Bei Kühen mit einer Widerristhöhe (WH) von mehr als 150 cm reicht der Standplatz von 120 cm Breite nicht. Beobachtet hier das Avet, dass die Kühe immer grösser werden?
Reto Wyss: Dem Avet liegen keine Daten dazu vor. Allenfalls können die Zuchtverbände dazu eine Aussage machen.

Anpassungen und Umbauten sind zum Teil kostspielig und schwierig umzusetzen. Wo gibt es eine Ausnahmebewilligung?
Die entsprechende Gesetzgebung ist seit 2008 in Kraft, mit einer Übergangsfrist bis 2013. Die entsprechenden Vorgaben müssen somit seit acht Jahren umgesetzt sein. Das Avet kann keine Ausnahmen von der Anpassungspflicht gewähren. Gemäss Artikel 10 der Tierschutzverordnung können einzig Abweichungen von den vorgeschriebenen Standplatzmassen gewährt werden, wenn bei Anpassungen und Umbauten die Masse mit verhältnismässigem Aufwand nicht ganz erreicht werden können.

Es gibt Bauern, die halten am Argument fest, dass die Masse (125 cm Standplatzbreite und 205 cm Standplatzlänge Kurzstand) für Tiere mit einer WH von mehr als 150 cm nur vom BLV empfohlen werden aber nicht Pflicht seien. Warum argumentiert hier das Avet anders, hat hier jeder Kanton seine eigenen Richtlinien?
Die Mindestabmessungen für Rinder sind in der Tierschutzverordnung in Anhang 1 Tabelle 1 geregelt. In Ziffer 3 der Anmerkungen zu dieser Tabelle ist festgelegt: «Die Masse für Kühe gelten für Tiere mit einer Widerristhöhe von 120–150 cm. Für grössere Tiere sind die Abmessungen entsprechend zu vergrössern; für kleinere Tiere dürfen sie angemessen reduziert werden.» Es handelt sich somit nicht um eine Empfehlung, sondern um eine gesetzliche Vorschrift. Nicht gesetzlich festgelegt ist jedoch, um wieviel die Abmessungen zu vergrössern sind. Damit nun nicht jeder Kanton andere Masse für übergrosse Kühe verlangt, hat das BLV in einer Fachinformation für Kurzstände eine Standplatzbreite von 125cm und eine Länge von 205 cm empfohlen. Das Avet richtet sich nach diesen Massen.

Was droht einem Bauern, der die Anpassungen in seinem Stall bis zur gegebenen Frist nicht umsetzt?
Es droht eine Strafanzeige und ein Verbot, die betreffenden Standplätze zu belegen. Dies kann in letzter Konsequenz zu einer Reduktion des Tierbestandes führen.

Wenn ein Betrieb beweisen kann, dass er sowieso innerhalb von fünf Jahren einen Stallneubau realisieren will, gewährt ihm das Avet eine Ausnahmebewilligung, damit er die Standbreite nicht anpassen muss?
Die entsprechende Bestimmung wurde 2008 erlassen und hätte bis spätestens 2013 umgesetzt werden müssen. Ausnahmen können nur wie unter Frage zwei beschrieben gewährt werden. Meistens sind auch nicht alle Kühe grösser als 150 cm. Die Standplätze müssen nur für die grösseren Kühe angepasst werden.

Martin Fankhauser aus Burgistein hat in seinem Fall eine Ausnahmebewilligung beantragt. Warum kommt ihm das Avet hier nicht entgegen?
Zu konkreten Fällen können wir keine Stellung nehmen. Zur allgemeinen Begründung siehe Antworten zu der zweiten und der fünften Frage.