Auch die Fachstelle Pflanzenschutz des Strickhofs muss sich durch Nachfragen beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Gewissheit verschaffen, was den Pflanzenschutzmitteleinsatz betrifft – insbesondere bei den neuen Massnahmen zur Reduktion von Drift und Abschwemmung. Erst im April hatte der Bundesrat die Verordnungen mit den Neuerungen dazu verabschiedet. Diese neuen Bestimmungen gelten aber schon ab Januar 2023. «Es gibt bei der Einführung von neuen Regelungen immer Unklarheiten und Spezialfälle», sagte Georg Feichtinger an der Flurbegehung vergangene Woche am Strickhof Lindau.
Mündlich hätten sie auf ihre Anfragen gewisse Präzisierungen schon erhalten, aber Verlässlichkeit würden schlussendlich nur ergänzte Weisungen oder beispielsweise ein aktualisiertes Agridea-Merkblatt bieten. Für die Umsetzung in der Praxis bleibt zu hoffen, dass solche Publikationen so rasch wie möglich vorliegen werden.
Spe3 sind strenger
Worum geht’s? Schon im vergangenen Jahre mussten die Landwirte zu Oberflächengewässern Spe3-Abstandsauflagen einhalten. Mit diesen Auflagen werden Pflanzenschutzmittel bei der Bewilligung versehen, wenn sie für Oberflächengewässer ein erhöhtes Risiko darstellen. Die entsprechenden Abschwemmungsauflagen müssen eingehalten werden, wenn das Feld mehr als 2 % Neigung zum Oberflächengewässer hin hat und mindestens Teile des Feldes näher als 100 m zum Oberflächengewässer liegen.
Pufferstreifen an Strassen
- Neu ist nun, dass die Abschwemmauflagen ab 2023 auch zu entwässerten Strassen und Wegen eingehalten werden müssen. Im Gegensatz zu den Gewässern gelten die Auflagen bei Strassen und Wegen nur für die direkt an die Strasse angrenzenden Parzellen.
- Ebenfalls neu ist, dass bei gegebenen Bedingungen immer mindestens ein Abschwemmungspunkt zu erfüllen ist, unabhängig davon, ob das Pflanzenschutzmittel eine Auflage hat oder nicht.
An Oberflächengewässern wird dieser eine Punkt meistens schon mit dem 6-m-ÖLN-Pufferstreifen erfüllt. An entwässerten Strassen und Wegen aber gab es bis jetzt nur das 50-cm-Bankett. Auf den angrenzenden Feldern mit mehr als 2 % Neigung müssen für diesen einen Punkt also zusätzliche Massnahmen gemäss Weisung getroffen werden.
Diesen Punkt erreicht man bei Verzicht auf den Pflug oder mit einer Bandbehandlung. Ist beides nicht geplant, kann der Landwirt beispielsweise die Vorgewende 3 bis 4 m begrünen oder einen 6 m breiten Pufferstreifen zur Strasse hin anlegen.
Bestockter Pufferstreifen
Es fragt sich nun, kann man im Frühling Mais ansäen und gleichzeitig den Pufferstreifen anlegen? «Nein», sagte Feichtinger: «Das Bundesamt sagte, der Pufferstreifen müsse bestockt zum Einsatzzeitpunkt der Pflanzenschutzmittel bestockt sein.» In diesem Fall müsste der Landwirt spätestens im Herbst den Pufferstreifen für die nachfolgende Frühjahrskultur ansäen oder schon in der Vorkultur wie Zuckerrüben.
Feldweg plus Strasse
Zurück zu den Spezialfällen: Liegt das Feld beispielsweise an einem nicht-entwässerten Feldweg und dieser geht nach dem Feld in eine entwässerte Strasse über, dann ist die Sache nicht so einfach. Diesbezüglich empfiehlt Georg Feichtinger vorerst mit der Beratung Kontakt aufzunehmen. Bei baulichen Massnahmen an entwässerten Wegen ist es möglich, diese von der Entwässerung abzuhängen und die Strasse mit Querrinnen wieder über die Schulter in die Felder zu entwässern.
Wenn mehrheitlich in der Fruchtfolge gepflügt wird, lohne es sich allenfalls, die Pufferstreifen mit Wiese oder einer Biodiversitätsförderfläche dauerhaft anzulegen – so ein letzter Tipp von Feichtinger.