Nützlinge und Bestäuber auf die Felder zu holen, ist ein Hauptziel der neuen Direktzahlungsverordnung ab 2024. Sobald ein Betrieb in der Tal- oder Hügelzone über 3 Hektaren offene Ackerfläche verfügt, muss auf dieser eine Biodiversitätsförderfläche (BFF) angelegt werden, welche 3,5 Prozent der gesamten Ackerfläche entspricht.
Ein Beispiel dafür ist der Nützlingsstreifen. «Dieser gilt als Hauptkultur und muss damit immer am 1. Juni stehen, egal, wann er angesät wurde», sagte Florian Sandrini vom Arenenberg kürzlich an einem Flurumgang an der Swiss Future Farm in Tänikon. Ziel der Veranstaltung war es, über die gesetzlichen und praktischen Anforderungen zu informieren.
Problempflanzen können zu Ausschluss führen
Vorgeschrieben wird, dass ein Nützlingsstreifen nach Dauergrünland, Kunstwiesen, Acker- und Dauerkulturen angelegt werden darf. Zudem muss er an eine Ackerkultur angrenzen. Auch ist darauf zu achten, dass der Nützlingsstreifen auf der ganzen Länge der Kultur angelegt wird. Die Breite soll mindestens drei, jedoch maximal sechs Meter betragen. Florian Sandrini wies auch auf die Voraussetzungen an den Standort hin: «Für einen Nützlingsstreifen sollte eine Fläche mit geringem Unkrautdruck und ein sonniger Platz gewählt werden.» Schattige Flächen und Waldnähe seien dagegen zu vermeiden.
Ebenfalls darauf zu achten ist, dass ein hoher Besatz an Problempflanzen zu einem Ausschluss führen kann. Neben invasiven Neophyten sind dabei etwa Quecken oder Blacken zu nennen. «Auch Flughafer kann im Folgejahr zum Problem werden, wenn er absamt», sagte Sandrini. Zudem: Um eine Schneckeninvasion zu vermeiden, sollte der betreffende Streifen nicht neben einer Natur-wiese liegen.
Verschiedene Mischungen im Angebot
Ein Nützlingsstreifen kann sowohl einjährig wie auch mehrjährig angesät werden. Dabei sind verschiedene Saatmischungen im Angebot. Die Grundversion besteht aus 17 Arten und enthält etwa Phacelia, Buchweizen sowie Alexandrinerklee. Sie soll speziell Bestäubungsinsekten fördern. Darüber hinaus sind Mischungen im Angebot, welche im besonderen Räuber fördern, auf eine breite Artenvielfalt setzen oder auf eine bestimmte Saison ausgerichtet sind.
Die Saat muss bis spätestens 15. Mai erfolgen und ist bereits ab September möglich. Zu beachten ist dabei, dass der Streifen nicht vor dem 2. Juni und frühestens nach 100 Tagen geräumt werden darf. Für einen mehrjährigen Nützlingsstreifen ist eine Standdauer von maximal vier Jahren erlaubt. Bei der mehrjährigen Variante ist jeweils vom 1. Oktober bis 1. März ein Säuberungsschnitt möglich, allerdings erst ab dem zweiten Jahr und höchstens bei 50 Prozent der Fläche. «Streng gehandhabt wird zudem die Vorschrift, dass der Streifen nicht befahren werden darf», so Florian Sandrini. Auch zur Pflege gibt es klare Regeln: Auf der Fläche dürfen weder Pflanzenschutzmittel noch Dünger ausgebracht werden. Der Einsatz von Herbiziden ist nur als Einzelstockbehandlung erlaubt, mit Mitteln, die bei Biodiversitätsflächen zugelassen sind.
Für einen Nützlingsstreifen sind Beiträge von Fr. 3300.–/ha vorgesehen. Demgegenüber ist eine Grundsaatmischung ab etwa Fr. 500.–/ha erhältlich. Bei besonderen Nützlingssaatmischungen (z. B. Vollversion) reichen die Preise bis über Fr. 1000.–/ha.