Seit 2014 wird nun die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (GMF) mit Beiträgen gefördert. Pro Hektare Dauergrünfläche und Kunstwiese erhält man bei der Einhaltung der Anforderungen 200 ranken pro Jahr (siehe Tabelle). Dass importierte Luzerne für die GMF toleriert wurde, einheimischer Mais aber nur begrenzt, kritisierten verschiedene Beteiligte als Schwachpunkt des Förderprogramms. Im Jahr 2018 schrieb der Schweizer Bauernverband (SBV) in der Strategie für die zukünftige Agrarpolitik: «Der GMF-Beitrag berücksichtigt hauptsächlich Grasfutter und nicht Mais, selbst wenn er auf dem Hof produziert wird. Hingegen wird Raufutter aus dem Ausland berücksichtigt».

Eine Lösung des Problems würde theoretisch vorliegen. Im Rahmen der Produktionssystembeiträge bei der Annahme der AP 22+ wäre das Modul «Begrenzung Rohprotein-Zufuhr» eingeführt worden, erklärt Michelle Wyss vom SBV. 

Eine Lösung auf Stand-by

Weil die AP 22+ nun aber voraussichtlich sistiert wird, ist dieser Ansatz auf Eis gelegt. Das Modul sähe vor, dass der Zukauf von Futtermitteln, die einen gewissen Proteingehalt überschreite, reguliert wird, um  eine standortangepasste Milch- und Fleischproduktion zu fördern, sagt Michelle Wyss. «Alles, was auf dem eigenen Betrieb selbst produziert wird, dürfte verfüttert werden. Über die genaue Umsetzung dieses Moduls wird aber aktuell noch diskutiert», so Wyss.

Jonathan Fisch vom Bundesamt für Landwirtschaft erklärt auf Anfrage, dass «alle Produkte seit 2014 gelistet sind, bis auf die 2018 eingeführten Nebenprodukte der Trocken- und Schälmüllerei». Somit sind

  • Ganzpflanzenmais (frisch/siliert/getrocknet) und die
  • Mischung aus Spindel und Körnern des Maiskolbens, Maiskolbenschrot und Maiskolbensilage ohne Lieschblätter seit dem Programmbeginn in der GMF toleriert.

Aber weil Maisprodukte sowohl als Grund- als auch als Kraftfutter eingeordnet werden, ist der Maiseinsatz für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion folgendermassen begrenzt:

Im Talgebiet: Neben Wiesen-und Weidefutter kann bis zu 25 % Maissilage eingesetzt werden, wenn auf Kraftfutter und andere Grundfuttermittel verzichtet wird. Bei einem Kraftfuttereinsatz von maximal zehn Prozent dürfen 15 % Maissilage verfüttert ­werden.

Im Berggebiet: Maximal 15%  Maissilage dürfen eingesetzt werden. Wird der Kraftfuttereinsatz mit maximal zehn Prozent ausgereizt, dürfen fünf Prozent Maissilage oder andere Grundfuttermittel verfüttert werden (siehe Tabelle). 

Gemäss Resultaten einer SBV- Umfrage vom Jahr 2018 wünschte die Mehrheit der Befragten eine Ausweitung des GMF- Programms bezüglich  Mais oder zumindest eine Beschränkung des ausländischen Raufutters.

Ziel: 80%  GMF bis 2030

Gemäss der Evaluation von Agroscope über die GMF-Beiträge im Jahr 2017 reduzierten zwölf Prozent der an GMF teilnehmenden Betriebe den Maisanteil in der Fütterung und 14 %  erhöhten den Wiesen- und Weidefutteranteil. Des Weiteren konnten Simulationen zeigen, dass der Grasanteil bis im Jahr 2025 durch das GMF-Programm um rund zwei Prozent zunehmen wird.

Der SBV stellte in seiner Strategie für die zukünftige Agrarpolitik den Eckpunkt, unter den Schweizer Betreiben bis im Jahr 2030 einen GMF-Anteil von 80%  zu erreichen.

Zoneneinteilung

Mindestanteil Grundfutter

Mindestanteil Wiesen- und Weidefutter

Maximaler Anteil Kraftfutter

Talgebiet (Tal- und Hügelzone)

90 %

75 %

10 %

Berggebiet (Bergzone I–IV)

90 %

85 % 10 %

Die Angaben beziehen sich auf die Jahresration aller auf dem Betrieb gehaltenen raufutterverzehrenden Nutztiere in Trockensubstanz (TS). Quelle LZ Liebegg