Derzeit sind auch im Kanton Schwyz viele Gemeinden mit der Ausscheidung der Gewässerräume (GwR) ausserhalb Bauzonen beschäftigt. Und zwar meist im Rahmen von Teilrevisionen der Ortsplanung. Offenbar auch aus grossem Respekt und den Erfahrungen aus anderen Kantonen. Man wolle offenbar nicht riskieren, dass wegen Kritik und Einsprachen gegen Gewässerräume eine gesamte Ortsplanungsrevision falliere, bemerkt Christian Bommer, Leiter des Amts für Gewässer. Die teils heftige Kritik vor allem aus landwirtschaftlichen Kreisen in Luzerner Gemeinden gegen die Ausscheidung von vermeintlich überdimensionierten Gewässerräumen ist ihm nicht entgangen.

Regierung nutzte Spielraum

Rechtlich abgeschlossen ist die Ausscheidung ausserhalb Bauzonen noch in keiner Schwyzer Gemeinde. Die Ausscheidung innerhalb der Bauzonen hingegen ist gemäss Bommer in den meisten Gemeinden bereits verankert. Die Vollzugshilfe für die Schwyzer Gemeinden ist ein vom Regierungsrat beschlossenes «Merkblatt zur Festlegung der Gewässerräume» vom März 2018.

Der Vollzug werde relativ grosszügig und auch landwirtschaftsfreundlich gehalten, weiss Franz Philipp, Geschäftsführer der Bauernvereinigung. So legt das Merkblatt fest, dass bei Gewässern bis 1,5 m Gerinnesohlenbreite kein Gewässerraum ausgeschieden wird. Im Kanton Luzern gilt dies nur für Rinnsale. In Schwyz gelten zudem die ökomorphologischen Erhebungen als Grundlage für sämtliche Bachsohlenbreitenbestimmungen, ob bestehend oder natürlich. Andernorts wird auf die natürliche Gerinnesohlenbreite abgestellt. Und grundsätzlich hat der Schwyzer Regierungsrat festgelegt, lediglich das gesetzliche Minimum an Gewässerraum auszuscheiden, während in anderen Kantonen wie Luzern beispielsweise bei Grossgewässern das gesetzliche Minimum von 15 m GwR auch überschritten werden kann.

Als erste Schwyzer Gemeinde hat Feusisberg die Ausscheidungen von Gewässerräumen ausserhalb der Bauzone vorgenommen, im Rahmen einer Teilrevision der Ortsplanung. Diese lag im Februar 2020 öffentlich auf und es gab Einsprachen, welche vom Gemeinderat behandelt wurden, wie Bauverwalter Stefan Vögtli gegenüber der BauernZeitung erklärt.

Kritik von Umweltverbänden

Gegen den Erlass des Gemeinderates zu dieser Teilrevision erhoben Umweltverbände Beschwerde beim Regierungsrat. Kritisiert wird von diesen, Feusisberg habe für viele Gewässer viel zu wenig Raum ausgeschieden. Dies, weil entgegen den gesetzlichen Vorgaben (§ 41a der Gewässerschutzverordnung) die Räume nach den bestehenden statt natürlichen Gerinnesohlenbreiten berechnet wurden. Wie es das Schwyzer Merkblatt eben zulässt. Ferner monieren WWF, Pro Natura und Aquaviva in der Medienmitteilung vom April dieses Jahres, dass Feusisberg für viele Gewässer gar keine Räume ausgeschieden habe. Was erneut das Schwyzer Merkblatt für Gewässer unter 1,5 m zulässt.

Ein möglicher Präzedenzfall

Aufgrund von Einsprachen laufe derzeit im Fall Feusisberg ein Verfahren, zu dem er aktuell nicht Stellung nehmen könne, erklärt Bommer gegenüber der BauernZeitung. Derzeit würden die Stellungnahmen dazu erarbeitet, ein Entscheid sei zeitlich noch offen.

Bommer verhehlt aber nicht, dass je nach Urteil der Fall Feusisberg zu einem Präjudiz werden könnte. Mit Folgen für andere Schwyzer Gemeinden. Aktuell ist das bestehende Merkblatt aber weiterhin gültig, und die Gemeinden können sich daran orientieren. Einzelne Gemeinden würden jedoch ihren Spielraum nutzen und die Ausscheidung gegenüber dem Merkblatt verschärfen, weiss Bommer. So wurden teils auch we­niger als 1,5 m breite Fliessgewässer mit Gewässerräumen versehen.