Frankreich hat kürzlich ein neues Gesetz angekündigt. Es geht darum, dass Namen von Lebensmitteln, die mit tierischen Zutaten assoziiert werden, nicht verwendet werden dürfen, wenn die Produkte nicht aus solchen bestehen. Auch die EU beschäftigt sich mit dem Thema. Erste Entscheide werden im Spätherbst erwartet.
Strikte Regeln gefordert
Ruedi Hadorn, Direktor des Schweizer Fleisch-Fachverbandes, findet, es brauche auch in der Schweiz «eine äusserst strikte Auslegung für die Bezeichnung von Fleischalternativen», wie er kürzlich gegenüber «Watson» sagte. Man habe nichts gegen Fleischalternativen, die Konsumenten sollen die Wahlfreiheit haben. «Uns geht es allein um den Namen», so Hadorn. Die Begriffsdefinitionen würden bis an die Grenzen und darüber hinaus ausgereizt.
Völlig absurd findet dies der Verein Swissveg: «Ein klar als vegetarisch oder vegan deklariertes Produkt kann nicht irreführend sein», hiess es gegenüber «Nau».
Bundesamt äussert sich
Kürzlich stellte das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ein überarbeitetes Informationsschreiben auf seine Website mit dem Titel: «Vegane und vegetarische Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft». Laut BLV sind folgende Begriffe in Ordnung:
- veganes/vegetarisches Geschnetzeltes, Hamburger, Burger, Wurst
- veganes/vegetarisches Filet, Steak, Schnitzel, Stäbchen
- veganer XY-Ersatz
- vegane Alternative zu
Dieser Sprachgebrauch ist laut Bund hingegen nicht erlaubt:
- veganer Fleischkäse, veganer Lyoner, vegane Fischstäbchen, vegane Salami
- vegetarischer Thunfisch, vegetarische Dorschstäbchen
- vegetarische Cervelat, vegetarisches Wienerli
- Kalbsbratwurst auf Sojabasis
- vegane Mayonnaise, veganer Käse, Plant-based Joghurt, vegane Milch, veganes Eigelb
«Tschisi» ok, «Cheesi» nicht
Bei Begriffen mit ähnlicher Phonetik, aber offensichtlich anderer Schreibweise wie z. B. im Fall von «Tschisi» in Anlehnung an den englischen «Cheese», sei die Bezeichnung akzeptabel. «Cheesi» hingegen, wo neben der der Phonetik auch die Schreibweise fast identisch mit der ursprünglichen Bezeichnung sei, sei irreführend. Dies könne als Tippfehler aufgefasst werden.
Bestenfalls ein Wegweiser
Bei der Liste handelt es sich bestenfalls um einen Wegweiser, wie «Watson» berichtete. Das Schweizer Lebensmittelrecht regelt die Bezeichnungen für Fleischalternativen nicht abschliessend. Im Streitfall obliegt den Kantonschemikern die Durchsetzung der Regeln, wobei der Interpretationsraum gross ist.
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