Ab dem 1. Januar 2020 gilt in der Schweiz ein neues Pflanzengesundheitsrecht. Zwar sind Landwirte von den Neuerungen nur wenig direkt betroffen, trotzdem gibt es einige Punkte zu beachten.
Pflanzenpässe obligatorisch
Neu braucht alles zum Anpflanzen bestimmte Material (Pflanzen, Stecklinge, Ausläufer usw.) einen Pflanzenpass in einheitlichem Format. Darauf gehören der botanische Name, die Zulassungsnummer, ein Rückverfolgbarkeitscode und das Ursprungsland. Der Pass muss mit jeder Handelseinheit (z. B. einem Gebinde) mitreisen, etwa in Form einer Etikette oder auf Töpfe gedruckt.
Pflanzenpässe für Lieferungen an Gartencenter
«Bereits heute sind die meisten landwirtschaftlichen Kulturpflanzen pflanzenpasspflichtig», erklärt Peter Kupferschmied vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) auf Anfrage. Die betroffenen Landwirtschaftsbetriebe, die passpflichtiges Saatgut (wie z. B. Pflanzkartoffeln) herstellen, seien meist über Vermehrungsorganisationen bereits zugelassen und können selbst Pflanzenpässe ausstellen. «Allerdings brauchen auch Pflanzen, die
beispielsweise an Gartencenter geliefert werden, einen Pass», betont er. Wer für einen solchen Abnehmer Pflanzen zieht, muss also per Gesuch ans BLW eine Zulassung beantragen.
Nur mit Pass Pflanzengut zukaufen
Für Landwirte, die Samen und Pflanzengut beziehen, ändert sich mit den neuen Vorschriften wenig. Ware sollte und darf aber nur mit vorschriftsmässigem Pflanzenpass angenommen werden. Fehlt er, kann der Verkäufer strafrechtlich belangt werden. Beim Abnehmer gilt die Eigenverantwortung; «Gerade im Obstbau kommt manchmal ein Befall vor. Wird dann eine Abgeltung beantragt, stehen die Chancen ohne Pflanzenpass schlecht», erklärt der Fachmann. Was keinen Pass trägt, ist nicht amtlich kontrolliert, und der Landwirt geht mit dem Kauf ein Risiko ein, das er selbst tragen muss.
Informationen aufbewahren
«Es gibt zwar keine Verpflichtung, wir empfehlen aber, den Pflanzenpass einer Lieferung jeweils aufzubewahren», meint Peter Kupferschmied. Das heisst, man sollte die Verpackung beziehungsweise die Informationen der Pflanzenpässe zur Seite legen. Denn der Pass muss in Zukunft nicht mehr auf Dokumente wie Rechnungen gedruckt werden. Zugelassene Betriebe hingegen müssen ihn beziehungsweise dessen Angaben von Rechts wegen mindestens drei Jahre lang aufbewahren.
Direktverkauf braucht keinen Pass
Ausgenommen von der Pflanzenpasspflicht ist Material, das direkt an nicht-gewerbliche Abnehmer geht. Man darf z. B. Setzlinge oder Samen passlos vom Hof an Hobbygärtner verkaufen. Anders sieht es beim Verkauf über Fernkommunikationsmittel aus: z. B. Ware aus einem Katalog oder Onlineshop braucht einen Pflanzenpass, selbst wenn sie nicht an Profis abgegeben wird.
Drei geregelte Holzarten
Auch im Wald treiben neue Schädlinge und Krankheiten ihr Unwesen. Das Holz von drei Gattungen ist daher geregelt, namentlich Walnuss (Juglans), Platanen (Platanus) und Flügelnüsse (Pterocarya). «Bei Platanen bereitet der Platanenkrebs Sorgen», führt Kupferschmied aus, «daher braucht Holz dieser Gattung einen Pflanzenpass und wer damit handelt, eine Zulassung.» Das gilt auch für Walnuss- und Flügelnuss-Holz.
Die Landwirtschaft soll geschützt werden
Mit dem neuen Pflanzengesundheitsrecht verfolgen das BLW und das Bundesamt für Umwelt (Bafu) zwei Ziele:
- Die zukünftigen Regelungen sollen neue Pflanzenkrankheiten und Schädlinge von Feldern, Wäldern und Gärten fernhalten. «Das Recht wurde in erster Linie angepasst, um die Landwirtschaft, den Gartenbau und den Wald zu schützen», erklärt Peter Kupferschmied. Der Japankäfer, der Asiatische Laubholzbockkäfer oder das Bakterium Xylella fastidiosa stellen eine grosse Bedrohung dar, auf die man sich vorbereiten will.
- Das neue Pflanzengesundheitsrecht ist eine Angleichung an das Recht der EU im Rahmen des Agrarhandelsabkommens. Es ist eine Voraussetzung für die Beibehaltung des freien Warenverkehrs zwischen der Schweiz und der EU.
Weitere Informationen:
www.pflanzengesundheit.ch
Diverse Neuerungen
Neben der ausgeweiteten Pflanzenpasspflicht umfasst die neue Verordnung auch folgende weiteren Punkte:
- Es stärkt die Eigenverant-
wortung, - stellt höhere Anforderungen an die Einfuhr von Pflanzenmaterial aus Ländern ausserhalb der EU,
- enthält eine neue Kategorisierung für besonders
gefährliche Schadorganismen - und will die Prävention
verbessern.
So werden ab 2020 die bedrohlichsten Quarantäneorganismen (d. h. jene, die in der Schweiz nicht oder nur lokal auftreten und ein grosses Schadpotenzial haben) prioritär behandelt.
Für den Ernstfall will der Bund Notfall- und Aktions-
pläne ausarbeiten und die Organismen intensiver über-
wachen.