Mortellaro ist in vielen Laufställen ein lästiges und dauerhaftes Gesundheitsproblem. Laut in der Branche kursierenden Zahlen sind drei Viertel der Milchviehherden vom regelmässigen Auftreten der Krankheit betroffen. Aber auch Mutterkuhhalter sind vor Problemen mit der sogenannten Erdbeerkrankheit nicht gefeit.

Die Kühe wurden planmässig trächtig

Wer einen Mortellaro-freien ­Bestand hat, will eine Einschleppung wenn immer möglich verhindern. Dabei muss man auch die Miete von Stieren im Auge behalten. Dies zeigt die folgende Geschichte, deren Protagonisten namentlich nicht genannt werden wollen.

Mutterkuhhalter A in B hat vom Händler C den Stier D für seine Mutterkuhherde gemietet. Das Ziel war, dass die Kühe und Rinder während dieser Zeit vom Stier trächtig werden, was auch nach einem Monat der Fall war.

Unliebsames Andenken hinterlassen

Nur leider hinterliess der Stier auch ein unliebsames Andenken: Der grösste Teil des Viehbestandes begann zu lahmen und bei einer Untersuchung stellte man Mortellaro bei den Kühen fest. Bauer A war schon früh aufgefallen, dass Stier D leicht hinkte, mass dem aber keine grössere Bedeutung bei. Bauer A hat jetzt Ärger, viel zusätzliche Arbeit, Besuche des Tierarztes und grosse Kosten. Wenigstens die Kosten möchte er dem Händler C aufbürden, denn er kannte bisher Mortellaro in seiner Herde nicht. Hat Mutterkuhhalter A eine Chance, wenn er C, den Verleiher des Stieres, anklagt?

Kein Viehwährschafts-Fall

Laut Auskünften von Fachleuten ist der obige Fall kein Viehwährschafts-Fall, denn es liegt ja kein Kaufgeschäft vor. Das Vertragsverhältnis betreffend Besamung/Stier-Miete ist wohl ein sogenannter Innominatkontrakt, d. h. ein Vertrag, der im Gesetz keine Regelung findet. Dann greift die allgemeine Vertragshaftung. Wenn klar ist, dass Stier D Mortellaro hatte, muss Bauer A diesbezüglich nichts beweisen. Viel eher wäre es Sache des Händlers C, zu beweisen, dass der Bestand von A schon vorher mit Mortellaro befallen war (Gegenbeweis).