Der diesjährige November war gemäss MeteoSchweiz der zweit- bzw. drittwärmste seit Messbeginn. Wo es die Wetterbedingungen zuliessen, hat der eine oder andere sicher das Düngefenster genutzt, um die Güllegruben zu leeren und Platz für den Winter zu schaffen. Denn gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) ist das Ausbringen von Hof- und Recyclingdüngern erlaubt, wenn die durchschnittliche Lufttemperatur an 7 aufeinanderfolgenden Tagen noch über 5 °C liegt.

Nun ist der Winter aber definitiv eingekehrt und die Tagestemperaturen steigen mancherorts nur knapp über 0 °C. Wer dennoch rausfährt und seine Felder güllt, der riskiert nicht nur Umweltschäden, sondern dem drohen Bussen von mehreren tausend Franken.

Keine Stickstoffaufnahme durch Pflanzen

In den Wintermonaten ist das Wachstum der Pflanzen stark reduziert oder gar eingestellt (Vegetationsruhe). Stickstoff wird entsprechend nicht mehr auf­genommen. Das Risiko einer ­Nitratauswaschung ist deshalb erhöht, wenn in der Vegetationsruhe dennoch Gülle ausgebracht wird.

Gemäss Verordnung beginnt die Vegetationsruhe, wenn die Tagesmitteltemperatur während 5 aufeinanderfolgenden ­Tagen unter 5 °C liegt. Land­wirt(innen), die sich bezüglich der aktuellen Witterungssitua­tion unsicher sind, können sich Entscheidungshilfen der kantonalen Landwirtschaftsämter zur Hand nehmen – wie z. B. vom Kanton Aargau.

Verdünnung der Gülle vermeiden

Doch was, wenn es zu viel regnet und die Güllelager brechend voll sind? «Es besteht keine Möglichkeit, das Ausbringen von Gülle ausserhalb der Vegetationsperiode zu erlauben. Eine vorausschauende Planung ist deshalb zwingend», betont Fabian Wenzinger vom Landwirtschaftlichen Zentrum Lieb­egg. Er empfiehlt, sich bereits im Spätsommer mit der Winter­lagerung der Gülle zu be­fassen. 

Im Winter kann das Gülle­volumen reduziert werden, indem beispielsweise das Dachwasser nicht zur Verdünnung ins Güllelager geleitet wird oder häusliche Abwässer statt der Güllegrube der Kläranlage zugeführt werden. Durch das ­Zumieten von ungenutztem ­Lagerraum auf Betrieben, welche die Viehhaltung reduziert oder aufgegeben haben, kann zusätzliche Lagerkapazität bereitgestellt werden. Eine weitere Möglichkeit können «Güllebörsen» sein, wie Wenzinger sagt. Diese würden z. B. von einigen Lohnunternehmern angeboten. 

Abnahme durch Biogasanlage möglich, aber ...

Auch kann das überschüssige Volumen einer Biogasanlage ­zugeführt werden. «Diese Möglichkeit hängt aber davon ab, ob es in der Region entsprechende Anlagen gibt, sowie von den Übernahmebedingungen und -kosten», so der Liebegg-Berater. Die BauernZeitung hat bei einem Biogasanlagen-Betreiber, der Agro Energie Schwyz AG, nachgefragt. Die Firma Eco­group kümmert sich um die Ein- und Ausfuhren von Flüssig­gülle in die Anlage.

«Grossmehrheitlich liefern wir Gärgülle und Pressmist an Landwirte. Wir haben jedoch mit zwei/drei Bauern eine feste Abmachung, dass diese aufgrund geringer Lagerkapazitäten während des gesamten Jahres ihre Frischgülle an uns übergeben können. Bei diesen Bauern geht dann Gärgülle retour auf ihre Ländereien», teilt uns Priska Reichmuth von Ecogroup mit. Aber auch Biogasanlagen besitzen ein begrenztes Volumen. Reichmuth empfiehlt, im Voraus abzuklären, ob die Möglichkeit einer Annahme besteht.