet werden und eine genaue Angabe sei nicht möglich, sagt Sidler. «Oftmals bewegt sich dieser im Rahmen von 50 bis 80 Prozent des Schadens.» Es seien aber nur Einzelfälle von dieser Regelung betroffen.
ZG und AG unterschiedlich
Je nach Kanton ist die Entschädigungspraxis für Gebäude verschieden, aufgrund unterschiedlicher kantonaler Gesetz-gebungen. Vergütet wird der Versicherungswert. Sowohl in Zug wie im Aargau entspricht der Versicherungswert grundsätzlich dem Neuwert. Im Aargau besagt das Gebäudeversicherungsgesetz allerdings, dass der Zeitwert gilt, wenn die Alters- und Gebrauchsentwertung eines Gebäudes mehr als 35 Prozent des Neuwertes beträgt. Und in der Verordnung ist festgelegt, dass «Beschädigungen von ständig der Witterung ausgesetzten Bauteilen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder alterungsbedingt einen Hagelwiderstand von weniger als eins aufweisen», nicht gedeckt sind.
In Zug sind Gebäude nur noch zum Zeitwert versichert, wenn sich dieser um mehr als die Hälfte des Neuwerts vermindert hat. Der Zeitwert entspricht dem Neuwert abzüglich Entwertung, die zufolge Alters, Abnutzung, Witterungseinflüssen, Bauschäden, Baumängeln oder anderer Gründe eingetreten ist. In den technischen Ausführungen ist zudem der Umgang mit Schäden an Kunststoffbauteilen wie Oberlichter und Doppelstegplatten festgelegt. Schäden an solchen Bauteilen, die älter als 15 Jahre sind und keinen dauerhaften Schutz gegen Hagel aufweisen, würden von der Zuger Gebäudeversicherung nicht vergütet. Dies, weil die Widerstandskraft bei solchen Bauteilen aufgrund der Bewitterung und Sonneneinstrahlung stark nachlasse. Deshalb müssten diese vor Hagelschlag dauerhaft geschützt oder regelmässig erneuert werden.
PV Anlage melden
Bei den Unwettern dieses Sommers wurden neben Ziegel und Eternitplatten auf Dächern oft auch darauf platzierte Photovoltaikanlagen beschädigt. Die Versicherungsberatung des Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverbands (LBV) weist darauf hin, dass nur gemeldete oder baubewilligte Anlagen einen Versicherungsschutz haben. Wer Photovoltaikanlagen ohne Meldung an die Behörden realisierte, auch wenn dafür allenfalls je nach Grösse keine Baubewilligung nötig war, müsse gemäss LBV-Versicherungsberatung damit rechnen, dass diese bei Schäden nicht vergütet würden.