Das kurze gute Wetter ausnützen oder den Sommeranlass mit Flurbegehung zum Thema Abschwemmung und Schächte und gemütlichem Höck besuchen. Vor dieser Entscheidung standen am Donnerstag vergangener Woche die Mitglieder des Bauernvereins Region Grauholz. Bei manchem fiel die Entscheidung zugunsten der Feldarbeiten aus. Präsident Thomas Steiner hätte sich mehr Teilnehmende gewünscht. Doch das Wetter könne halt nicht beeinflusst werden.

Neue ÖLN-Vorschrift beachten

Wie bereits bekannt ist, verlangt auch der Ökologische Leistungsnachweis (ÖLN) Massnahmen zu Abdrift und Abschwemmung. Das Einzugsgebiet des Bauernvereins Grauholz weist vielerorts leichte Hanglage auf, was das Einhalten zusätzlicher Auflagen nach sich zieht. Auch das Kartoffelfeld des Gastgebers Christoph Bill aus Grafenried weist eine Hangneigung auf. Die Referentin Martina Aeschbacher vom Inforama machte zu Beginn deutlich: «Der Soll-Zustand wird noch komplizierter.»

Die Hanglage bestimmt die Massnahmen mit

Wenn eine Parzelle eine Fläche mit einer Neigung von mehr als 2 % aufweise und die in Richtung eines Gewässers, einer entwässernden Strasse oder eines Weges verlaufe, verlange der ÖLN neu bei jedem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM), dass mindestens ein Punkt zur Reduktion von Abschwemmung erreicht wird. Dies auch beim Einsatz von PSM ohne Produktauflagen zum Abstand zu Oberflächengewässern (Spe 3). Ob die produktspezifischen Auflagen oder der ÖLN gilt, ist flächenabhängig. Unterschieden wird dabei, ob die Fläche an eine entwässernde Strasse / einen Weg grenzt oder sich in der Nähe eines Gewässers (max. 100 m) befindet.

Unterschied von Gewässer zu entwässernder Strasse 

Gewässer: Auf Flächen mit weniger als 100 m Abstand zu einem Gewässer und entsprechendem Gefälle gilt mind. 1 Punkt (Basis ÖLN). Sollten die produktspezifischen Auflagen höher sein, gelten diese.

Entwässernde Strasse: Werden Mittel mit produktspezifischen Abschwemmungsauflagen, auf einer Fläche angrenzend an eine entwässernde Strasse und entsprechendem Gefälle eingesetzt, muss nur der Punkt für den ÖLN erfüllt werden. Dies unter der Voraussetzung, dass sich die Fläche nicht auch noch in 100 m Abstand zu einem Gewässer befindet.

Laut der Referentin gibt es jedoch keine Karte, welche aufzeigt, ob die Fläche näher als 100 m vom Gewässer steht. «Dies kann aber einfach im Gelan ausgemessen werden», erklärte sie. Martina Aeschbacher riet, die eigenen Flächen zu prüfen und ein Flächenverzeichnis sortiert nach Flächen angrenzend an Strasse oder Gewässer zu erstellen. Dadurch werde ersichtlich, bei welchen Flächen die produktspezifischen Massnahmen und somit die höheren Punktzahlen zur Abschwemmungsreduktion gefordert seien. Weiter riet sie, auf diesen Flächen die Kulturen und die eingesetzten Mittel zu prüfen. 

«Wo es möglich ist, wechselt auf ein Mittel, das weniger Abschwemmungspunkte hat.»

Mit diesem Überblick könnten anschliessend die Massnahmen je Kultur geplant werden, riet die Referentin.

Diese Massnahmen seien vielfältig, beispielsweise reduzierte Bodenbearbeitung oder mind. 6 m breite Pufferstreifen entlang von Strassen. Um zu verhindern, dass Pflanzenschutzflächen auf Nicht-Zielflächen gelangen, müsse neben den produktspezifischen Auflagen nun auch im ÖLN bei jeder Applikation, unabhängig von Standort und Hanglage der Parzelle, 1 Punkt erfüllt werden. Dieser könne über technische Massnahmen, wie passende Düsen und angepasstem Druck, erfüllt werden. Und dann riet sie generell: «Kombiniert Risikoparzellen mit längerfristigen, zielführenden Massnahmen!»

Schächte schliessen, wo es möglich ist

Risikobereiche für Eintragungen von Pflanzenschutzmitteln und Dünger in Gewässer seien auch Schächte in oder an der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN), so die Referentin. Da die Handhabung teilweise unklar gewesen sei, habe der Kanton Bern für seine Flächen Präzisierungen erarbeitet. Das einfachste sei, offene Schächte mit einem Deckel zu schliessen. Schwieriger werde es bei Schächten mit Belüftungs- oder Entwässerungsfunktion. Stehe ein solcher in der LN drin, müsse er während der Spritzarbeiten temporär geschlossen werden, sofern kein 3 m breiter Pufferstreifen vorhanden sei.

Eine Gummimatte hilft

Möglichkeiten zur temporären Schliessung seien das Abdecken mit einer Gummimatte, einer selbst gebastelten Abdeckvorrichtung oder einem leeren Düngersack. Dieses Vorgehen werde im Kanton Bern akzeptiert, bei einem Haftungsfall reiche es jedoch gesetzlich nicht aus. Dafür müsste ein 3 m breiter Pufferstreifen um den Schacht angelegt werden. Liege der offene Schacht am Rand der LN, sei der normale Pufferstreifen von einem halben Meter nötig.