Erscheinen plötzlich Soldaten auf dem Hof, heisst es als Landwirt: freundlich bleiben. Denn «die Grundbesitzer sind dazu verpflichtet, die Benützung ihres Landes zu militärischen Übungen zu gestatten», wie Armeesprecher Mathias Volken ausführt. «Die Rechtsgrundlage hierfür bildet der Artikel 134 des Militärgesetzes.»

Dort wird nicht nur festgehalten, dass die Soldaten auf dem Land des Bauern Übungen abhalten dürfen. Zumindest theoretisch dürfen sie sich auch in den Betriebsgebäuden einquartieren. «Weit ausgelegt umfasst das ‹Land des Grundbesitzers› auch die darauf stehenden Gebäude, erklärt Volken. Juristisch gesehen gilt der Grundsatz: Ein Gebäude ist Teil des Grundstücks.

Vorgängige Absprache ist üblich

Dass die Armee Betriebsgebäude regelrecht beschlagnahmt, kommt aber kaum vor. In der Praxis gebe eine Absprache mit dem Grundeigentümer, sagt Volken. «In einer sogenannten ‹normalen Lage› würde wohl kaum ohne Einwilligung des Grundstückeigentümers und vorgängiger Absprache Land und Gebäude für Übungen benützt», sagt er.

Entschädigungen für die Nutzung von Räumlichkeiten seien in der Verordnung über die Verwaltung der Armee festgelegt und würden von der Logistikbasis der Armee (LBA) im Verwaltungsreglements geregelt, so Volken weiter. «Sie hängen dabei von der Art der Nutzung ab», sagt er.

Vergütung direkt aus der Dienstkasse

Vergütet würden in der Praxis in ersten Linie Schäden. «Für einen allfälligen dadurch entstehenden Schaden leistet der Bund Ersatz; dies nach Massgabe der Artikel 135–143 des Militärgesetzes», so die Information des Armeesprechers. Der Bund hafte dabei im Prinzip ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten in Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit widerrechtlich zufügen. Die Höhe der Entschädigung richte sich nach dem bewiesenen Schaden. Ausgenommen davon ist «höhere Gewalt».

Der Kontakt laufe in der Regel vor Ort direkt mit der Truppe, sagt Volken. «Die Kommandanten sind befugt, Schadenersatzforderungen für Land und Sachschadeunter Einbeziehung von Sachverständigen aus der Truppe bis zum Betrag von Fr. 200.– pro Einzelschaden gütlich zu regeln und aus der Dienstkasse zu bezahlen.» Ist der Schaden grösser, werde die Angelegenheit an das Schadenzentrum VBS zu-gestellt. Dieses sei auch dafür zuständig, Schadenereignissen vorzubeugen – dies mit gezielten Aus- und Weiterbildungen für Angehörige der Armee.

Bei der Schadensmeldung nicht zu lange warten

Rudolf Streit von Agriexpert empfiehlt, bei allfälligen Schäden schnell zu reagieren. «Nicht warten bis zur Ernte, weil erst dann das Ausmass realisiert wird», sagt er. Wichtig sei eine Begutachtung vor Ort mit einer Fachperson. Dabei sollten Fotos gemacht und Hinweise auf notwendige Schadenbehebungs- und Sanierungsmassnahmen festgehalten werden. Dabei dürfe auch der eigener Zeitaufwand und der Aufwand für eigene Maschinen bei der Schadensbehebung nicht vergessen gehen.

Folgen für Direktzahlungsbeiträge berücksichtigen

Für die Schätzung von Kulturschäden gibt es bei Agriexpert eine jährlich aktualisierte Wegleitung, die jeweils den veränderten Preis- und Kostenentwicklungen angepasst wird. «Daneben muss der Landwirt sich die Frage stellen, wie der Schaden behoben werden kann», sagt Rudolf Streit. Dazu gehöre die Entsorgung von geschädigtem Material, etwa wenn Öl oder Treibstoff ausgelaufen ist, oder das Ausgleichen von Bodenunebenheiten. Zu berücksichtigen sei auch, welche Auswirkungen die Schädigungen auf Direktzahlungsbeiträge haben und welche Nachsaat vorgenommen werden muss.

«Bei Schadenfällen entstehen immer wieder Konflikte», weiss Rudolf Streit. «Beispielsweise geht der Geschädigte von höherem Ertragsausfall aus, weil sein wegfallender Ertrag oder sein wegfallender Erlös wegen besserer Preise höher ist». In diesem Fall sehe die Wegleitung eine Anpassung des Ertragsausfalls vor. Andere Konflikte umfassen laut Streit den Umfang von notwendigen Schadenbehebungs- und Sanierungsmassnahmen.