2023 tritt der neue Weidebeitrag für Rindvieh in Kraft. Wer den Beitrag auslösen will, muss nicht nur die entsprechende Kategorie nach den Weidebeitrag-Richtlinien halten, sondern alle anderen Rindvieh-Kategorien zwingend im Programm RAUS anmelden und auch halten (wir berichteten). Das könnte insbesondere bei den Kälbern für viele Betriebe eine Herausforderung darstellen. Wir haben beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) nachgefragt, ob auch eine Einzelhaltung im Iglu die Anforderungen an das RAUS-Programm erfüllt.

Eine Sache der Kantone

«Solange die RAUS-Anforderungen zur minimalen gedeckten und ungedeckten Auslauffläche und die Tierschutz-Vorgaben sichergestellt sind, können Kälber im Einzeliglu für das RAUS-Programm angemeldet werden», schreibt das BLW. In den RAUS-Anforderungen spreche ausserdem nichts gegen die Einrichtung von Iglus unter einem Vordach, solange unter dem Vordach die minimale ungedeckte Auslauffläche vorhanden sei. Wie das BLW schreibt, kann der jeweils zuständige Kanton festlegen, welcher Bereich der unter einem Vordach liegenden Auslauffläche als ungedeckt gilt. Dabei berücksichtige er die Höhe der Dachtraufe. Die ungedeckte Auslauffläche dürfe zudem temporär (z. B. automatisiert öffnende und schliessende Schattennetze) zwischen 1. März und 31. Oktober beschattet werden, heisst es beim Amt.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), das für den Tierschutz zuständig ist, hat bereits im Jahr 2020 eine Fachinfo erarbeitet, die dieses Thema bearbeitet. Die Fachinfo wurde nun 2022 aktualisiert. Darin steht, dass die Tierschutzverordnung für Kälber im Alter von zwei Wochen bis zu vier Monaten grundsätzlich Gruppenhaltung fordert.

Im Sinne einer Ausnahme sei die Haltung von einzelnen Kälbern in Hütten (Iglus) mit dauerndem Zugang zu einem Gehege im Freien aber gestattet. Als Kompensation zu dem vorenthaltenen direkten Kontakt zu Artgenossen müsse die Haltung in Hütten deshalb möglichst optimal gestaltet werden, indem den Kälbern Sichtkontakt zu Artgenossen sowie jederzeit Zugang zu frischer Luft, Aussenklima- und Umweltreizen geboten wird.

Platzierung der Hütten oftmals schwierig

Das BLV attestiert, dass es in der Praxis schwierig sei, Hütten so zu platzieren, dass sie den darin gehaltenen Kälbern unter allen Gesichtspunkten eine optimale Unterbringung gewähren. So sei im Sommer zur Vermeidung von Hitzestress Schatten erforderlich, während im Winter die Besonnung von Hütte und Auslauf wünschenswert wäre.

Es könne sinnvoll sein, je nach Jahreszeit unterschiedliche Hütten-Standplätze zu nutzen, um unterschiedlichen Witterungsbedingungen Rechnung zu tragen, auch wenn dies mit einem Mehraufwand verbunden sei, ist man beim BLV überzeugt. Der Wechsel der Hütten-Standplätze mache auch aus hygienischen Überlegungen Sinn. Bei der Platzierung der Hütten (Iglus) sei aber die Gewässerschutzgesetzgebung zu beachten. Die Aus-läufe müssen zwingend in eine Jauchegrube entwässern.

Das ist erlaubt

Hütten und Auslauf unter freiem Himmel: Zur Vermeidung von Hitzestress ist im Sommer für Schatten zu sorgen. Das Bundesamt rät, Hütten und Auslauf z. B. unter einem Baum aufzustellen.

Hütten und Auslauf unter einem Vordach: Ein solcher Standort ist ideal, wenn das Vordach im Sommer Schatten gewährt und im Winter die Besonnung des Auslaufs und evtl. auch der Hütte selbst erlaubt. Hütten sind so zu platzieren, dass die Ausläufe nicht gegen eine Stall- oder Scheunenwand gerichtet sind, sondern so, dass die Kälber freie Sicht auf die Umgebung haben.

Hütten und Ausläufe überdachen: Überdachungen können auch eine Rückwand haben. Um den Kälbern vom Auslauf aus freie Sicht auf drei Seiten zu gewähren, soll jedoch auf Seitenwände verzichtet werden.

Hütten in Unterständen mit geschlossenen Seitenwänden: Hütten müssen am vorderen Rand des Unterstandes platziert werden, d. h. so, dass die Besonnung der Ausläufe längere Zeit möglich ist und die Kälber freie Sicht auf drei Seiten haben

Nicht erlaubt ist die Kälberhaltung in:

Hütten, die in geschlossenen Ställen oder Gebäuden aufgestellt sind.

Hütten, die in zwei oder mehr Reihen hintereinander in einem Unterstand oder Schopf aufgestellt sind. (Freie Sicht und Besonnung des Auslaufs nicht gewährleistet.)

Hütten mit Ausläufen im Innern eines nur auf der Vorderseite offenen Gebäudes.

Hütten, bei denen der Auslauf entfernt wurde, die Kälber in der Hütte eingesperrt sind oder ein ungenügend grosser Auslauf vorhanden ist.

Einzeliglus ohne Sichtkontakt zu Artgenossen.

Kälberhütten, die über keine ausreichend grosse Auslauf-fläche ausserhalb der Hütte verfügen, gelten nicht als Ausnahme von der Pflicht zur Gruppenhaltung von mehr als zwei Wochen alten Kälbern. In diesen Haltungssystemen muss ab einem Alter von zwei Wochen durch Herausnehmen der Zwischenwände oder Öffnen von Verbindungstüren eine Gruppenhaltung gewährt werden.