Gemäss Luzerner Waldgesetz sind gar bestehende Rechte an unzulässigen Nutzungen wie der Weidegang im Wald abzulösen, wenn nötig mit Enteignungen. Allerdings kann die zuständige Dienststelle aus wichtigen Gründen solche Nutzungen unter Auflagen bewilligen. Wald und Weiden seien aber grundsätzlich durch Zäunung abzutrennen. Im konkreten Einzelfall sei jeweils abzuwägen, ob auf eine Zäunung verzichtet werden könne, wenn diese keinen negativen Einfluss auf den Wald hat. Und in besonderen Fällen diene die Beweidung von Wald auch der Beibehaltung oder gar Verbesserung der biologischen und landschaftlichen Vielfalt, heisst es in der Richtlinie.
Wenig Spezialprojekte
Im Luzerner Berggebiet gibt es nur eine ausgeschiedene Waldweide, die traditionell gemischt land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, analog den Wytweiden im Jura. Dort soll mit Beweidung weiterhin gezielt die Verbuschung verhindert und der ökologische Wert der Waldweide erhalten werden. Solche Ausnahmen würden über ein Spezialprojekt abgewickelt, erklärt Martin Kistler von Lawa. Wenig Aufwertungspotenzial durch Beweidung von Wald sehe man im Luzerner Talgebiet. Einzelne Beispiele gibt es aber auch dort. In Verbindung mit traditionellen Kastanienselven wurden aber beispielsweise in Weggis und Horw Spezialprojekte zwecks Naturschutz bewilligt.
Eine Beweidung von Waldrändern, wie das im Aargau angeregt wird, um die Struktur und ökologische Bedeutung des Waldrandes zu erhalten, erachte Lawa als nicht zielführend und somit nicht bewilligungs-fähig, sagt Martin Kistler. Gemäss kantonalen Waldgesetz müssen an den Wald angrenzende Weiden abgezäunt werden. Die Waldränder würden im Kanton Luzern mit forstlichen Eingriffen strukturiert und ökologisch aufgewertet.
Verbuschung verhindern
Aufgrund der Zaunpflicht sei die Verhinderung der Ausdehnung von Bestockung auf das Landwirtschaftsland eine Frage der landwirtschaftlichen Pflege und Nutzung. Wenn auf verbuschten Weideflächen am Waldrand der abzuzäunende Waldrand unklar sei, rät Martin Kistler vor Ausführung von Entbuschungsmassnahmen den zuständigen Revierförster beizuziehen.
Beurteilung auf Luzerner Alpen
Schon 2017 wurde im Kanton Luzern angekündigt, dass in den folgenden fünf Jahren auf den 250 Sömmerungsbetrieben mit Begehungen festgestellt werde, welche Flächen rechtlich als Wald oder Weide gelten und wo somit auszuzäunen sei. Das sei nötig, weil die oberen Lagen des Voralpengebiets durch die traditionelle Bewirtschaftung mosaikartig aufgebaut sind. Baumgruppen bis kleine Wälder wechseln sich mit offenen Landflächen ab und würden meist mit verschiedenem Vieh beweidet. Es sei nicht immer klar, ob die Flächen als Wald oder Weide gelten, wurde das Projekt seitens Dienststelle Landwirtschaft und Wald (Lawa) damals begründet.
Auf Anfrage erklärt Martin Kistler vom Fachbereich Walderhaltung der Lawa, dass das Projekt noch immer laufe, bisher aber erst 35 Betriebe abgeschlossen wurden. Dort habe der Revierförster die Abgrenzung beurteilt und mit dem Bewirtschafter vertraglich vereinbart, auf welchen Waldflächen eine Beweidung ausnahmsweise toleriert werde. Das Projekt soll bis Ende 2025 abgeschlossen sein. Zur Verzögerung hätten die knappen personellen Ressourcen geführt. Seit vergangenem Jahr werde vermehrt auch ein Fachförster für die anspruchsvolle und zeitaufwendige Beurteilung jedes Einzelfalles eingesetzt.
