Aufgrund der anhaltenden Niederschläge hat das Landwirtschaftsamt Aargau eine Ausnahmeregelung für das Jahr 2023 beschlossen:
- Der Saattermin für Rotationsbrachen (30. April) wird bis zum 31. Mai verlängert.
- Der Saattermin für Nützlingsstreifen (15. Mai) wird bis zum 31. Mai verlängert. Beim einjährigen Nützlingsstreifen muss die Standdauer von mind. 100 Tagen ab realisierter Saat unverändert eingehalten werden.
- Eine Meldung an das kantonale Landwirtschaftsamt ist nicht erforderlich.
Das Landwirtschaftsamt stützt sich dabei auf den Artikel 106 der Direktzahlungsverordnung. In dem es heisst: «Werden aufgrund höherer Gewalt Anforderungen des ÖLN sowie der Direktzahlungsarten nach Art. 2 a, Ziffer 6 und c–f nicht erfüllt, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.» Aktuell zählen die ausserordentlichen Starkniederschläge als höhere Gewalt.
Weitere Kantone ziehen mit
Wie sieht es in den anderen Kantonen aus? Gemäss dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) sind die Kantone nicht dazu verpflichtet, die «Anwendung von höherer Gewalt» mit dem BLW abzusprechen. Die Kantone würden das Verfahren regeln. Aufgrund des regelmässigen Dialogs zwischen dem BLW und den kantonalen Landwirtschaftsämtern werde das BLW aber meistens vorgängig konsultiert und es nehme zu den Vorhaben der Kantone Stellung. «Wir intervenieren nur in Fällen, bei denen die Bedingungen nach Art. 106 DZV nicht erfüllt sind, was aber eher selten der Fall ist», so die Medienstelle des BLW.
Wir haben also bei einigen Kantonen nachgefragt, ob auch dort Ausnahmeregelungen vorgesehen sind.
BE: Bauern, die den Saatzeitpunkt für Rotationsbrachen oder Nützlingsstreifen aus meteorologischen Gründen nicht einhalten konnten, sollen sich via «Kundenportal Direktzahlungen» beim Kanton Bern melden, damit eine Lösung gefunden werden kann, heisst es auf Anfrage.
BL/BS: Baselland und Basel-Stadt haben ebenfalls wie der Kanton Aargau die Ausnahmeregelung beschlossen.
LU: Der Kanton Luzern meldet, dass aktuell nichts dergleichen angedacht ist.
SG: Der Kanton St. Gallen wird einzelbetriebliche Ausnahmen genehmigen und hat nicht vorgesehen, generelle Ausnahmen zu beschliessen.
SH: Im Kanton Schaffhausen werde man die gleiche Regelung wie im Kanton Aargau anwenden.
SO: Im Kanton Solothurn dürfen in diesem Jahr Rotationsbrachen nach dem 30. April und Nützlingsstreifen nach dem 15. Mai angesät werden, sobald es die Bedingungen wieder erlauben. Die Standdauer des Nützlingsstreifens bleibt unverändert bei mindestens 100 Tagen ab dem Saattermin. Es braucht keine Meldung ans Amt und es muss keine Ausnahmebewilligung beantragt werden.
ZG: Der Kanton Zug handhabt es gleich wie der Kanton SO. Es wird kein Endtermin festgelegt.
ZH: Der Kanton Zürich setzt keine neuen Daten. Die Ansaat solle aber wie in Solothurn, sobald es möglich ist, erfolgen.
Rücksprache halten
Ist Ihr Kanton nicht unter den genannten, empfehlen wir, das jeweilige kantonale Landwirtschaftsamt für weitere Auskünfte zu kontaktieren.