Im August 2022 trat der Asiatische Laubholzbockkäfer (ALB) im Kanton Luzern erstmals in der Gemeinde Zell auf. Der Schädling ist melde- und bekämpfungspflichtig und gilt wegen des breiten Wirtsspektrums als einer der gefährlichsten Laubholzschädlinge weltweit. Der Schadorganismus soll deshalb auf dem Gemeindegebiet getilgt werden. Nun zog der Kanton nach zwei Jahren eine Zwischenbilanz, wie einer Medienmitteilung zu entnehmen ist. Diesen Sommer seien noch vier neue Ausfluglöcher gefunden worden, die betroffenen Bäume wurden sofort gefällt.
Kernzone grösser
Die Zahl der befallenen Bäume habe sich von 86 auf 89 erhöht. Die Kernzone habe sich von 46 auf 53 ha ausgebreitet. Innerhalb dieser Zone mit einem Radius von 100 Metern müssten alle sogenannten spezifizierten Pflanzen präventiv gefällt werden, um dem Schädling die Nahrungsgrundlage zu entziehen. Bis heute seien auf dem Gemeindegebiet von Zell deshalb rund 3000 Bäume und Sträucher gefällt worden, meist in privaten Gärten. Getilgt gelte der Käfer erst, wenn innerhalb von vier Jahren kein Befall mehr festgestellt werde.
Auch Bauernwald betroffen
Für Martin Hafner, Förster bei Wald Luzerner Hinterland, wozu der Perimeter um Zell gehört, wird in der Medienmitteilung des Kantons einiges nicht erwähnt, was für die bäuerlichen Waldeigentümer aber sehr relevant sei. Betroffen sei nicht nur die Kern- und Fokuszone um einen Befallsherd, sondern auch die viel umfassendere Pufferzone. Die reiche über mehrere benachbarte Gemeinden bis ins Bernbiet. Darin seien schätzungsweise Hunderte von Hektaren Wald betroffen. Auch in der Pufferzone gelte gemäss der Verfügung des zuständigen kantonalen Departements von 2022 ein grundsätzliches Verbringungsverbot von spezifizierten Pflanzen und Holz.
Kein Laubholz abführen
Das heisse konkret, dass keine Stämme der betroffenen Laubholzarten aus dem Gebiet geführt werden dürfen, weder in eine Sägerei noch beispielsweise das Industrieholz zur Swiss Krono in Menznau, erklärt Hafner. Das betreffe etwa Eschen, wo viele ohnehin von der Eschentriebwelke betroffen sind, aber auch Buchen, Ahorn, Linden, Ulmen, Birken oder sogar schöne Obstbaumstämme. Auch Hasel gilt als Wirtspflanze, solche seien vor allem bei der Hecken- und Waldrandpflege betroffen. Nicht als spezifizierte Arten gelten hingegen Eichen oder Nussbäume. Selbst Holzschnitzel dürften nur verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden. Als Ausnahme können grössere Mengen Schnitzel in gedeckten Containern aufgrund einer separaten Vereinbarung zur Weiterverarbeitung ins Pelletierwerk der Bürli AG in Alberswil geführt werden. Einzig die eigene Nutzung, beispielsweise für Brennholz, sei im Perimeter zugelassen. Allerdings muss gemäss Merkblatt der Dienststelle Landwirtschaft und Wald sogar Brennholz, das innerhalb des abgegrenzten Gebietes verschoben werde, vorgängig durch eine amtliche Kontrolle freigegeben werden. In der Regel kontrolliere ein Spürhundeteam das Holz.
Keine Entschädigung
Entschädigung für den Nutzungsverzicht, auch in der umfassenden Pufferzone, seien keine vorgesehen, sagt Hafner. Bisher würden diese seit zwei Jahren geltenden Nutzungseinschränkungen von den bäuerlichen Waldeigentümern «erstaunlich gelassen» akzeptiert, stellt Hafner fest.
Offenbar seien sich die Landwirte an Quarantänemassnahmen gewohnt, beispielsweise beim Feuerbrand oder der Vogelgrippe. Und er weist auch darauf hin, dass in der Region der Anteil Laubholz doch nicht so gross und bedeutend sei wie Nadelholz, wo die wirtschaftlichen Auswirkungen viel beträchtlicher wären.