Der Fall, über den die BauernZeitung anfangs Juli ausführlich berichtete, hat viele Reaktionen und viel Unverständnis ausgelöst. Das Bezirksgericht in Laufenburg verurteilte den pensionierten Landwirt Georg Oeschger aus Gansingen AG, weil er Mäuse mit dem Rodenator bekämpfte. Dabei wird in die Mäusegänge eingeführtes Gas zur Explosion gebracht. Das sei tierquälerisch und gemäss neuester Beurteilung des Bundesamtsfür Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) auch illegal, befand dieses Gericht Ende Juni. Oeschger wurde zu einer happigen Geldstrafe verurteilt. Dieser liess das aber nicht auf sich sitzen und zieht das Urteil ans Obergericht weiter, mit Unterstützung des Bauernverbands Aargau (BVA).
Bisher empfohlen
Nun liegt ein zweites Urteilvor, diesmal vom Bezirksgericht Lenzburg, welches am 11. August tagte. Das Urteil wurde noch nicht publiziert, die detaillierte Begründung liege ihm noch nicht vor, erklärt Ralf Bucher vom BVA auf Anfrage. Über die Gerichtsverhandlung samt mündlicher Urteilsverkündigung berichtete aber die Aargauer Zeitung vergangene Woche ausführlich. Demnach waren zwei Angeklagte wegen des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Lenzburg an das Bezirksgericht gelangt und wehrten sich gegen den Vorwurf der «mehrfachen versuchten Tierquälerei durch qualvolles Töten von Tieren». Auch sie hatten bis Juli 2020 den Rodenator eingesetzt und waren wegen der Explosionen angezeigt und zu hohen Geldstrafen verurteilt worden. Vor dem Bezirksgericht «hatten die Mäuseprenger Glück», wie die Aargauer Zeitung titelte.
Unwissenheit schützt
Die Angeklagten machten auf Merkblätter von Agroscope und von Bio Suisse aufmerksam, worin diese Mäusebekämpfungsart bis vor Kurzem noch als zulässig aufgeführt war. Sie seien deshalb aus allen Wolken gefallen, als sie mit dem Vorwurf der Tierquälerei konfrontiert worden seien, argumentierten die Angeklagten vor Gericht. Deshalb kam die Richterin zum Schluss, dass man gemäss Strafgesetzbuch nicht schuldhaft handle, wenn man nicht wisse oder nicht wissen könne, dass man sich rechtswidrig verhalte. Die beiden Angeklagten wurden deshalb frei gesprochen. Dies weil man als juristischer Laie durch die vielen amtlichen Empfehlungen durchaus davon ausgehen dürfe, dass der Rodenator erlaubt sei. Künftig könne aber nicht mehr Unwissenheit geltend gemacht werden, zumal das BLV den Rodenator neu als tierquälerisch einstufe.
Klare Regelung nötig
Nun liegen somit im Aargau innert weniger Wochen zwei Urteile zum Einsatz des Rodenators vor, einmal lautete das Verdikt schuldig, einmal nicht schuldig. Völlig unbefriedigend, findet Ralf Bucher vom BVA. Es brauche nun klare und auch publizierte Regeln, so seitens BLV. Man sei deshalb an den Schweizer Bauernverband gelangt mit der Bitte um Koordination, damit nicht je nach Bezirk entschieden werde, ob diese Mäusebekämpfung zulässig sei. Den Landwirten wird jedenfalls empfohlen, aufgrund der unklaren Rechtslage den Rodenator nicht mehr einzusetzen.